Was Arbeitnehmer, die sich ein Tattoo stechen lassen und deshalb krank werden, wissen sollten

Was Arbeitnehmer, die sich ein Tattoo stechen lassen und deshalb krank werden, wissen sollten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24 – in einem Fall, in dem eine als 

  • Pflegehilfskraft Beschäftigte, 

sich ein 

  • Tattoo auf dem Unterarm 

stechen lies, es kurz danach bei ihr zu einer

  • Entzündung der Haut 

gekommen und sie deswegen für mehrere Tage 

  • krankgeschrieben

war, entschieden, dass die Pflegehilfskraft 

  • keinen

Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Begründet ist das vom LAG damit worden, dass Beschäftigte, nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, 

  • im Krankheitsfall 

zwar grundsätzlich 

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung 

haben, allerdings 

  • nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz

nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht 

  • selbst verschuldet 

wurde und da Hautentzündungen nach Tätowierungen 

  • keine vernachlässigbare außergewöhnliche oder völlig fernliegende, nicht vorhersehbare Komplikation darstellen, sondern

in etwa 

  • 1 bis 5% der Fälle 

auftreten können, ist der 

  • Zustand ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund solcher Hautentzündungen 

von denjenigen, die sich freiwillig tätowieren lassen, deswegen selbst verschuldet, weil sie sich, durch ihre 

  • Einwilligung

zu der Tätowierung sowie der mit der Tätowierung verbundenen Verletzung ihres Körpers,  

  • dem Risiko einer Hautentzündung bewusst ausgesetzt und 
  • damit einen groben Verstoß gegen ihre eigenen Gesundheitsinteressen begangen 

haben. 

Fazit der Entscheidung:
Arbeitnehmern, die sich freiwillig tätowieren lassen, kann, wenn sie deshalb 

  • arbeitsunfähig krank 

werden, die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber verweigert werden (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).