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LG Frankenthal entscheidet: Hundehalterin haftet nicht für die durch eine – in einem Aufzug verhakte – Hundeleine verursachten Verletzungen eines Dritten

Mit Urteil vom 13.07.2023 – 7 O 4/23 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Fall, in dem sich ein 

  • an einer dünnen Nylon-Leine angeleinter 

Hund einer Halterin, als diese mit ihm, 

  • von ihrer im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung 

ins Erdgeschoss fahren wollte, beim 

  • Schließen der Aufzugstüren, 

noch

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Beifahrer, die beim Öffnen der Autotür mit deren Unterkante gegen einen hohen Bordstein stoßen, haften, je nachdem,

…. ob dies beim Ein- oder Aussteigen geschieht, unterschiedlich für den entstandenen Schaden. 

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 28 C 111/20 – hat das Amtsgericht (AG) Remscheid in einem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer sein Auto am rechten Fahrbahnrand angehalten hatte, um einen Beifahrer 

  • einsteigen 

zu lassen und dieser,  

  • beim Öffnen der Beifahrertür, 

mit der unteren Kante der Fahrzeugtür so an den dortigen relativ hohen Bordstein gestoßen war, dass der Lack beschädigt wurde, entschieden, dass für den entstandenen Schaden haften 

  • der Beifahrer zu 2/3 

und

  • der Fahrzeugeigentümer zu 1/3.

Begründet worden ist dies vom AG damit worden, dass der Beifahrer beim Türöffnen 

  • darauf achten hätte müssen, mit der Tür nicht gegen den hohen Bordstein zu stoßen, was ihm, da er sich selbst auf dem Bordstein befunden habe, leicht möglich gewesen wäre 

und der Fahrzeugeigentümer sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen müsse, 

  • da er die Anhaltestelle ausgewählt hat und den Beifahrer wegen des hohen Bordsteins dort, darauf hinweisen hätte können, vorsichtig zu sein (Quelle: Pressemitteilung des AG Remscheid).

Dagegen hat das Landgericht (LG) Wuppertal (Urteil vom 18.12.2014 – 9 S 134/14 –) in einem Fall, in dem der Beifahrer 

  • beim Aussteigen 

aus dem Fahrzeug mit der Unterkante der Beifahrertür in Kontakt gekommen war, für den dabei entstandenen Lackschaden eine Haftung 

  • des Beifahrers von 30 % sowie
  • des Fahrzeugeigentümers von 70 %. 

für angezeigt erachtet.

Dass bei dem Fahrzeugeigentümer 

  • eine höhere Haftungsquote angezeigt ist, 

als bei dem Beifahrer, 

  • der die Fahrzeugtür fahrlässig beschädigt hat, 

hat das LG damit begründet, dass 

  • es dem Fahrzeugführer obliegt, an einer Stelle anzuhalten, die ein für Mensch und Fahrzeug gefahrloses Aussteigen des Beifahrers ermöglicht und 
  • üblicherweise beim Aussteigen allenfalls die Gefahr besteht, dass die Tür gegen ein seitlich des Fahrzeugs befindliches Hindernis (z.B. andere Fahrzeuge oder Poller) stößt, der Luftraum zum Bordstein aber in aller Regel ausreichend ist. 

Wird ein Fahrgast beim Einsteigen in die U-Bahn nur ganz kurz in einer sich schließenden Tür eingeklemmt und dabei verletzt

…. hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn

  • er sich, trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe, noch durch eine erkennbar schließende U-Bahntür drängen wollte und
  • diese sich, aufgrund des funktionierenden Einklemmschutzes, sofort wieder geöffnet hat.

Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 22.08.2017 – 239 C 7131/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21.11.2017 – 8 S 5719/17 – hingewiesen.

Begründet worden ist dies vom AG und vom LG damit,

  • dass es nicht erforderlich sei, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne weiteres selbst erkennen sowie vermeiden können

und deswegen

  • ein akustisches sowie optisches Warnsignal und
  • ein funktionierender Einklemmschutz, der für ein sofortiges Wiederöffnen der U-Bahntüren sorge,

als Sicherheitsvorkehrungen ausreichend seien,

  • so dass demzufolge in einem Fall, wie dem obigen, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege.

Denn wer sich noch durch eine für alle erkennbar schließende U-Bahntür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 16.01.2018).

Was Unfallbeteiligte bei einer Kollision zwischen einem fahrenden PKW und der geöffneten Tür eines geparkten Fahrzeugs wissen sollten

Nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss, wer aus- oder einsteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Damit verlangt § 14 Abs. 1 StVO das höchste Maß an Vorsicht für das Ein- oder Aussteigen.

Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs,

  • also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen,
  • folglich auch für Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um beispielsweise Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen, wobei

Wird bei einem Einsteige – oder Aussteigevorgang ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

Steht fest, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer bei einem Einsteige – oder Aussteigevorgang geschädigt worden ist, muss somit der, gegen den der Anscheinsbeweis spricht,

  • den Beweises des ersten Anscheins durch den Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entweder erschüttern oder
  • den Vollbeweis eines anderen Geschehensablaufs erbringen.

Gelingt ihm dies nicht, fällt ihm im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, von der der Haftungsumfang der Unfallbeteiligten abhängt, ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO zur Last.

Andererseits kann aber auch dem Fahrer eines Fahrzeugs, der beim Vorbeifahren an einem rechts auf dem Parkstreifen geparkten PKW mit der geöffneten Fahrertür dieses PKWs kollidiert ist,

  • wenn er nachweislich keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat,

im Rahmen der beim Haftungsumfang vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu Last fallen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.10.2016 – 16 U 167/15 – hingewiesen.