…. während der Fahrt stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.
Mit Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Autofahrerin, die mit einem Mobiltelefon,
- das sie bereits vor Fahrtantritt zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte,
während der Fahrt telefonierte,
- wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer,
nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße verurteilt.
Begründet hat das OLG dies damit, dass
- ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetzt,
- sondern auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird
und dem auch der Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO,
- nämlich mit dem Führen des Fahrzeugs nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken, zu verhindern,
nicht entgegensteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
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