Makler dürfen für Wohnungsbesichtigung von Wohnungssuchenden kein Geld verlangen

Makler dürfen für Wohnungsbesichtigung von Wohnungssuchenden kein Geld verlangen

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 15.06.2016 – 38 O 73/15 Kfh sowie 38 O 10/16 Kfh – hingewiesen und einen Immobilienmakler,

  • der von Wohnungsinteressenten, die alleine oder in Kleingruppen eine zur Anmietung angebotene Wohnung besichtigen wollten, eine Gebühr von 35 Euro verlangt hatte,

auf entsprechende Klagen des Mietervereins Stuttgart und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hin, verurteilt,

  • diese Praxis zu unterlassen.

Eine solche „Gebührenerhebung“ ist nach der Entscheidung des LG wegen Umgehung des sogenannten Bestellerprinzips bei Wohnungsmaklern, nach dem der Auftraggeber des Maklers die Kosten tragen muss, unzulässig und zwar unabhängig davon wie sich der Makler im Einzelfall bezeichnet.

Die Entscheidung bedeutet für Wohnungssuchende, die in vergleichbaren Fällen für eine Wohnungsbesichtigung an einen Makler eine Gebühr zahlen mussten, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Gebühr haben (Quelle: Nachricht der LTO-Redaktion vom 15.06.2016).


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