Wer haftet für die Unfallfolgen, wenn ein Fahrradfahrer, wegen eines auf ihn zulaufenden Hundes, anhält und 

…. dabei zu Fall kommt?

Mit Beschluss vom 05.04.2022 – 13 U 199/21 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein 

  • sich am Straßenrand aufhaltender 

Hundehalter seinen

  • auf der anderen Straßenseite befindlichen 

Hund gerufen hatte, der Hund daraufhin auf die Straße und einen 72-jährigen Pedelec-Fahrer zugelaufen war, der deswegen 

  • angehalten

hatte, dabei 

  • zu Fall 

gekommen war und 

  • sich das Schlüsselbein gebrochen hatte sowie 
  • an der Schulter operiert werden musste, 

eine 

  • hälftige Haftung 

des Pedelec-Fahrers und des Hundehalters 

  • für den Unfallschaden 

als angemessen erachtet und

  • – unter Berücksichtigung seines hälftigen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  –

dem Pedelec-Fahrer

  • rund 250 Euro Schadensersatz sowie
  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 Euro

zuerkannt.

Die Angemessenheit der jeweils hälftigen Haftung ist vom Senat damit begründet worden, dass ein Fahrradfahrer zwar grundsätzlich in der Lage sein müsse, 

  • sein Pedelec abzubremsen, 
  • einem Hindernis auszuweichen oder 
  • sicher abzusteigen,

die unzulängliche zu seinem Sturz führende Reaktion des Pedelec-Fahrers allerdings 

  • angesichts seiner durch den Hund ausgelösten Reaktion 

nicht so schwer wiege, dass er für seinen Unfall

  • allein

verantwortlich zu machen sei, zumal sich hier eine für den Unfall kausal gewordene 

  • typische Tiergefahr i.S.v. § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB 

realisiert habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).


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