OLG Hamm weist darauf hin, dass Makler, die einem Kaufinteressenten eine Immobilie vermittelt, ihn aber über den Zustand des Objekts 

OLG Hamm weist darauf hin, dass Makler, die einem Kaufinteressenten eine Immobilie vermittelt, ihn aber über den Zustand des Objekts 

…. im Unklaren gelassen haben, ihren Anspruch auf den Maklerlohn verwirkt haben können.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat in einem Fall (Az.: 18 U 149/19), in dem ein Käufer 

  • durch Vermittlung eines Maklers 

ein Mehrfamilienhaus erworben hatte, nachdem von ihm zuvor

  • auf ein Inserat des Maklers, das eine Käufercourtage von 3,57 % auswies und 
  • dem Austausch von Schriftverkehr, darunter einem vollständigen Exposé, 

mit dem Makler ein Besichtigungstermin vereinbart, das Haus,

  • mit Ausnahme der Wohnung einer älteren Dame,

gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des Maklers 

  • besichtigt

worden war und sich im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages herausgestellt hatte, dass es sich 

  • bei der nicht besichtigten Wohnung 

um eine 

  • sogenannte „Messi-Wohnung“ 

handelte, darauf hingewiesen, dass der Honoraranspruch eines Maklers aus einem Maklervertrag 

  • analog § 654 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verwirkt ist, wenn er den Kunden 

  • in zumindest grob fahrlässiger Weise 

über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt und dass die 

  • „Vermüllung“ einer Wohnung 

ein aufklärungsbedürftiger Zustand ist, weil bei einer „Messie-Wohnung“ 

  • neben Schäden an der Wohnung (z. B. Schimmelbildung) 

für den Erwerber auch 

  • Schwierigkeiten und 
  • hohe Kosten im Zusammenhang mit einer mitunter aufwändigen Durchsetzung eines Räumungsanspruches 

zu erwarten seien.

Das bedeutet:
Kann der Kunde beweisen, dass für ihn 

  • wichtige,

dem Makler

  • bekannte

Informationen, vom Makler zurückgehalten worden sind, kann der 

  • Zahlungsanspruch des Maklers 

entfallen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 26.07.2022). 


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