Tag Erfüllung

EuGH entscheidet: Wer sein Widerrufrecht nach Erfüllung eines außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrages ausübt, ist 

…. von jeder Zahlungspflicht befreit.  

Mit Urteil vom 17.05.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22, in der von einem Hauseigentümer mit einem Unternehmen,

  • außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens 

ein Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen und der Hauseigentümer, der von dem Unternehmen

Read More

Was Parteien eines Werkvertrags über die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wissen sollten

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen, 

  • beispielsweise einen Vertrag über auszuführende Bauleistungen, 

sind verpflichtet, 

  • der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes – frei von Sach- und Rechtsmängeln – (§§ 631 Abs. 1 HS 1, 633 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

und

  • der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung (§§ 631 Abs. 1 HS 2, 632 BGB).

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers setzt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • – abgesehen von den Fällen des § 641 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB –

voraus,

  • die Abnahme des Werks durch den Besteller, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB oder 
  • dass der Besteller, obwohl er dazu – weil das Werk fertiggestellt war und keine wesentliche Mängel vorlagen – verpflichtet war, 
    • das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen hat (§ 640 Abs. 2 BGB), 
    • wobei diese Fristsetzung dann entbehrlich ist, wenn vom Besteller die Abnahme endgültig verweigert worden ist.

Ausnahmsweise wird 

  • ohne Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht

der Vergütungsanspruch fällig, 

  • wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags (d.h. die mangelfreie Fertigstellung des Werkes) verlangt, sondern Minderung oder Schadensersatz oder
  • wenn er die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehnt oder 
  • wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist.

weil dann ein dadurch gekennzeichnetes Abrechnungsverhältnis besteht, dass 

Dagegen führt

  • eine Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers,
  • also die Tatsache, dass der Besteller seinen Erfüllungsanspruch hat verjähren lassen, 

nicht dazu, dass 

  • der Besteller sich nicht (mehr) auf wesentliche Mängel berufen kann und 
  • der Werklohnanspruch fällig wird, 

weil der Unternehmer,

  • indem er die vorhandenen wesentlichen Mängel beseitigt,

jederzeit die Fälligkeit herbeiführen kann.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für alle die ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) unterhalten

…. oder eröffnen möchten.

Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) sind,

  • im Gegensatz zum Und-Konto,

die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so dass

  • jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft
  • Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann.

Leisten kann das Kreditinstitut mit schuldbefreiender Wirkung allerdings nicht nach Belieben an einen der Kontoinhaber, sondern jeweils nur an denjenigen, der die Leistung fordert.

  • Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hat keine schuldbefreiende Wirkung.

Durch den Umstand,

  • dass ein anderer Kontoinhaber ebenfalls Auszahlung des Kontoguthabens an sich verlangt,

wird

  • die Einzelverfügungsbefugnis eines jeden Kontoinhabers und
  • die damit einhergehende Empfangszuständigkeit, Leistungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen,

nicht berührt.

  • Erst dann, wenn das Leistungsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt wurde, erlischt insoweit das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers.

Können mangels auseichendem Guthaben konkurrierende Verfügungen von Inhabern eines Oder-Kontos nicht ausgeführt werden, gilt das Prioritätsprinzip, wobei streitig ist, ob dabei darauf abzustellen ist,

  • wer die Leistung als Erster verlangt hat

oder darauf,

  • welches Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zuerst zur Erfüllung gelangen würde und
  • es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Weisungen nur dann ankommt, wenn nicht zu erkennen ist, welche der Verfügungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zuerst zur Erfüllung ansteht.

Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, verhält es sich also insoweit pflichtwidrig,

  • bleibt hiervon die Erfüllungswirkung der erbrachten Leistung unberührt,
  • kann das aber einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen das Kreditinstitut begründen, sofern das Zahlungsverlangen vertragsgemäß war.

Beachtet werden muss bei der Eröffnung eines Oder-Konto, dass ohne eine dahingehende vertragliche Abrede,

  • dass jeder Kontoinhaber berechtigt ist, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut das Oder-Konto für die Zukunft in ein Und-Konto umzuwandeln mit der Folge, dass beide Kontoinhaber nicht mehr einzeln verfügungsbefugt sind,

ein Kontoinhaber eines Oder-Kontos keine Möglichkeit hat,

Was Besteller eines Werkes wissen sollten, wenn sie vor der Abnahme Mängelrechte gelten machen möchten

Ist zwischen einem Besteller und einem Unternehmer ein Werkvertrag nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschlossen worden und will der Besteller, weil das Werk mangelhaft ist,

  • nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und
  • nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen,

kann er diese Mängelrechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB

  • grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks (unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels gemäß § 640 Abs. 3 BGB) mit Erfolg geltend machen.

Ohne (vorherige) Abnahme ist der Besteller zur Geltendmachung der Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB nur berechtigt, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist,

wofür allein

  • das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme und/oder
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers (auch aufgrund eines Eigeninsolvenzantrags des Unternehmers)

nicht genügt.

Vielmehr muss,

  • damit ausnahmsweise vor der Abnahme ein Abrechnungsverhältnis entsteht und
  • vom Besteller Mängelrechte, wie beispielsweise der Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach § 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden können,

das Vertragsverhältnis

  • von einer Vertragspartei durch Kündigung (wobei ein Eigeninsolvenzantrag des Unternehmers einen wichtigen Grund zur Kündigung durch den Besteller darstellen kann) beendet
  • oder vom Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht worden sein,
    • dass er unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten wolle,
    • er also ernsthaft und endgültig eine (Nach-)Erfüllung durch ihn, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt, ablehne.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.11.2017 – VII ZR 116/15 – hingewiesen.

Dieselgate – Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch dann noch möglich, wenn der Käufer eines mit einer Software für die Motorsteuerung versehenen PKWs

…. vor der Rücktrittserklärung vom Verkäufer ein Software-Update hat installieren lassen,

  • lediglich um das Fahrzeug weiter nutzen zu können und
  • er konkrete Sachmängel darlegt, die auf das Software-Update zurückgehen sollen.

Darauf hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Käufer, der

  • von der Verkäuferin, die ein Audi Zentrum betreibt,

im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben hatte,

  • in den von dem Fahrzeughersteller, ohne die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen, eine Steuerungsoftware eingebaut worden war,
  • die für den Betrieb des PKW auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vorsah,

und

  • nachdem er, weil er ansonsten eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchtete, im September 2016 das Software-Update durch die Verkäuferin hatte installieren lassen,

im Dezember 2016 mit der Begründung vom Kaufvertrag zurückgetreten war,

  • dass das Software-Update sich nachteilig auswirke auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß).

In einem solchen Fall, in dem

  • das Fahrzeug schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft war,
  • der Käufer das ihm angebotene Software-Update nicht als Nachbesserungserfüllung angenommen, sondern dieses nur hat durchführen lassen, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können

und

  • er durch die Behauptung, dass das Software-Update sich nachteilig auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß) auswirke,
  • seiner Pflicht zur Darlegung konkreter Sachmängel, die auf das Software-Update zurückgehen sollen, genügt hat,

trägt, wie der Senat ausgeführt hat,

  • nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung,
  • sondern der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die (Nach-)Erfüllung durch die Installation des Software-Updates gelungen ist,
    • d.h., dass das Software-Update keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.

Der Senat will deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erheben und hat zur Vorbereitung dieser Beweiserhebung dem Verkäufer aufgegeben, die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.03.2018).

Wichtig für die Parteien eines Werkvertrags zu wissen: Wann können welche (Mängel) Rechte vom Besteller (schon vor Abnahme) geltend gemacht werden?

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen,

  • beispielsweise einen Bauvertrag über Terrassen- und Maurerarbeiten,

ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes verpflichtet (§ 631 Abs. 1 HS 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und hat er dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB).

Ist das (hergestellte) Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • gemäß § 634 Nr. 1 BGB nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
  • gemäß § 634 Nr. 2 BGB nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • gemäß § 634 Nr. 3 BGB nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und
  • gemäß § 634 Nr. 4 BGB nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Geltend machen mit Erfolg kann der Besteller diese Mängelrechte nach § 634 BGB aber grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks (unter Vorbehalt seiner Rechte wegen der Mängel, die er kennt; vgl. § 640 Abs. 2 BGB).

  • Vor der Abnahme steht den Besteller der Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB zu, der ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat.

Der Besteller kann diesen Hersellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB einklagen und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstrecken.

Solange der Besteller den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend macht (und geltend machen kann),

  • verbleibt (auch) die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks beim Unternehmer,
  • wird der Werklohn nicht fällig und
  • geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nicht auf den Besteller über.

Auch kann der Besteller vor der Abnahme bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen

  • Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis,
  • Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 BGB (bei vergeblicher Fristsetzung zur Erfüllung),
  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB verlangen,
  • den Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB oder
  • die Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB erklären.

Berechtigt zur Geltendmachung von Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB

  • ohne vorherige Abnahme des Werkes

ist ein Besteller demnach nur bzw. erst dann, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist,

was dann der Fall ist,

  • wenn der Unternehmer das (mangelhafte) Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet,
  • jedoch,
    • entweder der Besteller für die Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme von dem Unternehmer (nach § 634 Nr. 2 BGB) einen Vorschuss verlangt und ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen (also eine (Nach) Erfüllung durch den Unternehmer endgültig ablehnt)
    • oder der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung (nach §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht und/oder (nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB) die Minderung erklärt.

Darauf und dass

  • ein faktischer Zwang des Bestellers zur Erklärung der Abnahme für ein objektiv nicht abnahmefähiges Werk entgegen verbreiteter Meinung nicht besteht,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13; VII ZR 193/15 und VII ZR 235/15 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde: Welche Ansprüche können vom Besteller wann geltend gemacht werden?

Hat ein Besteller mit einem Unternehmer einen Werkvertrag geschlossen,

  • beispielsweise über die Erneuerung einer Fassade,

und führt der Unternehmer die Arbeiten aus,

kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), also,

  • Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 637 BGB verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern bzw.
  • Schadensersatz nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen,

grundsätzlich

  • erst nach Abnahme des Werks (ggf. unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels gemäß § 640 Abs. 2 BGB, wenn er den Mangel kennt)

mit Erfolg geltend machen.

Denn die Abnahme stellt die Zäsur zwischen

  • Erfüllungsstadium und
  • der Phase dar, in der anstelle des Herstellungsanspruchs Mängelrechte nach § 634 BGB geltend gemacht werden können.

Vor der Abnahme

  • verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks beim Unternehmer (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB),
  • wird der Werklohn nicht fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und
  • geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nicht auf den Besteller über.

Der Besteller kann vor der Abnahme,

  • den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend machen, der (im übrigen ebenso wie der eine Abnahme voraussetzende Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB) die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat, der eingeklagt und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckt werden kann

und er kann ggf., sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen,

  • Schadensersatz verlangen
    • neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis,
    • wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB,
    • statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung nach §§ 281, 280 BGB, wobei eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung auch vorliegt, wenn der Unternehmer die Frist aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verstreichen lässt,
  • nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und
  • aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB den Vertrag kündigen.

Berechtigt Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, ist der Besteller nur, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht.
In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 – hingewiesen.

Was man wissen sollte, wenn der Einkauf bei einem Internetshop über den Online-Zahlungsdienst PayPal bezahlt wird

Im Gegensatz zum „SEPA-Lastschriftverfahren“,

  • bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen und
  • wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt, die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) entfällt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 –),

tritt, wenn ein Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers an diesen über den Online-Zahlungsdienst PayPal zahlt,

  • mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein,
  • falls PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet.

Das heißt, hat der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten und macht der Käufer von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er dafür sorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird,

  • hat der Käufer mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erfüllt und ist die Kaufpreisforderung des Verkäufers damit durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen,
  • wobei diese Erfüllungswirkung durch eine von PayPal nach erfolgreichem Käuferschutzverfahren veranlasste Lastschrift auch nicht wieder rückwirkend wegfällt.

Das hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 31.08.2016 – 5 S 6/16 – entschieden.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung mit

dass danach die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, mit dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar ist, weil,

  • wenn mit Zustimmung des Verkäufers der Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal entrichtet worden ist,
  • also PayPal den vom Käufer erteilten Zahlungsauftrag ausgeführt hat,

der Käufer diesen Leistungserfolg – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen kann.

In seiner Käuferschutzrichtlinie verspricht PayPal,

  • den Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist,
  • wobei in einem solchen Fall die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

Mit diesem von der Rechtsbeziehung des Käufers zu dem Verkäufer unabhängigen Dienstleistungsversprechen,

  • das voraussetzt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat,

will PayPal die Fälle absichern,

  • in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist oder
  • dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.

In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht.
PayPal’s Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein.

  • Entscheidet PayPal zugunsten des Käufers und erstattet Pay-Pal dem Käufer den Kaufpreis, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab.
  • Pay-Pal hat in diesem Fall, unabhängig davon, ob der Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückgefordert werden kann, nach der Käuferschutzrichtlinie und den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.

Veranlasst wird eine Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto somit nicht von dem Käufer, sondern von PayPal und diese Belastung des Empfängerkontos ist dann eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal und entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.