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Wichtig zu wissen für Fahrrad- und Autofahrer, wenn es zu einem sog. Dooring-Unfall gekommen ist

Mit Urteil vom 02.08.2022 – 5 O 372/20 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Rennradfahrer an einem parkenden Auto vorbeigefahren und 

  • weil der Fahrer des Wagens in diesem Moment die Fahrertür geöffnet hatte, 

mit der Autotür kollidiert war, entschieden, dass der Rennradfahrer Anspruch hat auf 

  • vollen Ersatz 

der ihm bei der Kollision entstandenen materieller und immaterieller Schäden.

Begründet hat das LG dies damit, dass

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Beifahrer, die beim Öffnen der Autotür mit deren Unterkante gegen einen hohen Bordstein stoßen, haften, je nachdem,

…. ob dies beim Ein- oder Aussteigen geschieht, unterschiedlich für den entstandenen Schaden. 

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 28 C 111/20 – hat das Amtsgericht (AG) Remscheid in einem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer sein Auto am rechten Fahrbahnrand angehalten hatte, um einen Beifahrer 

  • einsteigen 

zu lassen und dieser,  

  • beim Öffnen der Beifahrertür, 

mit der unteren Kante der Fahrzeugtür so an den dortigen relativ hohen Bordstein gestoßen war, dass der Lack beschädigt wurde, entschieden, dass für den entstandenen Schaden haften 

  • der Beifahrer zu 2/3 

und

  • der Fahrzeugeigentümer zu 1/3.

Begründet worden ist dies vom AG damit worden, dass der Beifahrer beim Türöffnen 

  • darauf achten hätte müssen, mit der Tür nicht gegen den hohen Bordstein zu stoßen, was ihm, da er sich selbst auf dem Bordstein befunden habe, leicht möglich gewesen wäre 

und der Fahrzeugeigentümer sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen müsse, 

  • da er die Anhaltestelle ausgewählt hat und den Beifahrer wegen des hohen Bordsteins dort, darauf hinweisen hätte können, vorsichtig zu sein (Quelle: Pressemitteilung des AG Remscheid).

Dagegen hat das Landgericht (LG) Wuppertal (Urteil vom 18.12.2014 – 9 S 134/14 –) in einem Fall, in dem der Beifahrer 

  • beim Aussteigen 

aus dem Fahrzeug mit der Unterkante der Beifahrertür in Kontakt gekommen war, für den dabei entstandenen Lackschaden eine Haftung 

  • des Beifahrers von 30 % sowie
  • des Fahrzeugeigentümers von 70 %. 

für angezeigt erachtet.

Dass bei dem Fahrzeugeigentümer 

  • eine höhere Haftungsquote angezeigt ist, 

als bei dem Beifahrer, 

  • der die Fahrzeugtür fahrlässig beschädigt hat, 

hat das LG damit begründet, dass 

  • es dem Fahrzeugführer obliegt, an einer Stelle anzuhalten, die ein für Mensch und Fahrzeug gefahrloses Aussteigen des Beifahrers ermöglicht und 
  • üblicherweise beim Aussteigen allenfalls die Gefahr besteht, dass die Tür gegen ein seitlich des Fahrzeugs befindliches Hindernis (z.B. andere Fahrzeuge oder Poller) stößt, der Luftraum zum Bordstein aber in aller Regel ausreichend ist. 

Warum es ratsam ist, beim Vorbeifahren an am Straßenrand haltenden oder parkenden Fahrzeugen einen ausreichenden

…. Seitenabstand einzuhalten.

Ein zu geringer Seitenabstand 

  • beim Vorbeifahren an anhaltenden oder parkenden Fahrzeugen 

kann nämlich, im Fall 

  • der Kollision mit einer sich öffnenden Fahrzeugtür,

zu einem Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers führen. 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankental mit Urteil vom 26.06.2020 – 3c C 61/19 – hingewiesen. 

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugführer mit seinem Kraftfahrzeug gegen die 

  • sich öffnende Fahrzeugtür eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKWs 

gestoßen war, weil er an dem PKW,  

  • in dem Moment, als dessen Fahrer die Fahrzeugtür öffnete, 

mit einem Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern vorbeifuhr, hat das AG zwar 

  • das überwiegende Verschulden für die Kollision in dem Verhalten des Fahrers des abgestellten PKWs gesehen, weil der 
    • gegen die ihm nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen und sich beim Öffnen der Fahrertür zum Aussteigen nicht so verhalten hatte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war,

jedoch, 

  • weil aus §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 Satz 2 StVO folgt, dass beim Vorbeifahren an haltenden und parkenden Fahrzeugenein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist, 

auch

  • das Vorbeifahren an dem PKW mit einem Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern als mitursächlich für die Kollision sowie deswegen 

den Führer des vorbeifahrenden Fahrzeugs für mitschuldig erachtet und ist aufgrund dessen zu eine Haftungsverteilung 

  • im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten des die Fahrzeugtür öffnenden Fahrers des abgestellten PKWs 

gekommen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal).

Hinweis:
Vergleiche auch unsere Blogs,

und

OLG Köln verurteilt Fahrgast eines Taxis, der beim Öffnen der Fahrzeugtür zum Aussteigen einen Unfall verursacht hat, zum

…. Schadensersatz in vollem Umfang.

Mit Urteil vom 07.11.2019 – 15 U 113/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einem Fahrgast eines Taxis, 

  • nach dem Halt des Taxifahrers am linken Fahrbahnrand in einer Einbahnstraße, 

die rechte hintere Fahrzeugtür zum Aussteigen geöffnet und es dadurch zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug 

  • sowie einem Schaden in Höhe von 10.128,96 Euro 

gekommen war, entschieden, dass der Taxifahrgast für den Schaden 

  • in vollem Umfang 

haftet.  

Begründet hat das OLG dies damit, dass, wer ein- oder aussteigt,

  • sich nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist,
  • diese Sorgfaltsanforderung für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs gilt, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei 
    • der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, 
    • der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

und gegenüber der von dem Fahrgast 

  • im Hinblick auf das Verkehrsgeschehen 

an den Tag gelegten schwerwiegenden Unaufmerksamkeit beim Aussteigen, 

  • ohne zunächst die Fahrzeugtür vorsichtig nur einen Spalt zu öffnen und einen Blick nach hinten auf den rückwärtigen Verkehr zu werfen, 

ein zu berücksichtigendes schuldhaftes Verhalten des Taxifahrers nicht ersichtlich ist,

  • zumal § 12 Abs. 4 S. 4 StVO in Einbahnstraßen das Halten am linken Straßenrand erlaubt. 

Ausdrücklich hingewiesen hat das OLG darauf, dass Taxifahrer,

  • sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, 

grundsätzlich

  • nicht verpflichtet sind 

erwachsene Fahrgäste vor dem Aussteigen zur Vorsicht zu ermahnen, sondern 

  • Erwachsene in erster Linie allein für ihr Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich sind.

Übrigens:
Hingewiesen wird auch auf unseren Blog