OLG Karlsruhe entscheidet: Gegen einen Autofahrer kann wegen verbotswidriger Nutzung einer Blitzer-App auch dann ein Bußgeld 

…. verhängt werden, wenn die App auf dem Handy eines Mitfahrers geöffnet ist und sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.

Mit Beschluss vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit 

  • nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) 

begeht, wenn ein

Read More

Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Fahrradlieferanten sollten wissen, dass sie von ihrem Arbeitgeber verlangen können, ihnen ein verkehrstüchtiges Fahrrad und

…. ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag für ihre dienstliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, wenn ihr Arbeitsvertrag nicht wirksam etwas Abweichendes regelt.

Das sowie dass Fahrradlieferanten diesen Anspruch auf Stellung der 

  • zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen 

Arbeitsmittel einklagen können und die Pflicht, 

  • ohne finanziellen Ausgleich zwingend notwendige Arbeitsmittel von einigem Wert 

selbst stellen zu müssen, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden kann, 

  • da eine solche Regelung den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligen würde,

hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 12.03.2021 – 14 Sa 306/20 – entschieden. 

Das LAG hat in dem dem Urteil zugrunde liegendem Fall einem bei einen 

  • Lieferdienst beschäftigten Fahrradlieferanten 

Recht gegeben, zu dessen Aufgaben es gehörte 

  • mit einem Fahrrad Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abzuholen und zu den Kunden zu bringen,

in dessen Arbeitsvertrag geregelt war, dass 

  • dem Arbeitnehmer für den Einsatz während der Schichten ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugebendes bestimmtes, in einem separaten Vertrag aufgeführtes, Equipment gestellt wird, 
  • zu dem allerdings weder ein Fahrrad noch ein Smartphone gehörte 

und der,

  • um nicht mehr sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon für seine Arbeit nutzen zu müssen, 

Klage gegen seinen Arbeitgeber erhoben hatte, mit dem Antrag, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, ihm

  • die unstreitig zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Fahrradlieferant zwingend erforderlichen Betriebsmittel, 

nämlich

  • ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag

zur Verfügung zu stellen.

Begründet hat das LAG seine Entscheidung u.a. damit, dass aus §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB folgt, dass ein Arbeitgeber 

  • die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zu beschaffen sowie zur Verfügung zu stellen hat  

und ein Arbeitnehmer

Was Ehepartner, die dem anderen ihre Zugangsdaten für Online-Banking überlassen haben, wissen sollten, wenn

….  es auf ihrem Konto zu einem Phishing-Vorgang gekommen ist.

Mit Urteil vom 17.07.2020 – 6 O 5935/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein Ehepartner die 

  • Verwaltung seines Online-Kontos, 

ohne die Bank,  

  • nach deren allgemeinen Geschäftsbedingungen personalisierte Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und Authentifizierungselemente vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren waren,

zu informieren, dem anderen Ehepartner überlassen sowie bei der Kontoeröffnung dessen 

  • Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse 

angegeben hatte, 

  • somit auch ausschließlich auf dessen Mobiltelefon die Übermittlung der TANs per SMS erfolgte

und auf dem Konto

  • ohne Autorisierung durch einen der Ehepartner

eine Transaktion in Höhe von 25.960,45 Euro erfolgt war, entschieden,

  • dass die Weitergabe der Zugangsdaten für Online-Banking an Ehepartner bei einem Phishing-Vorgang einem Ausgleichsanspruch gegen die Bank nicht automatisch entgegensteht

und die Bank verurteilt  

  • die 25.960,45 Euro dem Kontoinhaber auf seinem Konto wieder gutzuschreiben.

Begründet hat das LG dies damit, dass nach § 675 u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 675j Abs. 1 BGB die Bank 

  • im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs 

verpflichtet ist, 

  • das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte

und hier der Bank kein Schadensersatzanspruch aus § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 675l BGB zustehe, 

  • dem sie dem Anspruch nach § 675 u Satz 2 BGB mit der Folge entgegenhalten könnte, dass sie berechtigt ist, die Rückerstattung des abgebuchten Betrages zu verweigern,

weil 

  • Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr eines Phishing-Angriffs durch die faktische Verwaltung des Kontos durch den anderen Ehepartner in irgendeiner Weise erhöht und damit im Sinne des § 675 v Abs. 3 BGB „herbeigeführt“ worden sei, nicht bestünden und demzufolge auch 

eine mögliche Pflichtverletzung des Kontoinhabers sich nicht kausal auf den Eintritt des geltend gemachten Schadens ausgewirkt habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

OLG Köln entscheidet: Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons

…. während der Fahrt stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Autofahrerin, die mit einem Mobiltelefon, 

  • das sie bereits vor Fahrtantritt zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte, 

während der Fahrt telefonierte,  

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, 

nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße verurteilt.

Begründet hat das OLG dies damit, dass 

  • ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetzt, 
  • sondern auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird

und dem auch der Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO, 

  • nämlich mit dem Führen des Fahrzeugs nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken, zu verhindern,  

nicht entgegensteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Autofahrer sollten wissen, wann eine Verurteilung wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons

…. während der Fahrt (schon) in Betracht kommen kann.

Mit Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19 – hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass bei einem Autofahrer,

  • der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und an sein Ohr hält,

angenommen werden kann, dass er die Bedienfunktion des Gerätes bestimmungsgemäß nutzt und deswegen,

  • ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfe, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden ist,

eine Verurteilung nach § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer,

erfolgen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO, der ein „Benutzen“ des Geräts voraussetzt, zwar nicht erfülle, jedoch,

wenn von einem Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon an sein Ohr gehalten werde,

  • aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise des Haltens des Mobiltelefons,

der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden und ein bloßes Halten

  • – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns –

oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons sicher ausgeschlossen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Keinen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO begeht ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt mit einem Smartphone über die Freisprechanlage telefoniert und um das Smartphone zu laden,

  • das bereits mit einem Ladekabel verbundene Smartphone an eine sog. „Powerbank“ anschließen will und
  • dazu Ladekabel sowie „Powerbank“ in die Hand nimmt.

Das hat (auch) der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19 – entschieden.

Danach handelt es sich – isoliert betrachtet –

  • weder bei einer „Powerbank“,
  • noch bei einem Ladekabel

um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, sondern

  • jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt ist und
  • nicht um ein solches Gerät selbst (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

OLG Celle entscheidet: Bei einem bloßen Aufnehmen oder in der Hand halten eines elektronischen Geräts

…. während der Fahrt liegt – auch nach der Änderung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – noch keine verbotswidrige Nutzung vor.

Mit Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle darauf hingewiesen, dass Führer eines Fahrzeuges

  • allein durch das Aufnehmen oder Halten eines der Kommunikation, Information oder Organisation dienenden oder zu dienen bestimmten elektronischen Gerätes während der Fahrt,
    • also beispielsweise dadurch, dass sie ein Mobiltelefon lediglich aufnehmen, um es andernorts wieder abzulegen,

noch keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a Satz 1 StVO begehen, sondern der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO nur bzw. erst erfüllt ist, wenn

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten hinaus
  • eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommt (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – das einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird).

Dass

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus

ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts bestehen muss, hat der Senat damit begründet, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO

  • Führer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen dürfen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“,

die Vorschrift

  • also regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist,

und

  • das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“) verbietet.

Für das Bestehen eines Zusammenhangs mit einer Bedienfunktion eines elektronischen Geräts über das Halten hinaus,

  • also für ein Benutzen,

reicht es,

  • worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat,

allerdings schon aus, dass beispielsweise

  • auf das Display eines in der Hand gehaltenen Mobiltelefons geschaut wird,

ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf, welche Bedienfunktion (Ablesen der Uhrzeit, Prüfen des Ladezustands u.ä.) der Fahrzeugführer

  • konkret verwendete oder
  • dabei war zu verwenden.

Auch können nach Ansicht des Senats aus der Art und Weise,

  • wie beispielsweise ein Mobiltelefon gehalten wird,

Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion und damit auch auf die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte gezogen werden.

Teilnehmer am Onlinebanking in Form des mTan-Verfahrens sollten wissen, dass sie für den betrügerischen Verlust

…. ihres Geldes dann selbst verantwortlich sind, wenn sie vor der Eingabe der ihnen auf ihr Mobiltelefon per SMS übersandten TAN die in dieser SMS ebenfalls angegebenen Überweisungsdaten, wie

  • den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und
  • die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN

nicht kontrollieren und nicht überprüfen.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 21.08.2018 – 8 U 163/17 – nämlich darauf hingewiesen, dass Bankkunden,

  • von deren Konto eine tatsächliche Geldüberweisung auf ein ausländisches Konto erfolgt,

das überwiesene Geld von ihrer Bank dann nicht zurück verlangen können, wenn sie die Überweisung dadurch ermöglichen, dass sie

  • nachdem sie sich einen sog. Banking-Trojaner eingefangen haben,

einer von dem Trojaner – vermeintlichen aber von der Onlinebanking-Seite ihrer Bank – erhaltenen Aufforderung nachkommen, eine Testüberweisung

  • (beispielsweise) zur (behaupteten) Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus

vorzunehmen und sie die (Test)Überweisung,

  • in deren Überweisungsmaske in dem in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“ stand,

mit der ihnen zu diesem Zweck per Mobiltelefon übersandten TAN (Transaktionsnummer) bestätigen,

  • ohne die bei der Übermittlung der TAN in der SMS auch mitgeteilten Überweisungsdaten zu kontrollieren und zu überprüfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wer die in der SMS auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsdaten,

  • insbesondere die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN

nicht überprüft und nicht noch einmal kontrolliert, sondern lediglich auf die ihm übersandte TAN achtet sowie diese in die Computermaske eintippt

  • und dem deshalb auch nicht auffällt, dass er eine Überweisung zu einer ausländischen IBAN freigibt,

grob fahrlässig handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20.11.2018).

Fahrzeugführer sollten wissen, dass nach der Änderung des § 23 Abs. 1a StVO, dem früheren „Handyverbot“, nunmehr

…. beim Halten von elektronischen Geräten während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Während die frühere Regelung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lediglich vorsah, dass, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn

  • hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss und
  • das Fahrzeug dabei nicht steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor nicht ausgeschaltet ist,

ist Fahrzeugführern nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a Sätze 1 und 2 StVO nunmehr,

  • sofern das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht vollständig ausgeschaltet,
  • d.h. der Motor im Verbrennungsbetrieb nicht nur fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet ist oder der elektrische Antrieb nicht nur ruht,

die Benutzung von (sämtlichen)

  • elektronischen Geräten, dieder Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  • Geräten der Unterhaltungselektronik oder
  • Geräten zur Ortsbestimmung,
  • insbesondere Mobiltelefonen oder Autotelefonen, Berührungsbildschirmen, tragbaren Flachrechnern, Navigationsgeräten, Fernsehern oder Abspielgeräten mit Videofunktion oder Audiorekorder,

nur dann noch erlaubt, wenn

  • hierfür das Gerät
    • weder aufgenommen
    • noch gehalten wird

und entweder

  • nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird

oder

  • zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, wobei dies nicht gilt,
    • für die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
    • wenn die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Zum Anwendungsbereich der neu gefassten Vorschrift ist bereits entschieden worden, einerseits

sowie andererseits

  • vom 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18– dass
    • ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO ist und
    • wenn während der Fahrt ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird, somit auch kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.