Ob auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde Personen, die sich als
- ungeeignet oder
- nur noch bedingt geeignet
zum Führen von Fahrzeugen erweisen, das Führen
- zu untersagen oder
- mit Auflagen einzuschränken
hat, auch ein behördliches Verbot gestützt werden kann, mit
Fahrzeugen,
- z.B. Fahrrädern, E-Scootern und Mofas,
am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, ist
- in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
umstritten.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG),
das OVG Rheinland-Pfalz,
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),
vertreten die Auffassung, dass § 3 der FeV die Anforderungen an die
- Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
nicht hinreichend bestimmt regelt und deshalb auch nicht als Rechtsgrundlage für ein behördliches Verbot herangezogen werden könne,
- mit erlaubnisfreien Fahrzeugen zu fahren.
Anderer Ansicht ist das OVG des Saarlandes. Es hat
in einem Fall, in dem der Betroffene, der
- in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen und
- nicht (mehr) im Besitz einer Fahrerlaubnis
war, ein erlaubnisfreies Fahrzeug (Mofa)
- mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 Promille
geführt und über dieses,
- wegen seiner Alkoholisierung,
die Kontrolle verloren hatte, entschieden, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde,
- nachdem er der von ihr ausgesprochenen Aufforderung, sich auf seine Fahreignung medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen („MPU“) nicht nachgekommen war,
zu Recht
- auf Grundlage des § 3 FeV
das Fahren mit
Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr untersagen durfte.
Danach soll § 3 FeV, jedenfalls für ein im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt
- mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 Promille
ausgesprochenes Verbot,
- erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen,
eine
- hinreichend bestimmte und
- verhältnismäßige
Rechtsgrundlage darstellen und die Fahrerlaubnisbehörde
- nach §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV
von dem Betroffenen die
verlangen sowie bei
- nicht fristgerechter Beibringung
gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine
schließen können.
Übrigens:
Welche der Auffassungen zutrifft, ist höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bislang noch nicht entschieden worden.
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