Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mütter
auf Anfechtung der Vaterschaft.
Sie können die Vaterschaft der Männer, die rechtlich besteht, weil
- sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Mann verheiratet waren (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder
- das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde (§ 1593 BGB) oder
- der Mann die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB),
binnen einer Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB),
- mit der Begründung, dass dieser rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist,
gerichtlich anfechten und dadurch, dass sie die Vermutung nach § 1600c BGB,
- dass das Kind von dem rechtlichen Mann abstammt,
mittels eines Abstammungsgutachtens widerlegen, das
- Nichtbestehen der Vaterschaft
feststellen lassen.
Von weiteren Voraussetzungen,
- insbesondere einer Kindeswohldienlichkeit,
ist das Recht der Mütter auf Anfechtung der Vaterschaft nicht abhängig.
- Rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden kann das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft nicht und
- ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist wirkungslos.
Auch ist, wenn eine Ehe in dem beiderseitigen Wissen,
- dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist,
- mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen,
geschlossen worden ist, die Kindsmutter nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch die Ehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB begründeten Vaterschaft gehindert.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 321/19 – hingewiesen.
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