…. wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Mit Beschluss vom 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV) – hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem eine Urgroßmutter
eine Immobilie geschenkt
- und ihre Tochter (der Großmutter der Urenkel) hieran einen Nießbrauch erhalten
hatte, entschieden, dass
für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der
- Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro
zusteht, wenn
- Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 16 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht
- gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb
- der Kinder und Stiefkinder und der Kinder und Stiefkinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €,
- gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Erwerb
- der Kinder und Stiefkinder der Kinder in Höhe von 200.000 € sowie
- gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erwerb
- der Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder in Höhe von 100.000 €,
dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und der Systematik des ErbStG der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG eindeutig
- nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge meint,
- sondern Kinder
und dass dies im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes „Kinder“ gilt, so dass
- jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind
„Kinder der Kinder“ ausschließlich
- die Enkel sind,
- nicht die Urenkel.
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