Tag Fälligkeit

Was Parteien eines Werkvertrags über die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wissen sollten

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen, 

  • beispielsweise einen Vertrag über auszuführende Bauleistungen, 

sind verpflichtet, 

  • der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes – frei von Sach- und Rechtsmängeln – (§§ 631 Abs. 1 HS 1, 633 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

und

  • der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung (§§ 631 Abs. 1 HS 2, 632 BGB).

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers setzt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • – abgesehen von den Fällen des § 641 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB –

voraus,

  • die Abnahme des Werks durch den Besteller, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB oder 
  • dass der Besteller, obwohl er dazu – weil das Werk fertiggestellt war und keine wesentliche Mängel vorlagen – verpflichtet war, 
    • das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen hat (§ 640 Abs. 2 BGB), 
    • wobei diese Fristsetzung dann entbehrlich ist, wenn vom Besteller die Abnahme endgültig verweigert worden ist.

Ausnahmsweise wird 

  • ohne Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht

der Vergütungsanspruch fällig, 

  • wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags (d.h. die mangelfreie Fertigstellung des Werkes) verlangt, sondern Minderung oder Schadensersatz oder
  • wenn er die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehnt oder 
  • wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist.

weil dann ein dadurch gekennzeichnetes Abrechnungsverhältnis besteht, dass 

Dagegen führt

  • eine Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers,
  • also die Tatsache, dass der Besteller seinen Erfüllungsanspruch hat verjähren lassen, 

nicht dazu, dass 

  • der Besteller sich nicht (mehr) auf wesentliche Mängel berufen kann und 
  • der Werklohnanspruch fällig wird, 

weil der Unternehmer,

  • indem er die vorhandenen wesentlichen Mängel beseitigt,

jederzeit die Fälligkeit herbeiführen kann.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 – hingewiesen.

Was Darlehensgeber und Darlehensnehmer über die Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen wissen sollten

Darlehensrückzahlungsansprüche (§ 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist

  • mit dem Schluss (Ablauf) des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

  • Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
  • Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs.

Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs hängt,

  • wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB),
  • im Übrigen vom Ablauf der vereinbarten Zeit.

Beispielsfall:
War von den Vertragsparteien vereinbart, dass die Darlehensvaluta nebst Zinsen am 10.09.2014 zurückzuzahlen ist und hatte der Darlehensgeber Kenntnis vom Rückzahlungsanspruch und von der Person seiner Schuldner, begann,

  • weil der Rückzahlungsanspruch am 10.09.2014 fällig wurde,

die dreijährige Verjährungsfrist mithin gemäß § 199 Abs. 1 BGB

  • mit Ablauf des Jahres 2014 und
  • lief zum 31.12.2017 ab.

Neu zu laufen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB,

  • weil darin ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt,

durch

  • eine vorbehaltlose Teilzahlung oder eine vorbehaltlosen Zinszahlung des Schuldners nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014

oder dadurch, dass

  • der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung des Gläubigers hin, nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014, um Stundung bzw. Zahlungsaufschub bittet

oder

  • der Schuldner, nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014, ohne den Anspruch dem Grunde nach zu bestreiten, den Gläubiger vertröstet und hinhält.

Gehemmt wird die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, also beispielsweise,

  • wenn entweder der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen sowie worauf er ihn stützen will und es anschließend, ohne dass der Schuldner sofort und erkennbar die Leistung ablehnt, zu einem ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen kommt

oder

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, wann der vereinbarte Monatslohn fällig ist, wann eine Fälligkeitsregelung

…. in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist und dass die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden kann.

Mit Urteil vom 09.10.2017 – 4 Sa 8/17 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg entschieden, dass eine vom Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Klausel,

  • die vorsieht, dass das Monatsentgelt nach erbrachter Arbeitsleistung erst am 20. des Folgemonats fällig werden soll,

wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist,

  • mit der Folge, dass
    • der Arbeitgeber dann ab dem Ersten des Folgemonats mit der Entgeltzahlung in Verzug kommt und
    • der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auch Anspruch auf Zahlung der Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass

  • gemäß § 614 Satz 1 BGB die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist, bei einer vereinbarten Monatsvergütung somit jeweils am Monatsletzten,
  • ein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung in vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn es nicht durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist und
  • auch dann, wenn solche schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers vorliegen, beispielsweise deswegen, weil die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnet werden müssen, ein Hinausschieben der Fälligkeit nur bis zum 15. des Folgemonats noch als angemessen angesehen kann und dies auch nur dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens noch ein Abschlag gezahlt wird.