Tag Fahrrad

LG Osnabrück entscheidet: Autofahrer haftet bei einer Kollision mit einem fahrradfahrenden 8-jährigem Kind auch dann zu 100 %, wenn 

…. das Kind schon kurz vor Erreichen eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad zum Überqueren der Straße vom Gehweg auf die Straße fährt. 

Mit Urteil vom 08.10.2020 – 6 S 150/20 – hat das Landgericht (LG) Osnabrück in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind, 

  • das allein mit seinem Fahrrad auf einem Gehweg unterwegs war, 

mit einem in entgegengesetzter Richtung auf der Straße fahrendem Auto zusammengestoßen war, als es

Read More

Wichtig zu wissen für Fahrrad- und Autofahrer, wenn es zu einem sog. Dooring-Unfall gekommen ist

Mit Urteil vom 02.08.2022 – 5 O 372/20 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Rennradfahrer an einem parkenden Auto vorbeigefahren und 

  • weil der Fahrer des Wagens in diesem Moment die Fahrertür geöffnet hatte, 

mit der Autotür kollidiert war, entschieden, dass der Rennradfahrer Anspruch hat auf 

  • vollen Ersatz 

der ihm bei der Kollision entstandenen materieller und immaterieller Schäden.

Begründet hat das LG dies damit, dass

Read More

Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Wichtig zu wissen für Eltern von noch nicht 8 Jahre alten Kindern, die im Straßenverkehr Fahrradfahren

Nach § 2 Abs. 5 Sätze 1 – 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen 

  • Kinder mit Fahrrädern 

bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr 

  • Gehwege

benutzen, dürfen nur dann, wenn ein 

  • baulich von der Fahrbahn getrennter 

Radweg vorhanden ist, auch 

  • einen solchen Radweg 

benutzen und darf eine geeignete (mindestens 16 Jahre alte) Aufsichtsperson,

  • die ein Kind bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr begleitet, 

für die Dauer der Begleitung 

  • ebenfalls den Gehweg mit dem Fahrrad 

benutzen.

Eltern, die zulassen bzw. dulden, dass in ihrer Anwesenheit ihr noch nicht 8 Jahre altes Kind mit dem Fahrrad   

  • statt des Gehweges,
  • einen baulich nicht abgetrennten Radweg

benutzt, verletzen ihre Aufsichtspflicht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 03.09.2021 – 37 C 557/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein sorgeberechtigter Vater mit seinem Fahrrad und 
  • seine 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

gemeinsam unterwegs waren, die 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

  • entgegen § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StVO,

nicht auf dem Gehweg, sondern 

  • hinter ihrem Vater 

auf einem baulich nicht abgetrennten Radweg fuhr und 

  • bei dem Versuch dort einen Radweg-Parker nach links auszuweichen, 

mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrendes Kraftfahrzeug streifte, entschieden, dass für den 

  • von seiner Tochter verursachten 

Schaden der Vater 

  • aus § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftet.

Fahrradlieferanten sollten wissen, dass sie von ihrem Arbeitgeber verlangen können, ihnen ein verkehrstüchtiges Fahrrad und

…. ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag für ihre dienstliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, wenn ihr Arbeitsvertrag nicht wirksam etwas Abweichendes regelt.

Das sowie dass Fahrradlieferanten diesen Anspruch auf Stellung der 

  • zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen 

Arbeitsmittel einklagen können und die Pflicht, 

  • ohne finanziellen Ausgleich zwingend notwendige Arbeitsmittel von einigem Wert 

selbst stellen zu müssen, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden kann, 

  • da eine solche Regelung den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligen würde,

hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 12.03.2021 – 14 Sa 306/20 – entschieden. 

Das LAG hat in dem dem Urteil zugrunde liegendem Fall einem bei einen 

  • Lieferdienst beschäftigten Fahrradlieferanten 

Recht gegeben, zu dessen Aufgaben es gehörte 

  • mit einem Fahrrad Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abzuholen und zu den Kunden zu bringen,

in dessen Arbeitsvertrag geregelt war, dass 

  • dem Arbeitnehmer für den Einsatz während der Schichten ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugebendes bestimmtes, in einem separaten Vertrag aufgeführtes, Equipment gestellt wird, 
  • zu dem allerdings weder ein Fahrrad noch ein Smartphone gehörte 

und der,

  • um nicht mehr sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon für seine Arbeit nutzen zu müssen, 

Klage gegen seinen Arbeitgeber erhoben hatte, mit dem Antrag, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, ihm

  • die unstreitig zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Fahrradlieferant zwingend erforderlichen Betriebsmittel, 

nämlich

  • ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag

zur Verfügung zu stellen.

Begründet hat das LAG seine Entscheidung u.a. damit, dass aus §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB folgt, dass ein Arbeitgeber 

  • die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zu beschaffen sowie zur Verfügung zu stellen hat  

und ein Arbeitnehmer

LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass ehrenamtliche Pflegekräfte bei der Besorgung von Medikamenten und Nahrungsmitteln

…. unfallversichert sind. 

Mit Urteil vom 16.12.2020 – L 1 U 1664/20 – hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem 

  • Eltern von ihrer bei der Pflegekasse angemeldeten Tochter 

gepflegt wurden und die Tochter, 

  • als sie mit dem Fahrrad bei einem befreundeten Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament für ihren Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch besorgt hatte, 

auf dem Rückweg mit dem Fahrrad gestürzt war und sich dabei schwer verletzt hatte, entschieden, dass 

  • der Fahrradunfall 

als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Begründet hat das LSG dies damit, dass es sich

  • sowohl bei der Medikamenten-,
  • als auch der Nahrungsmittelbeschaffung 

um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson handelt, so dass dahinstehen könne,

Was, wer nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, von der Verwaltungsbehörde

…. ein Radfahrverbot erhält und dagegen vorgehen will, wissen sollte.

Ist einem Betroffenen, nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer 

  • mit einem Fahrrad 

begangenen Trunkenheitsfahrt, von der Fahrerlaubnisbehörde, 

  • weil er einer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfolgten Anordnung, ein medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. zur Klärung der Frage, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen und 
  • aufgrund dessen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen worden ist,     

durch Verwaltungsakt das 

  • Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie einem Fahrrad, auf öffentlichem Verkehrsgrund 

untersagt worden, muss diese Untersagung,

  • auf eine dagegen erhobene Anfechtungsklage hin, 

jedenfalls dann aufgehoben werden, wenn die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG))

  • zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung

abgelaufen ist.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 04.12.2020 – 3 C 5.20 – entschieden und damit begründet, dass 

  • nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen dürfe, sofern das von ihm zu Recht geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird, 

wenn die Frist für die Tilgung der Anlasstat für die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • hier die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)), 

abgelaufen ist,

  • diese strafrechtliche Verurteilung aber nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertbar ist (vgl. § 29 Abs. 6 und 7 StVG), deshalb dann 

die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie einem Fahrrad, auf öffentlichem Verkehrsgrund 

  • auch nicht mehr auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden darf

und

  • nachdem es sich bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge um einen Dauerverwaltungsakt handelt, 

für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung auf den 

  • Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 

abzustellen ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG). 

Wichtig zu wissen für Benutzer von Pedelecs, denen vorgeworfen wird, mit einem Pedelec in alkoholbedingt

…. fahruntüchtigem Zustand gefahren zu sein.

Mit Beschluss vom 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft dem Fahrer eines Pedelecs, 

  • der auf öffentlicher Straße mit einer Alkoholkonzentration von 1,59 Promille im Blut mit dem Pedelec gefahren war, 

zur Last gelegt hat, sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr 

  • nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) 

schuldig gemacht zu haben, darauf hingewiesen, dass es, 

  • nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage,

für Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern (Pedelecs) mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h, 

  • nicht den für Führer von Kraftfahrzeugen geltenden Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille, sondern 

den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille für anwendbar erachtet.

Für den – von der Staatsanwaltshaft – angeklagten Pedelec-Fahrer bedeutet das:

Der Pedelec-Fahrer war 

  • (noch) nicht unwiderlegbar absolut fahruntüchtig, 

so dass nur, 

  • wenn bei ihm (zusätzliche) alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorgelegen haben sollten,

eine Bestrafung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit

erfolgen könnte.

Sind alkoholtypische Ausfallerscheinungen bei dem Pedelec-Fahrer nicht feststellbar, wäre er,  

  • trotz seiner Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille zum Fahrzeitpunkt, 

freizusprechen, da 

  • handelsübliche Pedelecs mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 StVG) und somit

auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – 

nicht vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe). 

Übrigens:
Wie man seine Blutalkoholkonzentration ermitteln kann, wird in dem Blog

erläutert.