Tag Schenkungsteuer

BFH entscheidet: Urenkel können bei einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen jedenfalls dann nur einen Freibetrag von 100.000 € beanspruchen

…. wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Mit Beschluss vom 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV) – hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem eine Urgroßmutter 

  • ihren beiden Urenkeln 

eine Immobilie geschenkt 

  • und ihre Tochter (der Großmutter der Urenkel) hieran einen Nießbrauch erhalten 

hatte, entschieden, dass   

  • Urenkeln

für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der 

  • Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro 

zusteht, wenn 

  • Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 16 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht 

  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb 
    • der Kinder und Stiefkinder und der Kinder und Stiefkinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €, 
  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Erwerb 
    • der Kinder und Stiefkinder der Kinder in Höhe von 200.000 € sowie 
  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erwerb 
    • der Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder in Höhe von 100.000 €,

dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und der Systematik des ErbStG der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG eindeutig 

  • nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge meint, 
  • sondern Kinder 

und dass dies im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes „Kinder“ gilt, so dass 

  • jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind

„Kinder der Kinder“ ausschließlich 

  • die Enkel sind, 
  • nicht die Urenkel.

Angehörige sind berechtigt Grundstücksschenkungen untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig sind

Darauf hat das Finanzgericht (FG) Hamburg hingewiesen und mit Urteil vom 20.08.2019 – 3 K 123/18 – in einem Fall, in dem

  • ein Großelternteil mit notariellem Vertrag ein Grundstück schenkweise auf ein Kind übertragen und
  • das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an diese Schenkung mit notariellem Vertrag vom selben Tag einen Teil des geschenkten Grundstücks schenkweise seinem Kind und Enkelkind des Großelternteils weiter übertragen hatte,

entschieden, dass es sich bei der Weiterschenkung des Grundstücksteils vom Kind des Großelternteils an das Enkelkind des Großelternteils

  • schenkungssteuerrechtlich

um keine freigiebige Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt, wenn

  • das von dem Großelternteil bedachte Kind rechtlich nicht zur Weiterschenkung des Grundstücksteils auf sein Kind und Enkelkind des Großelternteils verpflichtet war

und dass

  • die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf das Enkelkind in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen oder
  • der Großelternteil mit der Weiterübertragung einverstanden war

für sich allein zur Begründung einer Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind nicht ausreicht.

Danach ist, wenn

  • keine Weitergabeverpflichtung des von dem Zuwendenden Bedachten festgestellt werden kann, sondern

der Bedachte das ihm Zugewendete freigiebig einem Dritten zuwendet und somit

  • zivilrechtlich zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vorliegen,

nämlich

  • eine Schenkung des Zuwendenden (= Großelternteil) an den Bedachten (= Kind des Großelternteils) sowie
  • eine Schenkung des von dem Zuwendenden Bedachten an einen Dritten,

diese Beurteilung auch schenkungssteuerrechtlich maßgeblich.