Mit Urteil vom 22.05.2025 – L 6 U 45/23 – hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem ein auf einer Baustelle beschäftigter Vorarbeiter,
- während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer,
beim Trinken von
- von seinem Arbeitgeber bereitgestellten
Kaffee sich verschluckt hatte, hustend daraufhin nach draußen gegangen war, dort
- kurz das Bewusstsein verloren hatte, mit dem Gesicht auf ein Metallgitter gestürzt war und
sich einen Nasenbeinbruch zugezogen hatte, entschieden, dass es sich hierbei um einen
- unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden
Arbeitsunfall
- i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Das LSG begründete das damit, dass sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar grundsätzlich
auf die
- Aufnahme von Nahrung oder Getränken
erstrecke, wenn und soweit damit ein
- menschliches Grundbedürfnis
befriedigt wird,
- wie etwa das Kaffeetrinken aus einer mitgebrachten Thermoskanne während der Frühstückspause,
da dies nicht der
- versicherten Haupttätigkeit,
sondern dem nicht versicherten,
zuzurechnen sei, dass vorliegend jedoch der Versicherungsschutz deswegen greife, weil das
- gemeinsame Kaffeetrinken,
was auch dem
- den Kaffee zur Verfügung stellenden
Arbeitgeber bewusst war, bei der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung
- eine positive Arbeitsatmosphäre sowie
- eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft
bewirkt, zudem der Kaffee
- Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft
gesteigert und somit das gemeinsame Kaffeetrinken (auch)
gedient habe (Quelle: Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt).
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