…. im Unklaren gelassen haben, ihren Anspruch auf den Maklerlohn verwirkt haben können.
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat in einem Fall (Az.: 18 U 149/19), in dem ein Käufer
- durch Vermittlung eines Maklers
ein Mehrfamilienhaus erworben hatte, nachdem von ihm zuvor
- auf ein Inserat des Maklers, das eine Käufercourtage von 3,57 % auswies und
- dem Austausch von Schriftverkehr, darunter einem vollständigen Exposé,
mit dem Makler ein Besichtigungstermin vereinbart, das Haus,
- mit Ausnahme der Wohnung einer älteren Dame,
gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des Maklers
worden war und sich im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages herausgestellt hatte, dass es sich
- bei der nicht besichtigten Wohnung
um eine
- sogenannte „Messi-Wohnung“
handelte, darauf hingewiesen, dass der Honoraranspruch eines Maklers aus einem Maklervertrag
- analog § 654 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verwirkt ist, wenn er den Kunden
- in zumindest grob fahrlässiger Weise
über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt und dass die
- „Vermüllung“ einer Wohnung
ein aufklärungsbedürftiger Zustand ist, weil bei einer „Messie-Wohnung“
- neben Schäden an der Wohnung (z. B. Schimmelbildung)
für den Erwerber auch
- Schwierigkeiten und
- hohe Kosten im Zusammenhang mit einer mitunter aufwändigen Durchsetzung eines Räumungsanspruches
zu erwarten seien.
Das bedeutet:
Kann der Kunde beweisen, dass für ihn
dem Makler
Informationen, vom Makler zurückgehalten worden sind, kann der
- Zahlungsanspruch des Maklers
entfallen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 26.07.2022).
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