…. hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn
- er sich, trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe, noch durch eine erkennbar schließende U-Bahntür drängen wollte und
- diese sich, aufgrund des funktionierenden Einklemmschutzes, sofort wieder geöffnet hat.
Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 22.08.2017 – 239 C 7131/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21.11.2017 – 8 S 5719/17 – hingewiesen.
Begründet worden ist dies vom AG und vom LG damit,
- dass es nicht erforderlich sei, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne weiteres selbst erkennen sowie vermeiden können
und deswegen
- ein akustisches sowie optisches Warnsignal und
- ein funktionierender Einklemmschutz, der für ein sofortiges Wiederöffnen der U-Bahntüren sorge,
als Sicherheitsvorkehrungen ausreichend seien,
- so dass demzufolge in einem Fall, wie dem obigen, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege.
Denn wer sich noch durch eine für alle erkennbar schließende U-Bahntür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 16.01.2018).
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