Tag Weitergabe

OLG Hamm entscheidet, wann von datenschutzrechtlichen Verstößen Betroffenen (auch) wegen eines immateriellen Schadens

…. ein Entschädigungsanspruch zustehen kann – hier bei sog. Scraping-Fällen -.

Mit Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem von 

  • Unbekannten (sog. Scrapern), 

über einen längeren Zeitraum,

  • zunächst unter Ausnutzung der seinerzeitigen Suchfunktionen von Facebook, 

gesammelte Daten,

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LG Köln entscheidet: Kritik an den Unterrichtsmethoden einer Lehrerin begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

…. gegen denjenigen, der die von Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe gegen die Lehrerin lediglich zusammengefasst und an die Schulleitung weitergegeben hat.

Mit Urteil vom 06.12.2017 – 12 O 135/17 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem eine Lehrerin an einer Gesamtschule den Jahrgangselternsprecher ihrer Klasse,

  • von dem auf Bitten der Schulleitung, die Beschwerden der Eltern gegen die Lehrerin in einem Schreiben zusammengefasst und
  • hierin von ihm u.a. die Überziehung des Unterrichts in den Pausen, so dass die Kinder nicht essen können oder zum Bus oder in den nächsten Unterricht zu spät kommen, die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse, die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Lehrerin sowie der Rückstand in der Lernstoffvermittlung als wesentliche Themen benannt worden waren,

wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro verklagt hatte,

  • mangels Vorliegen einer Verletzung der Lehrerin in ihren Rechten,

abgewiesen.

Begründet worden ist dies vom LG damit, dass es sich bei einer bloßen Zusammenfassung und Weitergabe von von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfen an die Schulleitung,

  • weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Jahrgangselternsprechers handle,
  • noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil.

Was Nutzer von „WhatsApp“ wissen sollten

…. und warum man vor der Nutzung von Messenger-Diensten stets die Nutzungsbedingungen durchlesen und deren Kenntnisnahme nicht aus Bequemlichkeit „blind“ bestätigen sollte.

Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes

  • fortlaufend Daten in Klardaten-Form,
  • nämlich die Telefonnummern von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen,

an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen (WhatsApp Inc., Kalifornien / USA).

  • Diese Daten stehen dem Unternehmen dann zur Verfügung und können von diesem zu den in den WhatsApp-AGB unscharf umrissenen Zwecken frei weiter verwendet werden.

Dass er zu dieser laufenden Datenweitergabe

  • rechtlich befugt,
  • d.h. entsprechend umfassend autorisiert ist,

bestätigt jeder Nutzer des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ dem Betreiber WhatsApp Inc.

  • bei der Aktivierung bzw.
  • bei der Erst-Einrichtung von WhatsApp

ausdrücklich, indem er den WhatsApp-Nutzungsbedingen zustimmt (vgl. im Internet unter www.whatsapp.com/legal/?l=de#terms-of-service).

  • Ohne diese Zustimmung ist die App nicht nutzbar.

Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt,

  • ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben,

verletzt gegenüber diesen Personen möglicherweise deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung,

  • das ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitetes Grundrecht sowie auch Schutzrecht i.S.v. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und
  • jedem Grundrechtsinhaber die Befugnis gewährt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte, wie beispielsweise ihre Telefonnummern, offenbart werden

und begibt sich somit in die Gefahr wegen dieses Verhaltens von betroffenen Personen

  • kostenpflichtig abgemahnt und
  • zur Unterlassung gemäß §1004 BGB analog aufgefordert zu werden.

Auch kann insbesondere bei geschäftlicher Verwendung des Messenger-Dienstes „WhatsApp“, wenn Namen und Telefonnummern von Kunden in das Adressbuch auf ihrem Mobiltelefon einspeichern sind, unter Umständen eine Verletzung von Datenschutzrecht nach den einschlägigen §§ 27 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegeben sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld mit Beschluss vom 15.05.2017 – F 120/17 EASO – hingewiesen.