…. wurden und deswegen den Kaufvertrag angefochten haben.
Mit Urteil vom 06.04.2022 – 4 O 208/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem von den Käufern eines
- – ihnen von einer Immobilienmaklerin vermittelten –
Grundstücks,
- wegen vom Verkäufer in wesentlichen Punkten gemachter falscher Versprechungen,
nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt worden war,
- mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde (§ 142 Abs. 1 BGB),
darauf hingewiesen, dass dadurch auch die Immobilienmaklerin,
- und zwar auch dann, wenn sie von der Täuschung der Käufer durch den Verkäufer keine Kenntnis hatte,
ihren
- Anspruch auf die Maklercourtage
verloren hat und den Käufern einen bereits gezahlten
wieder zurückzahlen muss.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass nur bei einem
- wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags
ein Makler Anspruch auf die Vermittlungsprovision hat und das Risiko, dass diese Wirksamkeit durch eine
- Anfechtung des Kaufvertrages
wieder wegfällt, der Makler trägt.
Übrigens:
Der Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision verjährt in drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Käufer von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer erfahren (Quelle: Pressemitteilung des LG Langenthal).
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