Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24 – in einem Fall, in dem eine als
- Pflegehilfskraft Beschäftigte,
sich ein
stechen lies, es kurz danach bei ihr zu einer
gekommen und sie deswegen für mehrere Tage
war, entschieden, dass die Pflegehilfskraft
Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Begründet ist das vom LAG damit worden, dass Beschäftigte, nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses,
zwar grundsätzlich
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung
haben, allerdings
- nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz
nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht
wurde und da Hautentzündungen nach Tätowierungen
- keine vernachlässigbare außergewöhnliche oder völlig fernliegende, nicht vorhersehbare Komplikation darstellen, sondern
in etwa
auftreten können, ist der
- Zustand ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund solcher Hautentzündungen
von denjenigen, die sich freiwillig tätowieren lassen, deswegen selbst verschuldet, weil sie sich, durch ihre
zu der Tätowierung sowie der mit der Tätowierung verbundenen Verletzung ihres Körpers,
- dem Risiko einer Hautentzündung bewusst ausgesetzt und
- damit einen groben Verstoß gegen ihre eigenen Gesundheitsinteressen begangen
haben.
Fazit der Entscheidung:
Arbeitnehmern, die sich freiwillig tätowieren lassen, kann, wenn sie deshalb
werden, die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber verweigert werden (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).
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