Was Arbeitnehmer, die sich ein Tattoo stechen lassen und deshalb krank werden, wissen sollten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24 – in einem Fall, in dem eine als 

  • Pflegehilfskraft Beschäftigte, 

sich ein 

  • Tattoo auf dem Unterarm 

stechen lies, es kurz danach bei ihr zu einer

  • Entzündung der Haut 

gekommen und sie deswegen für mehrere Tage 

  • krankgeschrieben

war, entschieden, dass die Pflegehilfskraft 

  • keinen

Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Begründet ist das vom LAG damit worden, dass Beschäftigte, nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, 

  • im Krankheitsfall 

zwar grundsätzlich 

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung 

haben, allerdings 

  • nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz

nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht 

  • selbst verschuldet 

wurde und da Hautentzündungen nach Tätowierungen 

  • keine vernachlässigbare außergewöhnliche oder völlig fernliegende, nicht vorhersehbare Komplikation darstellen, sondern

in etwa 

  • 1 bis 5% der Fälle 

auftreten können, ist der 

  • Zustand ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund solcher Hautentzündungen 

von denjenigen, die sich freiwillig tätowieren lassen, deswegen selbst verschuldet, weil sie sich, durch ihre 

  • Einwilligung

zu der Tätowierung sowie der mit der Tätowierung verbundenen Verletzung ihres Körpers,  

  • dem Risiko einer Hautentzündung bewusst ausgesetzt und 
  • damit einen groben Verstoß gegen ihre eigenen Gesundheitsinteressen begangen 

haben. 

Fazit der Entscheidung:
Arbeitnehmern, die sich freiwillig tätowieren lassen, kann, wenn sie deshalb 

  • arbeitsunfähig krank 

werden, die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber verweigert werden (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).