Tag Leistung

Wichtig zu wissen, wenn man sich im Rahmen einer Permanent-Make-up-Behandlung die Augenbrauen tätowieren lässt,

…. einem dann aber das Ergebnis nicht gefällt.

Mit Beschluss vom 05.07.2022 – 17 U 116/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass eine Augenbrauenpigmentierung, 

  • neben der reinen handwerklichen Leistung, 

auch künstlerische Aspekte betrifft und ein Kunde, der eine solche Leistung bestellt, 

  • ohne konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung zu machen, 

demzufolge grundsätzlich einen

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BAG entscheidet, wann eine Corona-Prämie, die ein nicht dem Pflegebereich angehörender Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, unpfändbar ist 

Mit Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem der Betreiber einer Gaststätte seiner 

  • als Küchenhilfe, aber auch als Thekenkraft eingesetzten 

Arbeitnehmerin,

  • über deren Vermögen im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,

im September 2020 neben 

  • dem Monatslohn iHv. 1.350,00 Euro brutto und 
  • Sonntagszuschlägen iHv. 66,80 Euro brutto 

eine

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AG Hamburg entscheidet: Müssen Fitnessstudios corona-bedingt schließen, können Mitglieder die Zahlung

…. weiterer Mitgliedsbeiträge für die Zeit der Schließung verweigern. 

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat mit Urteil vom 11.06.2021 – 9 C 95/21 – in einem Fall, in dem ein Mitglied eines Fitnessstudios seine 

  • mit Vertrag vom 20.02.2018 begonnene dreijährige 

Mitgliedschaft zum 28.02.2021 gekündigt, die vertraglich vorgesehenen monatlichen Zahlungen 

  • bis einschließlich Oktober 2020 

geleistet und als aufgrund der Corona-Pandemie 

  • ab November 2020 

das Fitnessstudio auf behördliche Anweisung hin schließen musste, die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge verweigert hatte, entschieden, dass 

  • Fitnessstudiomitglieder

dann gemäß § 326 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht (mehr) zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, wenn 

  • dem Studiobetreiber die Erbringung der vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, aufgrund Corona-bedingter behördlich angeordneter Studioschließung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist

und dass hier das Studiomitglied, 

  • das ab der Studioschließung die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge eingestellt hatte,

auch nicht verpflichtet war, vom Studiobetreiber angebotene Gutscheine als Ersatz für die vertraglich angebotene Leistung zu akzeptieren, weil Betreiber von Fitnessstudios nach

  • Art. 240 § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) 

nur berechtigt sind, Gutscheine anzubieten,  

  • anstelle einer Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen 

nicht dagegen dann, wenn, 

  • mangels Leistung, 

Beiträge nicht erstattet werden müssen. 

Was Elternteile von, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, unterhaltsvorschussberechtigten Kindern wissen sollten,

…. wenn ihr Kind für die Dauer von über sechs Monaten im Ausland eine Schule besucht bzw. besuchen will.

Mit Urteil vom 14.06.2019 – 6 B 8.18 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg dem 16-jährigen Sohn einer alleinerziehenden Mutter, der

  • bei seiner Mutter in Deutschland lebte,
  • keine Leistungen nach dem SGB II bezog und
  • keinen Unterhalt von seinem Vater erhielt,

auch

  • einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG)

für die Zeit eines 10-monatigen Aufenthalts im Ausland zugebilligt, während der er

  • im Ausland eine staatliche Tagesschule besuchte und
  • dort bei einer Gastfamilie wohnte.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UVG Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ein Kind hat, das

  • das zwölfte Lebensjahr oder wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nummer 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 1. Fall),
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Absatz 1 Nummer 2) sowie
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Absatz 1 Nummer 3)

und dass diese Voraussetzungen bei dem 16-Jährigen,

  • trotz seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, weiterhin

vorgelegen haben.

Danach unterbricht ein

  • vorübergehender Auslandsschulaufenthalt eines Kindes

den Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft mit einem der Elternteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nämlich jedenfalls dann nicht, wenn, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr sowie auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt ist bzw. war

und

  • der Elternteil auch während des Auslandsaufenthaltes des Kindes weiterhin für das Kind die rechtliche, tatsächliche und finanzielle Verantwortung trägt.

Übrigens:
Befugt die Unterhaltsvorschussleistung für das minderjährige Kind geltend zu machen, ist auch der Elternteil bei dem das Kind lebt, auch wenn Berechtigter des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG das minderjährige Kind selbst und nicht der Elternteil ist.

Was, wer eine Werkleistung in Auftrag gegeben und wegen auf einer mangelhaften Werkleistung

…. beruhender Schäden Ersatz verlangen möchte, wissen und beachten sollte.

Mit Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • wenn eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers in Form einer mangelhaften Werkleistung vorliegt,

mit dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der an die Stelle der geschuldeten Werkleistung tritt, damit das Leistungsinteresse des Bestellers erfasst und
  • der eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetzt, um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, sofern dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist,

Ersatz für Schäden verlangt werden kann,

  • die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des geschuldeten Werks beruhen,

während mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs.1 BGB,

  • ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung,

Ersatzansprüche für über das Leistungsinteresse hinausgehende mangelbedingte Folgeschäden geltend gemacht werden können, die

  • aufgrund eines Werkmangels an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen entstanden sind und
  • durch eine Nacherfüllung der Werkleistung – weil nach dem Inhalt des Werkvertrages nicht Bestandteil der geschuldeten Werkleistung – nicht beseitigt werden können.

Wird beispielsweise eine Autowerkstatt

  • beauftragt bei einem PKW den Keilrippenriemen auszutauschen,
  • reißt der ausgetauschte Keilrippenriemen, weil er nicht richtig gespannt worden ist und
  • führt das Reißen des Keilriemens zu Schäden an anderen Teilen des Fahrzeugs,

handelt es sich somit bei dem Schadensersatzanspruch gegen den Werkstattbetreiber wegen der Schäden an den anderen Fahrzeugteilen

  • um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB,
  • der eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfordert,

weil es hinsichtlich der anderen Fahrzeugteile

  • nicht um die Nacherfüllung des geschuldeten Keilriemenaustausches oder der vereinbarten Austauscharbeiten und hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen geht,
  • sondern um die Beseitigung weiterer, aufgrund der mangelhaften Werkleistung eingetretener Schäden am Kraftfahrzeug.