Was von einem rechtswidrig geposteten Inhalt Betroffene, die die Löschung des Posts von der Plattformbetreiberin verlangen, wissen sollten 

Was von einem rechtswidrig geposteten Inhalt Betroffene, die die Löschung des Posts von der Plattformbetreiberin verlangen, wissen sollten 

Mit Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einer 

  • Politikerin,

deren Bild, unter Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie einer als Zitat gekennzeichneten 

  • von ihr nie getätigte

Äußerung auf der

  • Plattform Facebook 

gepostet und die 

  • Plattformbetreiberin Meta,

unter Übermittlung der konkreten URLs, erfolglos zur Löschung 

  • der Meme (Wort-Bild-Kombination)

aufgefordert worden war, die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main 

bestätigt, das die 

  • Plattformbetreiberin Meta

verurteilt hat, es 

  • bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, 

zu unterlassen, vorhandene Memes 

  • identischen oder 
  • kerngleichen

Inhalts auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen.   

Danach ist eine Plattformbetreiberin, die durch das Löschverlangen eines Betroffenen 

  • konkrete Kenntnis 

von einem Post erhält, der 

  • – wie hier das Falschzitat – 

einen 

  • rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen 

darstellt,

  • als sog. mittelbar verantwortliche Störerin,

gemäß 

  • §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 

nicht nur zur Löschung des

  • rechtsverletzenden Posts 

verpflichtet, sondern auch zur Löschung 

  • aller künftigen identischen oder kern- bzw. sinngleichen Posts.

Übrigens:
Ein Anspruch auf Geldentschädigung ist der Betroffenen vom OLG nicht zuerkannt und dabei 

  • offengelassen

worden, ob ein solcher Anspruch bei einer 

  • hartnäckigen

Verweigerung, dem Unterlassungsanspruch nachzukommen, besteht, nachdem es vorliegend an einer solchen hartnäckigen Verweigerung fehlte.

Hinweis:
Die Entscheidung ist (noch) nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Meta als sog. Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte trifft, die Revision zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).