Was biologische Väter, die die (bestehende) rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten und die eigene Vaterschaft

…. feststellen lassen wollen, wissen müssen. 

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die Vaterschaft eines Mannes, 

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB),
  • dessen Vaterschaft, weil das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde gemäß § 1593 BGB besteht oder
  • der die Vaterschaft anerkannt hat (§1592 Nr. 2 BGB), 

wenn zwischen diesem rechtlichen Vater und dem Kind 

  • keine sozial- familiäre Beziehung besteht oder 
  • im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat (vgl. §§ 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB),

angefochten werden von dem Mann, der 

  • an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und
  • leiblicher (biologischer) Vater des Kindes ist.

Der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die für das 

  • Recht

zur Anfechtung der Vaterschaft,

eine notwendige Verfahrensvoraussetzung ist, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden, bedarf es dabei, 

  • wie der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 08.04.2021 – 6 UF 19/21 – entschieden hat,

dann ausnahmsweise nicht, wenn  

  • aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten 

die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann.

Begründet hat der Zivilsenat dies damit, dass, wenn 

  • die Beteiligten des Verfahrens und 
  • insbesondere die Kindesmutter 

übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen, die Vorlage einer Versicherung an Eides statt als Schutz vor einer Anfechtung ins Blaue hinein nicht erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

Übrigens:
Zum Beginn der Anfechtungsfrist vgl. 

und dazu, unter welchen Voraussetzungen biologische Väter, solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht, ein Recht auf Umgang erlangen können, vgl.


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