…. von dem anderen per Mail gegenüber Dritten abgegeben werden.
Mit Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24 – hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine
die für ihr Haus eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte, von der
verlangt hatte für eingetretene Wasserschäden aufzukommen und mit der Versicherung von ihrem Ehemann,
- dem sie in der Vergangenheit ihr E-Mail-Passwort gegeben und
- der regelmäßig schon private sowie rechtsgeschäftliche E-Mails, auch in ihrem Namen, verschickt hatte,
ohne ihr Wissen, in ihrem Namen
- per Mail von ihrem Mail-Account
ein Abfindungsvergleich geschlossen worden war, der,
- zur Abgeltung sämtlicher Wasserschäden, auch bisher noch unbekannter künftiger,
eine Versicherungsleistung
beinhaltete, die von der Hauseigentümerin,
- nach Erhalt der 10.000 Euro,
gegen die Versicherung erhobene Klage
mit der sie von der Versicherung für zwischenzeitlich aufgetretene,
- auf dem Wasserschaden beruhende
Folgeschäden Ersatzleistungen wollte, unter Berufung darauf, dass
- ihr Ehemann ohne ihre Zustimmung gehandelt habe und deshalb
zwischen ihr und der Versicherung ein Abfindungsvergleich nicht
zustande gekommen sei.
Nach Auffassung des Senats war der Abfindungsvertrag zwischen Versicherung und Hauseigentümerin von Anfang an aber
zustande gekommen.
Er begründete das damit, dass ihr Ehemann die Hauseigentümerin
- nach § 164 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
wirksam vertreten habe, da er,
- als er Mails von ihrem Account aus abschickte,
mit Anscheinsvollmacht handelte.
Fazit der Entscheidung:
Gibt ein Account-Inhaber sei
einem anderen weiter, wirkt das nach außen so, als sei der andere berechtigt im
- Namen des Account-Inhabers
zu handeln und ist
- – nach den Grundsätzen zur Rechtsscheinsvollmacht –
der Account-Inhaber an einem
von dem anderen
mit einem Dritten geschlossenen Vertrag dann gebunden,
- wenn, dass der andere einen Vertrag schließen könnte, für ihn bei der Passwortweitergabe erkennbar gewesen ist und
- wenn der Dritte annehmen durfte, dass der Account-Inhaber selbst bzw. ein von ihm ordnungsgemäß Bevollmächtigter die E-Mail-Erklärung abgegeben hat (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen Oberlandesgerichts).
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