Tag Verjährung

BAG entscheidet, dass entstandene Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht automatisch verfallen oder verjähren und wann nicht genommener 

…. (Rest)Urlaub auch noch nach Jahren beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die

Vorgaben umgesetzt und (ebenfalls) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf 

  • bezahlten Mindest(jahres)urlaub 

zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegt, die

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Dieselgate: Was Käufer, die (irgendwann) einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben haben, wissen sollten, vielen, 

…. insbesondere dann, wenn ihr Kauf schon Jahre zurückliegt, jedoch nicht bekannt sein dürfte. 

Fahrzeugsteller, die Dieselfahrzeuge mit von ihnen entwickelten Motoren ausgestattet haben, die über eine Software verfügen, die erkennt, 

  • ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird 

und in diesem Fall so auf die Motorsteuerung einwirkt, dass der Stickoxidausstoß

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Dieselgate: BGH entscheidet wann Schadensansprüche von Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen

…. Fahrzeugs gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

  • verjährt sein können und 
  • wann nicht. 

Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen VW-Dieselfahrzeugen 

  • gegen die VW AG 

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjähren nach § 195 BGB in 

  • 3 Jahren, 

wobei die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem 

  • der Anspruch entstanden ist und 
  • der Fahrzeugkäufer von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen (auf deren Grundlage ihm eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klageerhebung gegen die VW AG zumutbar war)  
    • (tatsächlich) Kenntnis erlangt hat oder 
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

In einem Fall, in dem ein Käufer 

  • im September 2013 

einen, mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestatteten, gebrauchten VW Tiguan erworben und  

  • im Jahr 2019

Klage gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erhoben hatte, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit 

  • Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20 – 

darauf hingewiesen, dass, wenn der Tatrichter angesichts 

  • der im September 2015 erfolgten Ad-hoc-Mitteilung der VW AG, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien sowie
  • der umfangreichen Berichterstattung in den Medien dazu danach,

feststellt, dass aufgrund dessen der Fahrzeugkäufer 

  • allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis 

erlangt hat, der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit 

  • Schluss des Jahres 2015 

in Lauf gesetzt worden ist, die Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers aber, weil er diese 

  • zuvor wirksam zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG an- und wieder abgemeldet 

hatte, wegen der bei einer wirksamen Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage  

  • bereits mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage 

eintretenden Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB noch nicht verjährt sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH hat Termin anberaumt zur Verhandlung darüber, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

…. von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen hat.  

Am 14.12.2020 – VI ZR 739/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem von einem Käufer, der im April 2013 einen 

  • mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 und 
  • einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten 

VW Touran erworben und nachfolgend im April 2015 Kenntnis erlangt hatte, 

  • von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal sowie 
  • dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war, 

im Jahr 2019 Klage gegen die VW AG

  • auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung  

eingereicht und von der VW AG 

  • die Einrede der Verjährung 

erhoben worden war.

Entscheiden muss der BGH, ob die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB durchgreift, also ob 

  • die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB)   

für den Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen die VW AG 

  • bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen hatte und Verjährung somit mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten ist oder 
  • ob das nicht der Fall war. 

Diese Entscheidung wird,

  • da nach § 199 BGB die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem
    • der Anspruch entstanden ist und
    • der Fahrzeugkäufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

davon abhängen, ob schon im Jahr 2015 für den Fahrzeugkäufer, 

  • aufgrund der ihm damals bekannten Umstände

eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung gegen die VW AG zumutbar war (Quelle: Pressemitteilung des BGH).   

Übrigens:
Ob bereits mit Schluss des Jahres 2015 die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG begonnen hat, wird von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt.  

So ist der Schadensersatzanspruch in obiger Sache 

  • in I. Instanz vom Landgericht (LG) Stuttgart für nicht verjährt, 
  • in II. Instanz vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aber für verjährt

erachtet worden und das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30.01.2020 – 1 U 131/19, 1 U 137/19 – entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist 

  • für Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugen gegen die VW AG 

erst mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen hat, da die Fahrzeugkäufer Kenntnis erlangt haben 

  • von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge zwar schon im Jahr 2015, nachdem 
    • von VW im September 2015 mitgeteilt worden war, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe,
  • von den Umständen, aufgrund derer eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung zumutbar war, jedoch erst im Jahr 2016, weil
    • der Konzern bestritten habe, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten und
    • der Umfang des Gesamtkomplexes erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden sei,

somit also Schadensersatzansprüche erst mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt sind.