…. ihrer Leistung gehindert waren, ihren Leistungsverzug nicht zu vertreten haben.
Mit Urteil vom 24.05.2022 – 21 U 156/21 – hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin in einem Fall, in dem sich ein Bauträger
verpflichtet hatte, für einen Auftraggeber eine
- Wohneinheit gemäß Aufteilungsplan
in einem Gebäude
- bis zu einem nach dem Kalender bestimmten Termin (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
bezugsfertig herzustellen und an ihn zu übergeben, darauf hingewiesen, dass bei
- nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Wohneinheit,
der Bauträger
nicht zu vertreten hat, soweit er durch
- schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare
Umstände, wie beispielsweise
- die Auswirkungen der Corona-Pandemie,
an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war.
Da es gemäß § 286 Abs. 4 BGB allerdings gesetzlich vermutet wird, dass ein Schuldner die Nichteinhaltung eines Termins
zumindest fahrlässig verschuldet hat, genügt die
- abstrakte Möglichkeit derartiger Erschwernisse
allein nicht, damit ein eingetretener Leistungsverzug nicht von einem Bauunternehmer zu vertreten wäre.
Um sich vom Verzug zu entlasten, muss der Bauträger bzw. Werk- oder Bauunternehmer
vielmehr konkret darlegen, wie sich der schwerwiegende und unvorhersehbare Umstand, auf den er sich beruft,
- also die Corona-Pandemie,
auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt hat („bauablaufbezogene Darlegung“).
Dazu hat der Unternehmer vorzutragen, welcher seiner Arbeitsabläufe durch einen solchen Umstand
- wann gestört wurde,
- wie lange die Störung andauerte und
- wie dies konkret die Fertigstellung der Arbeiten beeinflusst hat.
Denn die Störung
muss nicht zwangsläufig zur
- Verzögerung des Gesamtablaufs
führen, nämlich dann nicht, wenn andere Abläufe,
- die von der Störung nicht betroffen sind,
vorgezogen und der gestörte Ablauf
werden kann, ohne dass sich die
- Gesamtfertigstellungszeit
hierdurch verlängert.
Kommt der Bauträger bzw. Werk- oder Bauunternehmer dieser ihm obliegenden
nicht nach oder genügt sein Vorbringen diesen
nicht und war er auch nicht durch andere Umstände, die er
- weder vorsätzlich
- noch fahrlässig
verursacht hat, an einer rechtzeitigen Leistung gehindert (§ 286 Abs. 4 BGB), haftet er für den durch seinen
- – erst mit der bezugsfertigen Übergabe endenden –
Leistungsverzug dem Auftraggeber entstandenen Schaden
- nach §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Übrigens:
Der Leistungsverzugsschaden eines Auftraggebers, der die gekaufte Wohneinheit
- nicht selbst beziehen,
- sondern vermieten will
besteht in den Vermietungserlösen, die ihm
entgangen sind.
Hinweis:
Für Bauträger bzw. Werk- oder Bauunternehmer, die wegen der Auswirkungen des
an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistung gehindert sind, dürfte das oben Ausgeführte entsprechen gelten.
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