Tag Makler

BGH entscheidet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern enthaltene Vereinbarung, die Kunden zur Zahlung 

…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam. 

Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf 

  • eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus 

Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen 

  • Maklervertrag

sowie im Nachgang dazu einen

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Was mit dem Verkauf einer Immobilie beauftrage Makler und deren Auftraggeber wissen sollten

Mit Urteil vom 07.05.2021 – 1 O 40/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass Makler, die 

  • von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie 

beauftragt worden sind, 

  • die Pflicht 

haben, ihren Auftraggeber vor möglichen 

  • Risiken beim Grundstücksgeschäft 

zu warnen sowie über die 

  • Bonität eines möglichen Vertragspartners 

aufzuklären und dass sie,   

  • bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, 

ihren Auftraggeber sogar von dem Verkauf 

  • abraten

müssen.

Demzufolge kann ein mit dem 

  • Verkauf einer Immobilie beauftragter 

Makler, der seinen Auftraggeber von einem Verkauf an einen zum Kauf bereiten Interessenten abrät, weil 

  • beispielsweise kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorliegt und 
  • er deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kaufinteressenten hat, 

von einem enttäuschten Kaufinteressenten, 

  • mit dem es aufgrund dessen nicht zu einem Vertragsschluss kommt und 
  • dem dadurch finanzielle Schäden entstanden sind,

grundsätzlich auch nicht mit der Begründung,

  • dass der Makler den Vertragsschluss zu Unrecht vereitelt habe,

auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Wer vor der Anmietung von Gewerberäumen wissen will, wie diese bisher (vom Vormieter) genutzt wurden

…. muss den Vermieter und/oder den Makler fragen.

Vor Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberäume muss nämlich grundsätzlich

  • weder der Makler
  • noch der Vermieter

einem Mietinteressenten ungefragt über die vorherige Nutzung der Räume informieren.

Darauf hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2016 – 7 U 143/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Mieter,

  • der in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarer Bahnhofsnähe Räume zum Betrieb eines Frisörgeschäfts gesucht hatte,

den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung deshalb anfechten wollte, weil

  • ihm vor Abschluss des Mietvertrags nicht offenbart worden war, dass die gemieteten Räume über Jahre hinweg als Bordell genutzt worden waren.

Nach Ansicht des Senats bestand eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht.

Vielmehr muss, wenn Informationen über die vorherige Nutzung der Räume für einen Mieter von Bedeutung sind, er selbst grundsätzlich aktiv werden, weil

  • vor Abschluss eines Mietvertrages, auch bei der Geschäftsraummiete, es beiden Vertragspartnern selbst obliegt, ihre Interessen wahrzunehmen,
  • so dass sie sich eigenständig die notwendigen Informationen für die Entscheidung beschaffen müssen, ob die Eingehung des Vertrages für sie vorteilhaft ist oder nicht.

Eine besondere vorvertragliche Aufklärungspflicht des Vermieters über die bisherige Nutzung der Räume könne ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, so der Senat weiter, wenn der Mieter

  • selbst keine aussichtsreichen Möglichkeiten oder
  • aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten oder
  • Unerfahrenheit keinen Anlass sehen müsse,

sich über die konkreten Umstände durch Nachfrage Klarheit zu verschaffen.

Makler dürfen für Wohnungsbesichtigung von Wohnungssuchenden kein Geld verlangen

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 15.06.2016 – 38 O 73/15 Kfh sowie 38 O 10/16 Kfh – hingewiesen und einen Immobilienmakler,

  • der von Wohnungsinteressenten, die alleine oder in Kleingruppen eine zur Anmietung angebotene Wohnung besichtigen wollten, eine Gebühr von 35 Euro verlangt hatte,

auf entsprechende Klagen des Mietervereins Stuttgart und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hin, verurteilt,

  • diese Praxis zu unterlassen.

Eine solche „Gebührenerhebung“ ist nach der Entscheidung des LG wegen Umgehung des sogenannten Bestellerprinzips bei Wohnungsmaklern, nach dem der Auftraggeber des Maklers die Kosten tragen muss, unzulässig und zwar unabhängig davon wie sich der Makler im Einzelfall bezeichnet.

Die Entscheidung bedeutet für Wohnungssuchende, die in vergleichbaren Fällen für eine Wohnungsbesichtigung an einen Makler eine Gebühr zahlen mussten, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Gebühr haben (Quelle: Nachricht der LTO-Redaktion vom 15.06.2016).