…. ob dies beim Ein- oder Aussteigen geschieht, unterschiedlich für den entstandenen Schaden.
Mit Urteil vom 19.11.2020 – 28 C 111/20 – hat das Amtsgericht (AG) Remscheid in einem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer sein Auto am rechten Fahrbahnrand angehalten hatte, um einen Beifahrer
zu lassen und dieser,
- beim Öffnen der Beifahrertür,
mit der unteren Kante der Fahrzeugtür so an den dortigen relativ hohen Bordstein gestoßen war, dass der Lack beschädigt wurde, entschieden, dass für den entstandenen Schaden haften
und
- der Fahrzeugeigentümer zu 1/3.
Begründet worden ist dies vom AG damit worden, dass der Beifahrer beim Türöffnen
- darauf achten hätte müssen, mit der Tür nicht gegen den hohen Bordstein zu stoßen, was ihm, da er sich selbst auf dem Bordstein befunden habe, leicht möglich gewesen wäre
und der Fahrzeugeigentümer sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen müsse,
- da er die Anhaltestelle ausgewählt hat und den Beifahrer wegen des hohen Bordsteins dort, darauf hinweisen hätte können, vorsichtig zu sein (Quelle: Pressemitteilung des AG Remscheid).
Dagegen hat das Landgericht (LG) Wuppertal (Urteil vom 18.12.2014 – 9 S 134/14 –) in einem Fall, in dem der Beifahrer
aus dem Fahrzeug mit der Unterkante der Beifahrertür in Kontakt gekommen war, für den dabei entstandenen Lackschaden eine Haftung
- des Beifahrers von 30 % sowie
- des Fahrzeugeigentümers von 70 %.
für angezeigt erachtet.
Dass bei dem Fahrzeugeigentümer
- eine höhere Haftungsquote angezeigt ist,
als bei dem Beifahrer,
- der die Fahrzeugtür fahrlässig beschädigt hat,
hat das LG damit begründet, dass
- es dem Fahrzeugführer obliegt, an einer Stelle anzuhalten, die ein für Mensch und Fahrzeug gefahrloses Aussteigen des Beifahrers ermöglicht und
- üblicherweise beim Aussteigen allenfalls die Gefahr besteht, dass die Tür gegen ein seitlich des Fahrzeugs befindliches Hindernis (z.B. andere Fahrzeuge oder Poller) stößt, der Luftraum zum Bordstein aber in aller Regel ausreichend ist.
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