Tag eingeklemmt

OLG Köln entscheidet: Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons

…. während der Fahrt stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Autofahrerin, die mit einem Mobiltelefon, 

  • das sie bereits vor Fahrtantritt zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte, 

während der Fahrt telefonierte,  

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, 

nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße verurteilt.

Begründet hat das OLG dies damit, dass 

  • ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetzt, 
  • sondern auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird

und dem auch der Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO, 

  • nämlich mit dem Führen des Fahrzeugs nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken, zu verhindern,  

nicht entgegensteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Wird ein Fahrgast beim Einsteigen in die U-Bahn nur ganz kurz in einer sich schließenden Tür eingeklemmt und dabei verletzt

…. hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn

  • er sich, trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe, noch durch eine erkennbar schließende U-Bahntür drängen wollte und
  • diese sich, aufgrund des funktionierenden Einklemmschutzes, sofort wieder geöffnet hat.

Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 22.08.2017 – 239 C 7131/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21.11.2017 – 8 S 5719/17 – hingewiesen.

Begründet worden ist dies vom AG und vom LG damit,

  • dass es nicht erforderlich sei, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne weiteres selbst erkennen sowie vermeiden können

und deswegen

  • ein akustisches sowie optisches Warnsignal und
  • ein funktionierender Einklemmschutz, der für ein sofortiges Wiederöffnen der U-Bahntüren sorge,

als Sicherheitsvorkehrungen ausreichend seien,

  • so dass demzufolge in einem Fall, wie dem obigen, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege.

Denn wer sich noch durch eine für alle erkennbar schließende U-Bahntür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 16.01.2018).