Wohnungseigentümer sollten wissen, wann zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung eine 

…. auf Beschlussersetzung gerichtete Klage und wann bei der Ablehnung eines darauf gerichteten Beschlussantrags eine Anfechtungsklage erfolgreich sein kann.

Nach § 18 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann jeder Wohnungseigentümer von der 

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) 

eine dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechende

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Was Verkäufer, die sich beim Online-Stellen eines Ebay-Angebots bei der Preisangabe vertippt sowie Käufer, die das deswegen 

…. preisgünstige Angebot angenommen haben, wissen müssen.

Mit Urteil vom 25.08.2023 – 37 O 220/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Sofa, 

  • im Wert von 7.000 Euro,

auf der Internet-Plattform „Ebay“ als Sofortkauf-Option von der Verkäuferin, weil sie

  • sich bei der Angabe des Angebotspreises vertippt und 
  • eine Null vergessen 

hatte, versehentlich

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BGH entscheidet, dass ein im Grundbuch eingetragenes, am eigenen Grundstück bestehendes Wohnungsrecht stets pfändbar ist, so dass 

…. bei einer Insolvenz eines wohnungsberechtigten Insolvenzschuldners der Insolvenzverwalter auch zur Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts befugt sein kann, das sich der Insolvenzschuldner an seinem früheren Haus hat bestellen lassen.

Mit Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Mann,

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AG Frankfurt entscheidet: Wer sich in der Bahn-App verklickt und versehentlich das falsche Ticket gebucht hat, kann

…. den Vertrag anfechten und die Kosten für das Ticket, das er nicht bzw. nicht zusätzlich  buchen wollte, zurückfordern.  

Mit Urteil vom 04.08.2022 – 31 C 236/22 (96) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main der Klage einer Rechtsreferendarin stattgegeben, die über die 

  • App der Deutschen Bahn auf ihrem Smartphone 

ein Ticket gebucht, versehentlich dabei auch ein

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Wichtig zu wissen für Käufer einer Immobilie, die sich vom Kaufvertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers

…. wieder lösen möchten und auch können.

Mit Urteil vom 24.09.2021 – V ZR 272/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer einer Immobilie, die den notariellen Kaufvertrag

  • wegen arglistiger Täuschung 

wirksam angefochten haben, 

  • neben der Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Immobilie,

auch

  • eine, an einen von ihnen beauftragten Makler gezahlte Provision sowie  
  • die von ihnen entrichtete Grunderwerbsteuer 

vom Verkäufer ersetzt verlangen können, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer gegen 

  • den Makler und 
  • den Fiskus 

bestehenden Erstattungsansprüche.

Dass in den Fällen, in denen sich ein Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers wieder lösen kann,  

  • die von ihm an den von ihm beauftragten Makler gezahlte Provision und 
  • die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer 

ersatzfähige Schadensersatzpositionen darstellen, hat der Senat damit begründet, dass 

  • nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

der Käufer so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers stünde, er daher auch Ersatz 

  • seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen 

verlangen kann, wenn er 

  • an dem Vertrag nicht festhält, 

und dass diesem Ersatzanspruch nicht entgegensteht, dass der Käufer auch 

  • von dem Makler die, nach der wirksamen Kaufvertragsanfechtung ohne Rechtsgrund geleistete Provision nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie
  • vom Fiskus nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs 

verlangen könnte, weil Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, 

  • die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, 

die Annahme eines Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht ausschließen, 

  • vielmehr es einem Geschädigten in dieser Situation freisteht, wen er in Anspruch nimmt, 

dass allerdings, wenn er den Verkäufer in Anspruch nimmt, dieser 

  • in entsprechender Anwendung von § 255 BGB 

nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Was biologische Väter, die die (bestehende) rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten und die eigene Vaterschaft

…. feststellen lassen wollen, wissen müssen. 

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die Vaterschaft eines Mannes, 

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB),
  • dessen Vaterschaft, weil das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde gemäß § 1593 BGB besteht oder
  • der die Vaterschaft anerkannt hat (§1592 Nr. 2 BGB), 

wenn zwischen diesem rechtlichen Vater und dem Kind 

  • keine sozial- familiäre Beziehung besteht oder 
  • im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat (vgl. §§ 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB),

angefochten werden von dem Mann, der 

  • an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und
  • leiblicher (biologischer) Vater des Kindes ist.

Der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die für das 

  • Recht

zur Anfechtung der Vaterschaft,

eine notwendige Verfahrensvoraussetzung ist, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden, bedarf es dabei, 

  • wie der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 08.04.2021 – 6 UF 19/21 – entschieden hat,

dann ausnahmsweise nicht, wenn  

  • aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten 

die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann.

Begründet hat der Zivilsenat dies damit, dass, wenn 

  • die Beteiligten des Verfahrens und 
  • insbesondere die Kindesmutter 

übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen, die Vorlage einer Versicherung an Eides statt als Schutz vor einer Anfechtung ins Blaue hinein nicht erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

Übrigens:
Zum Beginn der Anfechtungsfrist vgl. 

und dazu, unter welchen Voraussetzungen biologische Väter, solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht, ein Recht auf Umgang erlangen können, vgl.

Käufer eines PKWs sollten wissen, dass, wenn es der Verkäufer unterlässt auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs

…. hinzuweisen, dies allein noch nicht als arglistige Täuschung angesehen werden kann.

Mit Urteil vom 26.01.2021 – 8 U 85/17 – hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Käufer, der von einem privaten Verkäufer, 

  • unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel, 

einen gebrauchten Porsche Cabriolet, (Erstzulassung 1999) erworben und weil sich kurze Zeit später herausgestellt hatte,  

  • dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte, 

den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei,

angefochten und die 

  • Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs 

verlangt hatte, entschieden, dass ein 

  • fehlender Hinweis auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs 

noch nicht als 

  • arglistige Täuschung des Käufers 

anzusehen ist, sondern eine Vertragsanfechtung 

  • wegen arglistiger Täuschung 

nur dann in Betracht kommen kann, wenn vom Verkäufer, 

  • obwohl der Käufer ausdrücklich danach gefragt bzw. sich danach erkundigt hat, 

die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offengelegt worden ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf,

  • insbesondere wenn es sich um ältere Gebrauchtwagen handelt,

nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die 

  • Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges 

stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirkt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

Fazit:
Käufer, die wissen wollen, ob es sich bei dem Auto, das sie erwerben wollen, um einen Reimport handelt, sollten den Verkäufer ausdrücklich danach fragen.

Was leibliche Väter, die die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten und ihre eigene Vaterschaft feststellen lassen

…. wollen, über den Beginn der Anfechtungsfrist wissen sollten.

§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) knüpft die 

  • rechtliche

Vaterschaft an 

  • die Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, 
  • die Vaterschaftsanerkennung oder 
  • die erfolgreiche Feststellung der Vaterschaft in einem Gerichtsverfahren an. 

Biologische und rechtliche Vaterschaft für ein Kind können also auseinanderfallen. 

Ist das der Fall, kann der leibliche Vater, wenn 

  • er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) 

und

die Vaterschaft des rechtlichen Vaters binnen

  • zwei Jahren (§ 1600b Abs. 1 BGB)

anfechten, wobei 

  • die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem 
    • der Anfechtende von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, 
    • frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes 

und

  • das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs.2 erste Alternative BGB den Lauf der Frist nicht hindert.

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen,

  • die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, 

hat der Anfechtende dann, wenn 

  • er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte 

und ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, 

  • Zweifel an der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu wecken sowie 
  • die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft des rechtlichen Vaters zu begründen,