Tag Beginn

BAG entscheidet, dass entstandene Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht automatisch verfallen oder verjähren und wann nicht genommener 

…. (Rest)Urlaub auch noch nach Jahren beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die

Vorgaben umgesetzt und (ebenfalls) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf 

  • bezahlten Mindest(jahres)urlaub 

zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegt, die

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Was biologische Väter, die die (bestehende) rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten und die eigene Vaterschaft

…. feststellen lassen wollen, wissen müssen. 

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die Vaterschaft eines Mannes, 

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB),
  • dessen Vaterschaft, weil das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde gemäß § 1593 BGB besteht oder
  • der die Vaterschaft anerkannt hat (§1592 Nr. 2 BGB), 

wenn zwischen diesem rechtlichen Vater und dem Kind 

  • keine sozial- familiäre Beziehung besteht oder 
  • im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat (vgl. §§ 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB),

angefochten werden von dem Mann, der 

  • an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und
  • leiblicher (biologischer) Vater des Kindes ist.

Der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die für das 

  • Recht

zur Anfechtung der Vaterschaft,

eine notwendige Verfahrensvoraussetzung ist, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden, bedarf es dabei, 

  • wie der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 08.04.2021 – 6 UF 19/21 – entschieden hat,

dann ausnahmsweise nicht, wenn  

  • aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten 

die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann.

Begründet hat der Zivilsenat dies damit, dass, wenn 

  • die Beteiligten des Verfahrens und 
  • insbesondere die Kindesmutter 

übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen, die Vorlage einer Versicherung an Eides statt als Schutz vor einer Anfechtung ins Blaue hinein nicht erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

Übrigens:
Zum Beginn der Anfechtungsfrist vgl. 

und dazu, unter welchen Voraussetzungen biologische Väter, solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht, ein Recht auf Umgang erlangen können, vgl.

Was Fußball- und Handballspieler, die sich vor Beginn eines eigentlichen Trainings unter Benutzung des Balls aufwärmen,

…. wissen sollten. 

Mit Urteil vom 29.10.2020 – 1 U 66/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Frau,

  • als sie ihre Tochter vom in der Sporthalle stattgefundenen Fußballtraining abholen wollte und 
  • auf diese, nach Beendigung des Trainings, in der Nähe des Fußballtores wartete, 

im Gesicht von einem Fußball getroffen worden war, den ein Mitglied der nachfolgend trainierenden Altherrenmannschaft,

  • vor Beginn von ihrem eigentlichen Training,

während des Aufwärmens 

  • mit einiger Kraft 

Richtung Tor geschossenen hatte, für die dadurch bei der Frau verursachten Verletzungen, eine 

  • Haftungsquote von 70% zu 30% zu Gunsten der Frau

für gerechtfertigt erachtet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, nachdem 

  • das eigentliche Training der Altherrenmannschaft noch nicht begonnen hatte, sondern

die Mannschaft noch beim Aufwärmen gewesen sei, auf 

  • in der Halle anwesende Personen 

Rücksicht genommen werden musste und der Schütze, dessen fehlgegangener Torschuss die Frau versehentlich im Gesicht getroffen hat, dadurch, dass von ihm der Ball in Richtung Tor 

  • kraftvoll geschossen wurde,
  • statt nur zu lupfen, 

fahrlässig gehandelt und sich nicht (mehr) im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt hat.

Ein Mitschulden von 30%, so der Senat weiter, müsse die verletzte Frau sich deswegen zurechnen lassen, da 

  • sie hätte sehen können, dass Mitglieder der Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielten und 
  • für sie eine Notwendigkeit, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten, nicht bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Dieselgate: BGH entscheidet, wann Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG wegen Einsatzes einer

…. unzulässigen Abschalteinrichtung verjähren.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

in drei Jahren verjähren (§ 195 BGB), die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem 

  • der Anspruch entstanden ist und 
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners 
    • (tatsächlich) Kenntnis erlangt oder 
    • ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste

und in einem Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer   

  • im April 2013 einen mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 und einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten VW Touran erworben hatte,

die Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG deswegen als verjährt angesehen, weil von dem Fahrzeugkäufer,

  • obwohl er nachweislich bereits 2015 
    • nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal, 
    • sondern auch konkret davon, dass sein VW Touran hiervon betroffen ist, 

Kenntnis erlangt hatte, 

  • erst 2019 

Klage gegen die VW-AG erhoben worden war.   

Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche (tatsächliche) Kenntnis eines Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ist danach vorhanden, sobald ihm die 

  • Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist

und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist die Rechtsverfolgung durch den Fahrzeugkäufer vom BGH deshalb schon 2015 für hinreichend erfolgversprechend und zumutbar erachtet worden, weil er nachweislich schon 2015 gewusst hat, dass

  • sein Fahrzeug, wie eine Vielzahl anderer Fahrzeuge auch, mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden war, die so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden

und dass

  • deswegen von dem Kraftfahrtbundesamt der VW-AG eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Hinweis:
Das obige Urteil bedeutet nicht, dass in allen Fällen, in denen von Fahrzeugkäufern Klage gegen die VW-AG erst 2019 oder 2020 erhoben worden ist, die Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren. 

Ob Schadensersatzansprüche auch dann (bereits) mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind, 

  • wenn nicht feststeht, dass bzw. ob der Fahrzeugkäufer schon 2015 wusste, dass sein Auto betroffen ist, 

war nämlich nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung und wird der BGH erst noch entscheiden (dann wird Gegenstand der Entscheidung sein: Wann hat eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen?).     

Was Eltern, die ihre Kinder in einer Kita betreuen lassen (wollen), über ihre Pflicht einen ausreichenden Masernschutz

…. nachzuweisen, wissen sollten.

Das Infektionsschutzgesetz (InfSG), das durch das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 abgeändert worden ist, sieht in § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 InfSG u.a. vor, dass Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen,

  • u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten,

betreut werden, 

  • entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder 
  • eine Immunität gegen Masern 

aufweisen müssen und sie einen Nachweis 

  • über das Bestehen des Impfschutzes,
  • über das Vorliegen der Immunität oder
  • darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Indikation nicht geimpft werden können,

vorlegen müssen,

  • vor Beginn ihrer Betreuung oder
  • falls sie am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden, bis zum Ablauf des 31.07.2021.

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 20.08.2020 – 3 B 233/20 –,

entschieden, dass Kinder,

  • die vor dem Stichtag des 01.03.2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden und 
  • danach in eine andere Betreuungseinrichtung wechseln, 

sich auf den Aufschub bis zum Ablauf des 31.07.2021 zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nicht berufen können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz erreichen wollte, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen kann und deshalb nicht harmlos ist, möglichst frühzeitig erreicht werden soll und 

nach der Systematik der Regelung über den Aufschub der Nachweispflicht sowie deren Sinn und Zweck diese nur betreffen sollte,

  • vor dem 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute Kinder, 
  • die in dieser Gemeinschaftseinrichtung auch bis zum 31.07.2021 verbleiben (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).

Wichtig für Eltern zu wissen, deren Kind am 01.03.2020 bereits in einer Kita war und in eine andere Kita wechseln möchte

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg hat mit Beschluss vom 30.07.2020 – 6 B 251/20 MD – entschieden, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte (Kita) die Nachweispflicht 

  • eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder 
  • einer Immunität gegen Masern 

vor Beginn der Betreuung (vgl. § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG))

  • in der neuen Einrichtung 

auch dann auslöst, wenn das Kind 

  • am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde

und dass 

  • ohne diesen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IFSG 

kein Anspruch auf die Unterbringung in der neuen Kindertageseinrichtung besteht.

Danach gilt § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, der bestimmt, dass der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder einer Immunität gegen Masern 

  • vor Beginn der Betreuung 

vorzulegen ist, nicht nur 

  • für die erste, 

sondern auch 

  • für jede folgende 

Betreuungseinrichtung und ist 

  • bei einem Kitawechsel nach dem 01.03.2020 

eine Berufung auf § 20 Abs. 10 IfSG,

  • der vorsieht, dass Kinder, die am 01.03.2020 (bereits) in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Nachweis (erst) bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen haben,   

nicht möglich.

Denn, so die Kammer, § 20 Abs. 10 IfSG solle lediglich sicherstellen, dass auch 

  • bereits bei Inkrafttreten des „Masernschutzgesetzes“ am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute

Kinder,

  • die somit von der Pflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, vor Beginn der Betreuung einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen, ohne einen nachfolgenden Wechsel der Betreuungseinrichtung, nicht erfasst sind,

einen entsprechenden Nachweis erbringen (Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg).

Was Vermieter und Mieter wissen sollten, wenn streitig ist, ob Ersatzansprüche des Vermieters wegen

…. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjährt sind.

Mit Urteil vom 27.02.2019 – XII ZR 63/18 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass nach § 548 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten verjähren,
  • die Verjährungnach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält

und dass der Rückerhalt der Mietsache im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich erfordert,

  • zum einen eine vollständige und unzweideutige Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters (wie durch förmliche Rückgabe und Aushändigung der Schließmittel),
    • weil der Vermieter erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen,
  • sowie zum anderen eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters,
    • wozu es nicht genügt, dass der Vermieter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume zu besichtigen bzw. besichtigen zu lassen.

Die Rechtsfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB in den Fällen beginnt, in denen

  • der Mieter dem Vermieter tatsächlich oder wörtlich die vollständige und endgültige Besitzaufgabe und Rückgabe anbietet,
  • dieser die Mietsache jedoch nicht zurücknimmt,

hat der Senat allerdings nicht entschieden.