Was Kunden von Mobilfunkanbietern wissen müssen, wenn infolge einer Netzstörung zeitweise allein mit dem Mobiltelefon nicht telefoniert werden kann  

Was Kunden von Mobilfunkanbietern wissen müssen, wenn infolge einer Netzstörung zeitweise allein mit dem Mobiltelefon nicht telefoniert werden kann  

Mit Urteil vom 20.03.2024 – 9 U 54/23 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig als Berufungsgericht das 

  • Urteil des Landgerichts (LG) Göttingen vom 01.09.2023 – 4 O 78/23 –

aufgehoben, mit dem dem Kunden eines Mobilfunkanbieters, der mit diesem einen

  • mehrere Leistungen beinhaltenden 

Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatte, eine Entschädigung

  • von 2.810 Euro 

deswegen zugesprochen worden war, weil er infolge einer gemeldeten Netzstörung mit seinem Mobiltelefon 

  • in seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe rund 10 Monate 

nicht telefonieren konnte und seine Klage gegen den Mobilfunkanbieter

  • auf Entschädigung

abgewiesen.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 58 Absatz 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG),

  • seinem Wortlaut nach,

einen Entschädigungsanspruch nur vorsehe für den Fall des 

  • „vollständigen Ausfalls des Dienstes“ 

aus dem Mobilfunkvertrag, damit, soweit ein Mobilfunkvertrag 

  • neben der Telefonie 
  • auch weitere Leistungen 

beinhaltet, wie hier beispielsweise 

  • die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie 
  • das Versenden von SMS, 

nicht nur die jeweils einzelne Leistung gemeint, also,

  • nachdem vorliegend nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen war, 

abweichend von der Entscheidung des LG gerade nicht von einem „vollständigen Ausfall des Dienstes“ aus dem Mobilfunkvertrag auszugehen sei und dem Kunden demzufolge auch eine 

  • Entschädigung

nicht zustehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).