Was von einem rechtswidrig geposteten Inhalt Betroffene, die die Löschung des Posts von der Plattformbetreiberin verlangen, wissen sollten 

Mit Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einer 

  • Politikerin,

deren Bild, unter Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie einer als Zitat gekennzeichneten 

  • von ihr nie getätigte

Äußerung auf der

  • Plattform Facebook 

gepostet und die 

  • Plattformbetreiberin Meta,

unter Übermittlung der konkreten URLs, erfolglos zur Löschung 

  • der Meme (Wort-Bild-Kombination)

aufgefordert worden war, die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main 

bestätigt, das die 

  • Plattformbetreiberin Meta

verurteilt hat, es 

  • bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, 

zu unterlassen, vorhandene Memes 

  • identischen oder 
  • kerngleichen

Inhalts auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen.   

Danach ist eine Plattformbetreiberin, die durch das Löschverlangen eines Betroffenen 

  • konkrete Kenntnis 

von einem Post erhält, der 

  • – wie hier das Falschzitat – 

einen 

  • rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen 

darstellt,

  • als sog. mittelbar verantwortliche Störerin,

gemäß 

  • §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 

nicht nur zur Löschung des

  • rechtsverletzenden Posts 

verpflichtet, sondern auch zur Löschung 

  • aller künftigen identischen oder kern- bzw. sinngleichen Posts.

Übrigens:
Ein Anspruch auf Geldentschädigung ist der Betroffenen vom OLG nicht zuerkannt und dabei 

  • offengelassen

worden, ob ein solcher Anspruch bei einer 

  • hartnäckigen

Verweigerung, dem Unterlassungsanspruch nachzukommen, besteht, nachdem es vorliegend an einer solchen hartnäckigen Verweigerung fehlte.

Hinweis:
Die Entscheidung ist (noch) nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Meta als sog. Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte trifft, die Revision zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).