LSG Sachsen-Anhalt entscheidet: Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Trinken von vom Arbeitgeber bereitgestellten Kaffee, handelt es sich um einen Arbeitsunfall

LSG Sachsen-Anhalt entscheidet: Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Trinken von vom Arbeitgeber bereitgestellten Kaffee, handelt es sich um einen Arbeitsunfall

Mit Urteil vom 22.05.2025 – L 6 U 45/23 – hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem ein auf einer Baustelle beschäftigter Vorarbeiter, 

  • während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer, 

beim Trinken von

  • von seinem Arbeitgeber bereitgestellten 

Kaffee sich verschluckt hatte, hustend daraufhin nach draußen gegangen war, dort 

  • kurz das Bewusstsein verloren hatte, mit dem Gesicht auf ein Metallgitter gestürzt war und 

sich einen Nasenbeinbruch zugezogen hatte, entschieden, dass es sich hierbei um einen

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden

Arbeitsunfall

  • i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

gehandelt hat. 

Das LSG begründete das damit, dass sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar grundsätzlich 

  • nicht

auf die 

  • Aufnahme von Nahrung oder Getränken 

erstrecke, wenn und soweit damit ein 

  • menschliches Grundbedürfnis 

befriedigt wird,

  • wie etwa das Kaffeetrinken aus einer mitgebrachten Thermoskanne während der Frühstückspause,  

da dies nicht der 

  • versicherten Haupttätigkeit, 

sondern dem nicht versicherten, 

  • privaten Lebensbereich 

zuzurechnen sei, dass vorliegend jedoch der Versicherungsschutz deswegen greife, weil das

  • gemeinsame Kaffeetrinken, 

was auch dem 

  • den Kaffee zur Verfügung stellenden

Arbeitgeber bewusst war, bei der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung 

  • eine positive Arbeitsatmosphäre sowie 
  • eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft 

bewirkt, zudem der Kaffee 

  • Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft 

gesteigert und somit das gemeinsame Kaffeetrinken (auch) 

  • betrieblichen Zwecken 

gedient habe (Quelle: Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt).