Wohnungseigentümer sollten wissen, wer bei Störungen des Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentums

…. welche Ansprüche nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geltend machen kann.

Mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die auf die Abwehr von 

  • Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums 

gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Wohnungseigentümer

  • nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG

weiterhin auch dann 

  • selbst

geltend machen können, wenn von den Störungen 

  • zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,

dass sich die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

  • nach der Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG 

bezieht auf die Abwehr von 

  • Störungen des Gemeinschaftseigentums, 

zu denen insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB 

  • wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und 
  • infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche

gehören, dass sich das 

  • Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, 

Störungen abzuwehren, die 

  • sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums 
  • als auch das Gemeinschaftseigentum 

beeinträchtigen, auf 

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 

beschränkt und ein einzelner Wohnungseigentümer 

  • Ausgleich in Geld  

nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG verlangen kann. 

Hat ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung vom verstorbenen Vormieter dort verstecktes Geld findet

…. Anspruch auf Finderlohn oder das Geld?

Das Amtsgericht (AG) München sagt „nein“ und hat mit Urteil vom 04.12.2020 – 111 C 21915/19 – in einem Fall, in dem eine Mieterin 

  • in der von ihr kurz zuvor angemieteten Wohnung 

80.000 Euro in Euro- und Dollarnoten entdeckt hatte, die von ihrem verstorbenen Vormieter 

  • in einem Hohlraum hinter einer defekten Steckdose 

versteckt worden waren, entschieden, dass 

  • das Geld in den Nachlass des verstorbenen Vormieters gehört und 

es sich hierbei um keine Fundsache handelt, so dass die Mieterin 

  • weder von den Erben des verstorbenen Vormieters Finderlohn nach § 971 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen,
  • noch nach § 973 Abs. 1 BGB Eigentum an dem Geld erwerben 

kann. 

Begründet hat das AG dies damit, dass die Fundvorschriften nur anwendbar sind, wenn eine Sache im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB

  • verlorengegangen und
  • (wieder)gefunden 

worden ist, verloren nur 

  • nach Besitzrecht besitzlose Sachen 

sind und Besitzlosigkeit,

  • für die regelmäßig ausschlaggebend ist, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann,

durch vorausgegangenen Besitzverlust,

  • anders als möglicherweise bei Sachen, die bei einer auch gleichzeitigen (willentlichen) Aufgabe des Besitzes am Herrschaftsbereich „Wohnung“, zurückgelassen werden,

dann nicht anzunehmen sei, wenn der Eigentümer einer Sache diese 

  • zu Lebzeiten in seiner Wohnung, in der er später verstorben ist, 

versteckt hatte, da in seine besitzrechtliche Stellung 

  • gemäß § 857 BGB 

unmittelbar seine Erben eingetreten sind (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Vergleiche hierzu auch den Blogeintrag:

Hinterbliebene eines bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Angehörigen sollten wissen, dass sie

…. einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben können.   

Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Angehöriger zu Tode, können Hinterbliebene,

  • wegen des ihnen zugefügten seelischen Leides, 

von dem bzw. den Ersatzpflichtigen, 

  • wie etwa dem Unfallgegner, dem Halter und der Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs, 

nach § 844 Abs. 3 Bundesgerichtshof (BGB) Zahlung 

  • einer angemessenen Entschädigung in Geld (Hinterbliebenengeld) 

verlangen,

  • sofern sie zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen,

wobei ein solches besonderes persönliches Näheverhältnis dann vermutet wird,

  • wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Darauf und dass als Ausgangspunkt bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes 

  • ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro 

als „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe zugrunde gelegt werden kann, hat der 

hingewiesen.

Danach soll das Hinterbliebenengeld, 

  • das gegenüber dem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist, 

die Fälle abdecken, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung 

  • – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist – 

geführt haben und 

  • ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen muss,

ein (gewisser) Ausgleich sein, für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden.

Corona-Pandemie: Was, wer Eintritts-, Saison- oder Jahreskarten für pandemie-bedingt abgesagte Veranstaltungen besitzt,

…. wissen sollte.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vorgelegt, der zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus,

  • im Gegensatz zum derzeit noch geltenden Recht,
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

vorsieht, dass Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten, wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste oder muss,

nicht mehr

  • die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder bzw. des anteigen Entgelts verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber berechtigt sind,

  • einen Gutschein zu übergeben,
  • in den Fällen, in denen die Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen umfasste und nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden konnte bzw. kann, in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils.

Wird der Gesetzentwurf beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

Der Wert des Gutscheins

  • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen,
  • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden

und aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass

  • dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  • der Inhaber des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    • er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Wichtige Hinweise dazu:

In den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs fallen

  • Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen,
  • auch solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie sogenannte Dauerkarten, die beispielsweise zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen,
  • sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen,

nicht dagegen

  • Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.

Voraussetzung für die Berechtigung des Veranstalters zur Ausstellung eines Gutscheins ist, dass

  • die konkrete Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte bzw. kann, was beispielsweise insbesondere dann der Fall ist, wenn
    • die Durchführung aufgrund öffentlich-rechtlicher Veranstaltungs- oder Kontaktverbote ausgeschlossen ist oder
    • etwa der gebuchte Künstler aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots nicht an den Veranstaltungsort gelangen kann.

Der Gutschein muss dem Inhaber der Eintrittskarte „übergeben“ werden,

  • worunter die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen ist,
  • beispielsweise dadurch, dass der Veranstalter
    • den Gutschein dem Inhaber der Eintrittskarte in einer Vorverkaufsstelle aushändigen lässt oder
    • diesem per Brief oder E-Mail zusendet.

Bei dem übergebenen Gutschein muss es sich um einen

  • reinen Wertgutschein

handeln.

Ein Veranstalter ist nicht berechtigt,

  • einen Sachgutschein auszustellen oder
  • die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer Veranstaltung zu beschränken, die wegen der COVID-19-Pandemie hatte abgesagt werden müssen,

vielmehr soll der Inhaber eines Gutscheins grundsätzlich frei entscheiden können, ob er den Wertgutschein

  • für eine Eintrittskarte zu dem Nachholtermin einlöst oder
  • für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters verwendet.

Die Voraussetzungen dafür, dass der Inhaber eines Gutscheins,

  • angesichts seiner persönlichen Lebensumstände wegen Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein,

die Auszahlung des Wertes verlangen kann, dürften etwa dann erfüllt sein,

  • wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte oder
  • wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.

Wer seinen Gutschein nicht einlöst, etwa, weil er

  • an dem Termin der Nachholveranstaltung verhindert ist oder
  • an dem Besuch der Freizeiteinrichtung kein Interesse mehr hat,

kann nach dem 31. Dezember 2021 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen,

  • wobei der Gutschein in diesem Fall eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs bewirkt.

Wird von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt, gilt

  • für die Geltendmachung dieses Anspruchs

die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Für Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten soll es bei pandemie-bedingt abgesagten Veranstaltungen und

…. geschlossenen Freizeiteinrichtungen statt der Rückzahlung des Geldes nur noch Gutscheine geben.

Das sehen Regelungen zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus vor, die in einer von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten und von der Bundesregierung am 08.04.2020 beschlossenen Formulierungshilfe

  • für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

enthalten sind.

Im Gegensatz zu dem geltenden Recht sollen danach,

  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung zu schließen war oder ist,

Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten

  • nicht mehr die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber

  • berechtigt sein, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises bzw. des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte auszustellen.

Wird der Entwurf als Gesetz beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

  • Der Wert des Gutscheins
    • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen und
    • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
  • Eingelöst werden kann der Wertgutschein
    • entweder für die Nachholveranstaltung oder
    • alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters.
  • Die Auszahlung des Wertes des Gutscheins kann der Gutscheininhaber von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar oder
    • er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat, wobei der Gutschein in diesem Fall einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs entspricht.

Übrigens:
Vergleichbare Gutscheinlösungen bei gebuchten Pauschalreisen und Flugtickets soll nach dem Willen der Bundesregierung die EU-Kommission ermöglichen (Quelle: Pressemitteilung des BMJV).

Wichtig zu wissen für Eltern, die ihrem Kind und dem Lebensgefährten ihres Kindes Geld zur Finanzierung des Erwerbs

…. einer zum gemeinsamen Wohnen vorgesehenen Immobilie schenken möchten bzw. bereits geschenkt haben.

Scheitert die Lebensgemeinschaft nachfolgend können die Eltern von dem ehemaligen Lebensgefährten ihres Kindes,

  • da einem Beschenkten, sofern die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt, das Geschenkte zur freien Verfügung überlassen wird,
  • der Beschenkte somit allenfalls Dank, aber keine Gegenleistung schuldet und
  • die Schenker mit einem Scheitern der Beziehung rechnen müssen,

das Geschenkte nicht stets zurückfordern, sondern nur dann, wenn die Geldschenkungen (nachweisbar) in der Erwartung erfolgt sind, dass

  • die Beziehung zwischen ihrem Kind und seinem Lebenspartner andauern werde,
  • diese Lebensgemeinschaft nicht nur für kurze Zeit fortgesetzt wird

und

  • wider Erwarten sich die Partner nach kurzer Zeit, beispielsweise weniger als zwei Jahren nach der Schenkung, trennen.

In einem solchen Fall ist,

  • weil sich ihr Kind und dessen Lebenspartner schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Schenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen,

die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen und

  • kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und
  • ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk (vollständig) zurückzugeben.

Das hat der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.06.2019).

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht hat, diese aber, weil es auf dem Schiff keine Buchung (mehr) für ihn gibt, nicht antreten kann, hat

…. nicht nur Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, sondern auch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17 – hingewiesen.

Wird eine Reise

  • vereitelt oder
  • erheblich beeinträchtigt,

kann der Reisende nämlich – neben der Erstattung des Reisepreises – nach § 651f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,

  • weil er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde,

eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Für die Höhe dieser Entschädigung ist maßgebend die sich aus der Vereitelung der Reise bzw. der groben Mängel der Reiseleistung ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung.

Diese Beeinträchtigung kann, wie der Senat ausgeführt hat, bei groben Mängeln der Reiseleistung,

  • wenn dadurch der Erfolg einer Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist,

erheblich größer sein, als bei einem völligen Ausfall einer Reise,

  • weil in einem derartigen Fall zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese aber über ihre Zeit (dann immerhin noch) frei verfügen können.

Deswegen ist, so der Senat weiter, bei einer ausgefallenen Reise auch nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.05.2018).

Was man wissen sollte wenn darüber gestritten wird ob ein geschuldeter Geldbetrag zurückgezahlt worden ist

Streiten die Parteien darüber,

  • ob der Beklagte dem Kläger einen von diesem unstreitig erhalten Geldbetrag bereits zurückgezahlt hat oder nicht,

trägt die Beweislast für die erfolgte Rückzahlung der Beklagte.

Wird vom Beklagten zum Beweis dafür, dass er den erhalten Betrag, z.B. den Betrag von 75.000 Euro, bereits zurückgezahlt hat,

  • eine vom Kläger unterzeichnete Quittung über 75.000 Euro vorgelegt,

erbringt diese Quittung als Privaturkunde den „vollen Beweis“ gemäß § 416 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • für die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung nur dann,
  • wenn sie echt ist.

Bestreitet der Kläger

  • die Echtheit der Quittung indem er substantiiert behauptet, dass es sich bei der Namensunterschrift auf der Quittung nicht um seine Unterschrift handelt,

muss der Beklagte wiederum beweisen,

  • entweder die Echtheit der Quittung, also dass die Namensunterschrift auf der Quittung vom Kläger stammt, mit der Folge der Beweiskraft des § 416 ZPO
  • oder aber die tatsächliche Rückzahlung des geschuldeten Geldbetrages.

Räumt der Kläger allerdings ein, dass die Namensunterschrift auf der Quittung von ihm stammt oder steht dies fest und bestreitet er

  • die Echtheit der Urkunde indem er beispielsweise behauptet, der Beklagte habe lediglich 750 Euro zurückgezahlt und auf der von ihm unterschriebenen Quittung über 750 Euro nachträglich an die Zahl „750“ zwei Nullen sowie an die ausgeschriebenen Zahlwörter „sieben/fünf/null“ zweimal das Wort „Null“ angefügt,

greift die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO ein, nämlich die Vermutung der Echtheit der über der Unterschrift stehenden Erklärung.

Diese Vermutung führt dazu,

  • dass der Kläger in diesem Punkt beweispflichtig ist,
  • nicht aber, dass die Echtheit der Urkunde und damit der darin enthaltenen Erklärung feststeht.

Somit trägt der Kläger in diesem Fall die Beweislast dafür, dass es sich bei der Quittung um eine Fälschung handelt, wofür er

  • nicht nur äußere Mängel der Urkunde im Sinne von § 419 ZPO anführen,
  • sondern auch den Beweis der Fälschung antreten kann durch Antrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.07.2016 – XII ZR 125/14 – hingewiesen.

Wie ist das bei einem Grenzüberbau? Wann muss er beseitigt und wann muss er geduldet werden?

Ob derjenige, der ein Gebäude über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm dies vom Nachbarn gestattet worden war, den Überbau beseitigen muss oder nicht, ist in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass,

  • wenn dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,
  • der Nachbar den zwar Überbau dulden muss, er aber durch eine Geldrente zu entschädigen ist,
    • die in aller Regel deutlich geringer ist als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung und
    • für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist.

Das gilt nicht nur,

  • wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird,
  • sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht.

Handelt es bei dem „Überbau“ um einen

  • teilweise oder vollständig auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeanbau, beispielsweise eine Veranda,

hängt die entsprechende Anwendung von § 912 BGB ab,

  • von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude, also davon, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Gebäude des Überbauenden hätte und
  • ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut hat.

Übrigens:
Hat der Nachbar solche Anbauten auf seinen Grundstück widerruflich gestattet ist er zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2016 vom 15.07.2016)

Wann hat man wegen Beleidigung (auch) Anspruch auf eine Geldentschädigung und wann nicht?

Wer von einem anderen beleidigt wird, hat gegen diesen einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann, wenn

  • es sich um einen schwerwiegenden Eingriff gehandelt hat und
  • die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 – und vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 –).

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen,

  • die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
  • Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
  • der Grad seines Verschuldens (vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83 –; vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08 –; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –; vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 – und vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, also wenn beispielsweise der Beleidiger auf eine entsprechende Klage des Beleidigten hin, verurteilt worden ist,

  • die Beleidigung zu unterlassen und
  • dem Beleidiger im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht worden ist.

Ein solcher Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch

  • beeinflussen und
  • im Zweifel sogar ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1971 – VI ZR 26/70 –; Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08 – und Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).

Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass

  • ohne einen solchen Anspruch
  • Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83 –; vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94 –; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 –; vom 06.12.2005 – VI ZR 265/04 –; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – und vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.05.2016 – VI ZR 496/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Kläger, von dem Beklagten, seinem ehemaligen Vermieter, insbesondere in Kurzmitteilungen (SMS) an zwei Tagen unter anderem als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ sowie „kleiner Bastard“ bezeichnet worden war und
  • er im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Beklagten ein Urteil erwirkt hatte, wonach der Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hatte, den Kläger zu beleidigen und zu ihm in irgendeiner Form – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – unmittelbaren Kontakt aufzunehmen,

die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung mit der Begründung abgewiesen, dass nach den obigen Grundsätzen die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich ist, weil

  • es sich bei den beanstandeten Äußerungen zwar um grobe Beleidigungen handelt, allerdings im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit,
  • die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen befriedigend durch den vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden können und
  • des Weiteren der Kläger, von dem auch Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet und der von der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen worden war, Gelegenheit hatte wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen.

Makler dürfen für Wohnungsbesichtigung von Wohnungssuchenden kein Geld verlangen

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 15.06.2016 – 38 O 73/15 Kfh sowie 38 O 10/16 Kfh – hingewiesen und einen Immobilienmakler,

  • der von Wohnungsinteressenten, die alleine oder in Kleingruppen eine zur Anmietung angebotene Wohnung besichtigen wollten, eine Gebühr von 35 Euro verlangt hatte,

auf entsprechende Klagen des Mietervereins Stuttgart und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hin, verurteilt,

  • diese Praxis zu unterlassen.

Eine solche „Gebührenerhebung“ ist nach der Entscheidung des LG wegen Umgehung des sogenannten Bestellerprinzips bei Wohnungsmaklern, nach dem der Auftraggeber des Maklers die Kosten tragen muss, unzulässig und zwar unabhängig davon wie sich der Makler im Einzelfall bezeichnet.

Die Entscheidung bedeutet für Wohnungssuchende, die in vergleichbaren Fällen für eine Wohnungsbesichtigung an einen Makler eine Gebühr zahlen mussten, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Gebühr haben (Quelle: Nachricht der LTO-Redaktion vom 15.06.2016).