…. nicht gemeinsam gewirtschaftet haben.
Leben die Ehegatten getrennt, so kann
- gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
ein Ehegatte von dem anderen
- nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen,
- wobei die Bemessung des Unterhaltsbedarfs entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen erfolgt.
Getrennt leben Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn
- zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht
und
- ein Ehegatte sie, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, erkennbar nicht herstellen will.
Dabei kommt es weder darauf an,
- ob die Ehegatten
- vorher zusammengelebt und
- die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder
- ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben,
noch darauf an,
- inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder
- ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat
und der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich auch nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall
- ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und
- für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten
- zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens
eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern
- mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben.
Als verwirkt
- gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB
angesehen kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur ausnahmsweise
- bei anfänglichem Einvernehmen darüber,
keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 –).