Tag Beschränkungen

Wichtig zu wissen für pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge eines Erblassers, die als (Mit)Erben eingesetzt sind

Ein nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Erblassers, der vom Erblasser 

  • durch Testament als (Mit)Erbe eingesetzt, 

aber 

  • durch die Einsetzung als bzw. eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder 
  • mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert worden ist,

kann,

  • ohne dadurch sein Pflichtteilsrecht zu verlieren, 

den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). 

Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Erblassers, dem vom Erblasser 

  • ein Erbteil hinterlassen worden ist, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils,

kann nach § 2305 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • ohne den Erbteil ausschlagen zu müssen, wie dies im Fall des § 2306 BGB erforderlich ist,

von den Miterben 

  • den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils 

als Zusatzpflichtteil verlangen.

Bei der Berechnung des 

  • Wertes

des Zusatzpflichtteils bleiben gemäß § 2305 Satz 2 BGB allerdings 

  • etwaige Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art 

außer Betracht, mit der Folge, dass, 

  • wenn in einem solchen Fall die Erbschaft nicht gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt wird,

der Anspruchsberechtigte die 

  • seinen Erbteil betreffenden Beschränkungen und Beschwerungen 

voll tragen muss, der Pflichtteilsrestanspruch sich mithin bemisst aus der Differenz zwischen 

  • der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und 
  • dem hinterlassenen Erbteil ohne Abzug der Belastungen und Beschränkungen.

Übrigens:
Ein Pflichtteilsanspruch kann, 

  • auch wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht, 

gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gerichtlich nur gegen die Erben geltend gemacht werden. 

Bis zur Teilung des Nachlasses haben Nachlassgläubiger, wie (Zusatz)Pflichtteilsberechtigte, die Wahl, 

  • ob sie die Miterben bzw. einzelne von ihnen als Gesamtschuldner (§§ 2058, 421 BGB) in Anspruch nehmen, oder 
  • ob sie von sämtlichen Erben (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass in Form der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) verlangen wollen.

Unterliegt der Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, kann eine solche Zahlungsklage,

  • um gemäß § 748 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Vollstreckung des mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen,

mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20 –).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Fitnessstudios dürfen nicht vollständig geschlossen werden

Mit Beschluss vom 12.11.2020 – 20 NE 20.2463 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) die Regelung des § 10 Abs. 4 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020, 

  • nach der der Betrieb von Fitnessstudios ab 02.11.2020 (vollständig) untersagt ist, 

außer Vollzug gesetzt.

Begründet hat der VGH dies damit, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV, nach der 

  • Fitnessstudios vollständig schließen müssen, 

während Einrichtungen des Freizeitsports im Bereich der Freizeitgestaltung, 

  • wenn auch nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, 

genutzt werden dürfen (vgl. § 10 Abs. 3 und 1 Satz 1 8. BayIfSMV), Inhaber von Fitnessstudios benachteiligt, 

  • ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist,

daher die vollständige Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios 

  • gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt 

und 

  • nicht verhältnismäßig ist. 

Das bedeutet, dass, nachdem der Verordnungsgeber bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen ist, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben soll, 

  • diese Erwägung auch für Fitnessstudios gelten muss, 

so dass auch der Betrieb von Fitnessstudios, 

  • wenn auch nur in einem stark eingeschränkten Umfang, entsprechend den getroffenen Beschränkungen für den Freizeitindividualsport,

möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Getrennt lebende Eltern sollten wissen, dass von einem gerichtlich geregelten Umgang mit dem Kind ein Elternteil einseitig

…. ohne gerichtliche Änderungsentscheidung nicht abweichen darf, 

  • auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20 – in einem Fall, in dem nach der Entscheidung des Familiengerichts zu Gunsten eines 

  • gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten 

Vaters 

  • ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie 
  • ein Ferienumgang 

mit dem 10-jährigen, bei der Mutter wohnendem, Kind der Eltern bestand und bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ein Ordnungsgeld 

  • bis zu 25.000 Euro 

angeordnet werden konnte, dem Vater von der Mutter 

  • Ende März 2020

mitgeteilt worden war, dass sie,

  • weil sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und 
  • das Kind mit seinen ebenfalls zu Risikogruppen gehörenden Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne,

den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze und der Vater nur noch mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen könne, entschieden, dass

  • darin eine von der Mutter zu vertretende Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung liegt, 
  • die mit Ordnungsgeld belegt werden kann.

Danach ist ein umgangsverpflichteter Elternteil, wie hier die Mutter,

  • ohne Einverständnis 

des umgangsberechtigten Elternteils, wie hier des Vaters, grundsätzlich nicht befugt, 

  • entgegen einer familiengerichtlichen Regelung 

über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren und lässt allein 

der Umstand, 

  • dass sich der umgangsverpflichtete Elternteil irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt hat,

sein Verschulden nicht entfallen.

Übrigens:
Klargestellt hat das OLG auch, dass

  • die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt haben, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten,
  • die Empfehlungen, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie, zu der auch Eltern in verschiedenen Haushalten gehörten, bezogen haben,
  • der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre und damit einem Ausnahmetatbestand unterfalle

sowie, dass,

  • wenn das Kind einer freiwilligen Quarantäne unterstellt werden soll, diese Entscheidung von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main). 

Hinweis:
Dazu, „Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist“, vgl. unseren gleichnamigen Blog.

Was Pflichtteilsberechtigte, die vom Erblasser mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen als Erben eingesetzt sind, wissen sollten

Ein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers der durch Verfügung von Todes wegen vom Erblasser

  • von der Erbfolge ausgeschlossen ist,

kann von dem Erben den Pflichtteil verlangen, der ein Geldanspruch ist und der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (vgl. §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Ist ein Pflichtteilsberechtigter

  • vom Erblasser nicht von der Erbfolge ausgeschlossen,
  • sondern als (Mit)Erbe eingesetzt worden und

schlägt er das Erbe aus, verliert er mit der Ausschlagung (vgl. §§ 1945, 1953 BGB),

  • weil er damit freiwillig auf sein Erbe verzichtet hat und nicht vom Erblasser von der Erfolge ausgeschlossen worden ist,

grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht.

Ist ein nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtteilsberechtigter,

  • der vom Erblasser als Erbe eingesetzt ist,

allerdings

  • durch die Einsetzung eines Nacherben (selbst oder eines anderen), die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder
  • mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert,

muss er,

  • wenn er statt Erbe mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen zu werden,
  • lieber den Pflichtteil haben möchte,

den Erbteil ausschlagen (vgl. § 2306 BGB),

  • wobei die Ausschlagungsfrist in diesem Fall nach § 1944 BGB erst beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

Hat ein mit solchen Beschwerungen als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter

  • die Erbschaft angenommen (vgl. hierzu § 1943 BGB),

weil

  • er irrig davon ausgegangen ist, die Erbschaft nicht ausschlagen zu dürfen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren,
  • er also nicht wusste,
    • dass er die Erbschaft ausschlagen muss,
    • um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren,

kann bei ihm,

ein sich aus § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte

  • die Erbschaft ausdrücklich angenommen oder
  • lediglich die Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen.

Darlegungs- und beweispflichtig im Streitfall ist

  • für den Irrtum der Pflichtteilsberechtigte, der die Annahme der Erbschaft angefochten hat und
  • für den Verlust des Anfechtungsrechts infolge Fristablaufs derjenige, der sich darauf.

Hat der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte die Annahme rechtzeitig angefochten, so gilt gemäß § 1957 Abs. 1 BGB die Anfechtung der Annahme

  • als Ausschlagung

mit der Folge,

  • dass die Erbschaft an ihn, also den Pflichtteilsberechtigten, der die Annahme der Erbschaft angefochten hat, gemäß § 1953 Abs. 1 BGB nicht angefallen ist.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 387/15 – hingewiesen.