Wer haftet für die Unfallfolgen, wenn ein Fahrradfahrer, wegen eines auf ihn zulaufenden Hundes, anhält und 

Wer haftet für die Unfallfolgen, wenn ein Fahrradfahrer, wegen eines auf ihn zulaufenden Hundes, anhält und 

…. dabei zu Fall kommt?

Mit Beschluss vom 05.04.2022 – 13 U 199/21 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein 

  • sich am Straßenrand aufhaltender 

Hundehalter seinen

  • auf der anderen Straßenseite befindlichen 

Hund gerufen hatte, der Hund daraufhin auf die Straße und einen 72-jährigen Pedelec-Fahrer zugelaufen war, der deswegen 

  • angehalten

hatte, dabei 

  • zu Fall 

gekommen war und 

  • sich das Schlüsselbein gebrochen hatte sowie 
  • an der Schulter operiert werden musste, 

eine 

  • hälftige Haftung 

des Pedelec-Fahrers und des Hundehalters 

  • für den Unfallschaden 

als angemessen erachtet und

  • – unter Berücksichtigung seines hälftigen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  –

dem Pedelec-Fahrer

  • rund 250 Euro Schadensersatz sowie
  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 Euro

zuerkannt.

Die Angemessenheit der jeweils hälftigen Haftung ist vom Senat damit begründet worden, dass ein Fahrradfahrer zwar grundsätzlich in der Lage sein müsse, 

  • sein Pedelec abzubremsen, 
  • einem Hindernis auszuweichen oder 
  • sicher abzusteigen,

die unzulängliche zu seinem Sturz führende Reaktion des Pedelec-Fahrers allerdings 

  • angesichts seiner durch den Hund ausgelösten Reaktion 

nicht so schwer wiege, dass er für seinen Unfall

  • allein

verantwortlich zu machen sei, zumal sich hier eine für den Unfall kausal gewordene 

  • typische Tiergefahr i.S.v. § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB 

realisiert habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).


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