…. von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen hat.
Am 14.12.2020 – VI ZR 739/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem von einem Käufer, der im April 2013 einen
- mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 und
- einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten
VW Touran erworben und nachfolgend im April 2015 Kenntnis erlangt hatte,
- von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal sowie
- dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war,
im Jahr 2019 Klage gegen die VW AG
- auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
eingereicht und von der VW AG
- die Einrede der Verjährung
erhoben worden war.
Entscheiden muss der BGH, ob die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB durchgreift, also ob
- die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB)
für den Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen die VW AG
- bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen hatte und Verjährung somit mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten ist oder
- ob das nicht der Fall war.
Diese Entscheidung wird,
- da nach § 199 BGB die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Fahrzeugkäufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
davon abhängen, ob schon im Jahr 2015 für den Fahrzeugkäufer,
- aufgrund der ihm damals bekannten Umstände
eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung gegen die VW AG zumutbar war (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Übrigens:
Ob bereits mit Schluss des Jahres 2015 die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG begonnen hat, wird von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt.
So ist der Schadensersatzanspruch in obiger Sache
- in I. Instanz vom Landgericht (LG) Stuttgart für nicht verjährt,
- in II. Instanz vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aber für verjährt
erachtet worden und das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30.01.2020 – 1 U 131/19, 1 U 137/19 – entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist
- für Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugen gegen die VW AG
erst mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen hat, da die Fahrzeugkäufer Kenntnis erlangt haben
- von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge zwar schon im Jahr 2015, nachdem
- von VW im September 2015 mitgeteilt worden war, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe,
- von den Umständen, aufgrund derer eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung zumutbar war, jedoch erst im Jahr 2016, weil
- der Konzern bestritten habe, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten und
- der Umfang des Gesamtkomplexes erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden sei,
somit also Schadensersatzansprüche erst mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt sind.