Was Käufer einer ihnen von einem Makler vermittelten Immobilie wissen sollten, wenn sie vom Verkäufer arglistig getäuscht 

Was Käufer einer ihnen von einem Makler vermittelten Immobilie wissen sollten, wenn sie vom Verkäufer arglistig getäuscht 

…. wurden und deswegen den Kaufvertrag angefochten haben.

Mit Urteil vom 06.04.2022 – 4 O 208/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem von den Käufern eines 

  • – ihnen von einer Immobilienmaklerin vermittelten – 

Grundstücks,

  • wegen vom Verkäufer in wesentlichen Punkten gemachter falscher Versprechungen, 

nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt worden war,

  • mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde (§ 142 Abs. 1 BGB),

darauf hingewiesen, dass dadurch auch die Immobilienmaklerin,

  • und zwar auch dann, wenn sie von der Täuschung der Käufer durch den Verkäufer keine Kenntnis hatte,   

ihren 

  • Anspruch auf die Maklercourtage

verloren hat und den Käufern einen bereits gezahlten 

  • Maklerlohn

wieder zurückzahlen muss. 

Begründet hat die Kammer dies damit, dass nur bei einem 

  • wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags

ein Makler Anspruch auf die Vermittlungsprovision hat und das Risiko, dass diese Wirksamkeit durch eine 

  • Anfechtung des Kaufvertrages

wieder wegfällt, der Makler trägt.

Übrigens:
Der Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Käufer von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer erfahren (Quelle: Pressemitteilung des LG Langenthal).  


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