Wann beginnt für (Schadensersatz)Ansprüche, die der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährungsfrist unterliegen, die Verjährungsfrist?

Wann beginnt für (Schadensersatz)Ansprüche, die der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährungsfrist unterliegen, die Verjährungsfrist?

Die regelmäßige Verjährungsfrist, die 

  • gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre 

beträgt, beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem 

  • Schluss des Jahres, 

in dem 

  • der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) 

und der Gläubiger von

  • den den Anspruch begründenden Umständen und 
  • der Person des Schuldners 
    • Kenntnis erlangt oder 
    • ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Eine solche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die 

  • Erhebung einer Schadensersatzklage, 
  • sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, 

Erfolg versprechend, 

  • wenn auch nicht risikolos, 

möglich ist, wobei weder notwendig ist, 

  • dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, 

noch 

  • er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben muss, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. 

Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, 

  • nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an,

vielmehr genügt im Grundsatz 

  • die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. 

Hierzu gehört in Fällen 

  • unzureichender Beratung oder 
  • Aufklärung

auch die Kenntnis der Umstände 

  • einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, 

aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. 

  • Die dem Geschädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. 
  • Es muss dem Geschädigten zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen.
  • Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen.

Die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen beruht dann auf 

  • grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 

wenn dem Gläubiger die erforderliche Kenntnis deshalb fehlt, weil er 

  • ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder 
  • das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, 

wie etwa dann, wenn sich 

  • dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und 
  • er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. 

Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, 

  • eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, 

vorgeworfen werden können. 

Den Geschädigten trifft dabei aber im Allgemeinen weder 

  • eine Informationspflicht, 

noch besteht für ihn 

  • eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. 

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer 

  • aktiven Ermittlung 

gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. 

Das Unterlassen einer Nachfrage ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann 

  • als grob fahrlässig 

einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines 

  • verständigen und 
  • auf seine Interessen bedachten 

Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. 

Für den Gläubiger müssen 

  • konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und 
  • sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen. 

Die Darlegungs- und Beweislast 

  • für Beginn und Ablauf der Verjährung und 
  • damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB 

trägt der Schuldner, wobei, soweit es um Umstände 

  • aus der Sphäre des Gläubigers 

geht, dieser aber an der 

  • Sachaufklärung

mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen hat, was er zur Ermittlung 

  • der Voraussetzungen seiner Ansprüche und 
  • der Person des Schuldners 

getan hat (so Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.03.2022 – III ZR 226/20 –).


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