…. feststellen lassen wollen, wissen müssen.
Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die Vaterschaft eines Mannes,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB),
- dessen Vaterschaft, weil das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde gemäß § 1593 BGB besteht oder
- der die Vaterschaft anerkannt hat (§1592 Nr. 2 BGB),
wenn zwischen diesem rechtlichen Vater und dem Kind
- keine sozial- familiäre Beziehung besteht oder
- im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat (vgl. §§ 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB),
angefochten werden von dem Mann, der
- an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und
- leiblicher (biologischer) Vater des Kindes ist.
Der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die für das
zur Anfechtung der Vaterschaft,
eine notwendige Verfahrensvoraussetzung ist, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden, bedarf es dabei,
- wie der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 08.04.2021 – 6 UF 19/21 – entschieden hat,
dann ausnahmsweise nicht, wenn
- aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten
die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann.
Begründet hat der Zivilsenat dies damit, dass, wenn
- die Beteiligten des Verfahrens und
- insbesondere die Kindesmutter
übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen, die Vorlage einer Versicherung an Eides statt als Schutz vor einer Anfechtung ins Blaue hinein nicht erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).
Übrigens:
Zum Beginn der Anfechtungsfrist vgl.
und dazu, unter welchen Voraussetzungen biologische Väter, solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht, ein Recht auf Umgang erlangen können, vgl.
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