Was Käufer einer ihnen von einem Makler vermittelten Immobilie wissen sollten, wenn sie vom Verkäufer arglistig getäuscht 

…. wurden und deswegen den Kaufvertrag angefochten haben.

Mit Urteil vom 06.04.2022 – 4 O 208/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem von den Käufern eines 

  • – ihnen von einer Immobilienmaklerin vermittelten – 

Grundstücks,

  • wegen vom Verkäufer in wesentlichen Punkten gemachter falscher Versprechungen, 

nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt worden war,

  • mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde (§ 142 Abs. 1 BGB),

darauf hingewiesen, dass dadurch auch die Immobilienmaklerin,

  • und zwar auch dann, wenn sie von der Täuschung der Käufer durch den Verkäufer keine Kenntnis hatte,   

ihren 

  • Anspruch auf die Maklercourtage

verloren hat und den Käufern einen bereits gezahlten 

  • Maklerlohn

wieder zurückzahlen muss. 

Begründet hat die Kammer dies damit, dass nur bei einem 

  • wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags

ein Makler Anspruch auf die Vermittlungsprovision hat und das Risiko, dass diese Wirksamkeit durch eine 

  • Anfechtung des Kaufvertrages

wieder wegfällt, der Makler trägt.

Übrigens:
Der Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Käufer von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer erfahren (Quelle: Pressemitteilung des LG Langenthal).  


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