OLG Köln entscheidet: Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons

…. während der Fahrt stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Autofahrerin, die mit einem Mobiltelefon, 

  • das sie bereits vor Fahrtantritt zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte, 

während der Fahrt telefonierte,  

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, 

nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße verurteilt.

Begründet hat das OLG dies damit, dass 

  • ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetzt, 
  • sondern auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird

und dem auch der Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO, 

  • nämlich mit dem Führen des Fahrzeugs nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken, zu verhindern,  

nicht entgegensteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).