Wer sein E-Mail-Passwort an einem anderen weitergibt, sollte wissen, dass er an Erklärungen gebunden sein kann, die von seinem Mail-Account in seinem Namen 

Wer sein E-Mail-Passwort an einem anderen weitergibt, sollte wissen, dass er an Erklärungen gebunden sein kann, die von seinem Mail-Account in seinem Namen 

…. von dem anderen per Mail gegenüber Dritten abgegeben werden.

Mit Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24 – hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine  

  • Hauseigentümerin,

die für ihr Haus eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte, von der 

  • Versicherung

verlangt hatte für eingetretene Wasserschäden aufzukommen und mit der Versicherung von ihrem Ehemann,

  • dem sie in der Vergangenheit ihr E-Mail-Passwort gegeben und 
  • der regelmäßig schon private sowie rechtsgeschäftliche E-Mails, auch in ihrem Namen, verschickt hatte, 

ohne ihr Wissen, in ihrem Namen 

  • per Mail von ihrem Mail-Account 

ein Abfindungsvergleich geschlossen worden war, der,

  • zur Abgeltung sämtlicher Wasserschäden, auch bisher noch unbekannter künftiger, 

eine Versicherungsleistung 

  • in Höhe von 10.000 Euro 

beinhaltete, die von der Hauseigentümerin, 

  • nach Erhalt der 10.000 Euro,

gegen die Versicherung erhobene Klage 

  • abgewiesen,

mit der sie von der Versicherung für zwischenzeitlich aufgetretene, 

  • auf dem Wasserschaden beruhende

Folgeschäden Ersatzleistungen wollte, unter Berufung darauf, dass 

  • ihr Ehemann ohne ihre Zustimmung gehandelt habe und deshalb 

zwischen ihr und der Versicherung ein Abfindungsvergleich nicht 

  • wirksam

zustande gekommen sei.

Nach Auffassung des Senats war der Abfindungsvertrag zwischen Versicherung und Hauseigentümerin von Anfang an aber 

  • wirksam

zustande gekommen.

Er begründete das damit, dass ihr Ehemann die Hauseigentümerin 

  • nach § 164 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

wirksam vertreten habe, da er, 

  • als er Mails von ihrem Account aus abschickte,

mit Anscheinsvollmacht handelte.

Fazit der Entscheidung:
Gibt ein Account-Inhaber sei

  • E-Mail-Passwort

einem anderen weiter, wirkt das nach außen so, als sei der andere berechtigt im 

  • Namen des Account-Inhabers 

zu handeln und ist 

  • – nach den Grundsätzen zur Rechtsscheinsvollmacht –

der Account-Inhaber an einem 

  • in seinem Namen 

von dem anderen

  • per E-Mail 

mit einem Dritten geschlossenen Vertrag dann gebunden, 

  • wenn, dass der andere einen Vertrag schließen könnte, für ihn bei der Passwortweitergabe erkennbar gewesen ist und
  • wenn der Dritte annehmen durfte, dass der Account-Inhaber selbst bzw. ein von ihm ordnungsgemäß Bevollmächtigter die E-Mail-Erklärung abgegeben hat (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen Oberlandesgerichts).