Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen,
- beispielsweise einen Vertrag über auszuführende Bauleistungen,
sind verpflichtet,
- der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes – frei von Sach- und Rechtsmängeln – (§§ 631 Abs. 1 HS 1, 633 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
und
- der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung (§§ 631 Abs. 1 HS 2, 632 BGB).
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers setzt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB
- – abgesehen von den Fällen des § 641 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB –
voraus,
- die Abnahme des Werks durch den Besteller, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB oder
- dass der Besteller, obwohl er dazu – weil das Werk fertiggestellt war und keine wesentliche Mängel vorlagen – verpflichtet war,
- das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen hat (§ 640 Abs. 2 BGB),
- wobei diese Fristsetzung dann entbehrlich ist, wenn vom Besteller die Abnahme endgültig verweigert worden ist.
Ausnahmsweise wird
- ohne Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht
der Vergütungsanspruch fällig,
- wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags (d.h. die mangelfreie Fertigstellung des Werkes) verlangt, sondern Minderung oder Schadensersatz oder
- wenn er die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehnt oder
- wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist.
weil dann ein dadurch gekennzeichnetes Abrechnungsverhältnis besteht, dass
Dagegen führt
- eine Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers,
- also die Tatsache, dass der Besteller seinen Erfüllungsanspruch hat verjähren lassen,
nicht dazu, dass
- der Besteller sich nicht (mehr) auf wesentliche Mängel berufen kann und
- der Werklohnanspruch fällig wird,
weil der Unternehmer,
- indem er die vorhandenen wesentlichen Mängel beseitigt,
jederzeit die Fälligkeit herbeiführen kann.
Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 – hingewiesen.
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