…. dabei zu Fall kommt?
Mit Beschluss vom 05.04.2022 – 13 U 199/21 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein
- sich am Straßenrand aufhaltender
Hundehalter seinen
- auf der anderen Straßenseite befindlichen
Hund gerufen hatte, der Hund daraufhin auf die Straße und einen 72-jährigen Pedelec-Fahrer zugelaufen war, der deswegen
hatte, dabei
gekommen war und
- sich das Schlüsselbein gebrochen hatte sowie
- an der Schulter operiert werden musste,
eine
des Pedelec-Fahrers und des Hundehalters
als angemessen erachtet und
- – unter Berücksichtigung seines hälftigen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) –
dem Pedelec-Fahrer
- rund 250 Euro Schadensersatz sowie
- ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 Euro
zuerkannt.
Die Angemessenheit der jeweils hälftigen Haftung ist vom Senat damit begründet worden, dass ein Fahrradfahrer zwar grundsätzlich in der Lage sein müsse,
- sein Pedelec abzubremsen,
- einem Hindernis auszuweichen oder
- sicher abzusteigen,
die unzulängliche zu seinem Sturz führende Reaktion des Pedelec-Fahrers allerdings
- angesichts seiner durch den Hund ausgelösten Reaktion
nicht so schwer wiege, dass er für seinen Unfall
verantwortlich zu machen sei, zumal sich hier eine für den Unfall kausal gewordene
- typische Tiergefahr i.S.v. § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB
realisiert habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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