…. an der Anerkennung (auch) der rechtlichen Vaterschaft vorgehen kann.
Nach der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung ist ein
nur dann berechtigt die (rechtliche) Vaterschaft
- des Ehemanns der Mutter oder
- eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat,
zu beseitigen, wenn eine
- sozial-familiäre Beziehung
zwischen
- dem rechtlichen Vater und
- dem Kind
nicht (mehr) besteht.
§ 1600 Abs. 2, 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schließt nämlich,
- solange zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung besteht,
eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater aus.
- Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an.
Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet.
Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater
- für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt,
- d.h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert,
wobei, wenn der rechtliche Vater
- mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
- mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat,
nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.
- Das Zusammenleben in einem Haushalt ist allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung.
Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater
- wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
- nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.
Denn die sozial-familiäre Beziehung muss
- nur zwischen rechtlichem Vater und Kind
bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht.
Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn
- eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder
- im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und
ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,