Mit Urteil vom 20.03.2024 – 9 U 54/23 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig als Berufungsgericht das
- Urteil des Landgerichts (LG) Göttingen vom 01.09.2023 – 4 O 78/23 –
aufgehoben, mit dem dem Kunden eines Mobilfunkanbieters, der mit diesem einen
- mehrere Leistungen beinhaltenden
Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatte, eine Entschädigung
deswegen zugesprochen worden war, weil er infolge einer gemeldeten Netzstörung mit seinem Mobiltelefon
- in seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe rund 10 Monate
nicht telefonieren konnte und seine Klage gegen den Mobilfunkanbieter
abgewiesen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass § 58 Absatz 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG),
einen Entschädigungsanspruch nur vorsehe für den Fall des
- „vollständigen Ausfalls des Dienstes“
aus dem Mobilfunkvertrag, damit, soweit ein Mobilfunkvertrag
- neben der Telefonie
- auch weitere Leistungen
beinhaltet, wie hier beispielsweise
- die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie
- das Versenden von SMS,
nicht nur die jeweils einzelne Leistung gemeint, also,
- nachdem vorliegend nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen war,
abweichend von der Entscheidung des LG gerade nicht von einem „vollständigen Ausfall des Dienstes“ aus dem Mobilfunkvertrag auszugehen sei und dem Kunden demzufolge auch eine
nicht zustehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).
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