Ein nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Erblassers, der vom Erblasser
- durch Testament als (Mit)Erbe eingesetzt,
aber
- durch die Einsetzung als bzw. eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder
- mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert worden ist,
kann,
- ohne dadurch sein Pflichtteilsrecht zu verlieren,
den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB).
Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Erblassers, dem vom Erblasser
- ein Erbteil hinterlassen worden ist, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils,
kann nach § 2305 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- ohne den Erbteil ausschlagen zu müssen, wie dies im Fall des § 2306 BGB erforderlich ist,
von den Miterben
- den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils
als Zusatzpflichtteil verlangen.
Bei der Berechnung des
des Zusatzpflichtteils bleiben gemäß § 2305 Satz 2 BGB allerdings
- etwaige Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art
außer Betracht, mit der Folge, dass,
- wenn in einem solchen Fall die Erbschaft nicht gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt wird,
der Anspruchsberechtigte die
- seinen Erbteil betreffenden Beschränkungen und Beschwerungen
voll tragen muss, der Pflichtteilsrestanspruch sich mithin bemisst aus der Differenz zwischen
- der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und
- dem hinterlassenen Erbteil ohne Abzug der Belastungen und Beschränkungen.
Übrigens:
Ein Pflichtteilsanspruch kann,
- auch wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht,
gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gerichtlich nur gegen die Erben geltend gemacht werden.
Bis zur Teilung des Nachlasses haben Nachlassgläubiger, wie (Zusatz)Pflichtteilsberechtigte, die Wahl,
- ob sie die Miterben bzw. einzelne von ihnen als Gesamtschuldner (§§ 2058, 421 BGB) in Anspruch nehmen, oder
- ob sie von sämtlichen Erben (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass in Form der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) verlangen wollen.
Unterliegt der Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, kann eine solche Zahlungsklage,
- um gemäß § 748 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Vollstreckung des mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen,
mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20 –).
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