Wichtig zu wissen für Fahrrad- und Autofahrer, wenn es zu einem sog. Dooring-Unfall gekommen ist

Wichtig zu wissen für Fahrrad- und Autofahrer, wenn es zu einem sog. Dooring-Unfall gekommen ist

Mit Urteil vom 02.08.2022 – 5 O 372/20 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Rennradfahrer an einem parkenden Auto vorbeigefahren und 

  • weil der Fahrer des Wagens in diesem Moment die Fahrertür geöffnet hatte, 

mit der Autotür kollidiert war, entschieden, dass der Rennradfahrer Anspruch hat auf 

  • vollen Ersatz 

der ihm bei der Kollision entstandenen materieller und immaterieller Schäden.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), 

wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten muss, dass eine 

  • Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden 

ausgeschlossen ist, deswegen bei einer Kollision im unmittelbaren 

  • zeitlichen und 
  • örtlichen

Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür der 

  • Beweis des ersten Anscheins 

dafür spricht, dass der Autofahrer den Unfall verschuldet hat und Radfahrern, 

  • auch Rennradfahrern, die wesentlich schneller als ein durchschnittlicher Fahrradfahrer sind,

nicht schon dann ein 

  • Mitverschulden

vorgeworfen werden kann, wenn sie keinen zum 

  • vollständigen Öffnen der Tür 

ausreichenden Seitenabstand zum Auto eingehalten haben.  

Hinweis:
Wie groß der von Fahrradfahrern zu einem geparkten Auto einzuhaltende Seitenabstand zu sein hat, hängt ab von 

  • der Verkehrslage, 
  • der Geschwindigkeit,
  • der baulichen Situation sowie 
  • der Art der beteiligten Fahrzeuge, 

jedoch soll der Seitenabstand in der Regel jedenfalls so bemessen sein, dass ein 

  • geringfügiges Öffnen einer Fahrertür 

möglich ist und dazu kann, 

  • da mit einem grob unachtsamen vollständigen Türöffnen nicht gerechnet werden muss,

schon ein Seitenabstand von 

  • 50 Zentimetern 

genügen.

Beachte aber auch:
War das bei dem Dooring-Unfall beschädigte Fahrrad

  • nicht mehr neuwertig, 
  • sondern bereits älter, 

kann bei dem Schadensersatzanspruch   

  • im Rahmen des Vorteilsausgleichs

ein Abzug geboten sein, den sich der Radeigentümer anrechnen lassen muss (Quellen: LTO Legal Tribune Online und Pressemitteilung des LG Köln).


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