OVG Saarlouis entscheidet: Fahrerlaubnisbehörde kann (auch) das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas und E-Scootern untersagen

OVG Saarlouis entscheidet: Fahrerlaubnisbehörde kann (auch) das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas und E-Scootern untersagen

Ob auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde Personen, die sich als

  • ungeeignet oder 
  • nur noch bedingt geeignet 

zum Führen von Fahrzeugen erweisen, das Führen

  • zu untersagen oder 
  • mit Auflagen einzuschränken 

hat, auch ein behördliches Verbot gestützt werden kann, mit

  • erlaubnisfreien

Fahrzeugen,

  • z.B. Fahrrädern, E-Scootern und Mofas, 

am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, ist 

  • in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung 

umstritten.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG), 

das OVG Rheinland-Pfalz, 

der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), 

vertreten die Auffassung, dass § 3 der FeV die Anforderungen an die 

  • Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen 

nicht hinreichend bestimmt regelt und deshalb auch nicht als Rechtsgrundlage für ein behördliches Verbot herangezogen werden könne,

  • mit erlaubnisfreien Fahrzeugen zu fahren. 

Anderer Ansicht ist das OVG des Saarlandes. Es hat 

in einem Fall, in dem der Betroffene, der 

  • in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen und 
  • nicht (mehr) im Besitz einer Fahrerlaubnis 

war, ein erlaubnisfreies Fahrzeug (Mofa) 

  • mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 Promille 

geführt und über dieses, 

  • wegen seiner Alkoholisierung, 

die Kontrolle verloren hatte, entschieden, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde, 

  • nachdem er der von ihr ausgesprochenen Aufforderung, sich auf seine Fahreignung medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen („MPU“) nicht nachgekommen war,

zu Recht 

  • auf Grundlage des § 3 FeV 

das Fahren mit 

  • fahrerlaubnisfreien

Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr untersagen durfte.

Danach soll § 3 FeV, jedenfalls für ein im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt 

  • mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 Promille 

ausgesprochenes Verbot, 

  • erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, 

eine 

  • hinreichend bestimmte und 
  • verhältnismäßige

Rechtsgrundlage darstellen und die Fahrerlaubnisbehörde 

  • nach §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV 

von dem Betroffenen die

  • Beibringung einer MPU 

verlangen sowie bei 

  • nicht fristgerechter Beibringung 

gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine 

  • Nichteignung

schließen können.

Übrigens:
Welche der Auffassungen zutrifft, ist höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bislang noch nicht entschieden worden.