BGH legt EuGH zur Vorabentscheidung Fragen hinsichtlich des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs nach der DSGVO und zum Begriff des 

BGH legt EuGH zur Vorabentscheidung Fragen hinsichtlich des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs nach der DSGVO und zum Begriff des 

…. immateriellen Schadens vor. 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 26.09.2023 – VI ZR 97/22 – in einem Fall, in dem der Kläger eine 

  • Privatbank,

weil im Zuge eines von ihm bei dieser 

  • über ein Online-Portal

stattgefundenen Bewerbungsgesprächs von einer Mitarbeiterin der Bank

  • über den Messenger-Dienst des Portals 

eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht,

  • u.a. mit der Mitteilung, dass die Bank die Gehaltsvorstellungen des Klägers nicht erfüllen könne,  

irrtümlich auch an eine dritte, 

  • nicht am Bewerbungsprozess beteiligte 

Person, 

  • die mit dem Kläger vor einiger Zeit in derselben Holding gearbeitet hatte und ihn deshalb kannte, 

versandt worden waren, 

  • wegen der Weitergabe persönlicher Daten 

auf 

  • Unterlassung

und mit der Begründung, dass 

  • eine weitere Person die den Kläger und potentielle wie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände Kenntnis habe, die der Diskretion unterlägen, 
  • zu befürchten sei, dass der in der gleichen Branche tätige Dritte die in der Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe oder sich durch ihre Kenntnis als Konkurrent auf etwaige Stellen im Bewerbungsprozess einen Vorteil habe verschaffen können und 
  • er zudem das „Unterliegen“ in den Gehaltsverhandlungen als Schmach empfinde, die er nicht an Dritte – vor allem nicht an potentielle Konkurrenten – weitergegeben hätte, 

auf

  • Ersatz immateriellen Schadens 

in Anspruch nimmt, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) 

  • zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • 1. a) Ist Art. 17 DSGVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt? 

    b) Kann sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DSGVO oder einer sonstigen Bestimmung der DSGVO ergeben? 
  • 2. Falls Fragen 1a) und/oder 1b) bejaht werden: 

    a) Besteht der unionsrechtliche Unterlassungsanspruch nur dann, wenn künftig weitere Beeinträchtigungen der sich aus der DSGVO ergebenden Rechte der betroffenen Person zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr)? 

    b) Wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr gegebenenfalls aufgrund des bereits vorliegenden Verstoßes gegen die DSGVO vermutet? 
  • 3. Falls Fragen 1a) und 1b) verneint werden: 

    Sind Art. 84 i.V.m. Art. 79 DSGVO dahingehend auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter erlauben, der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, neben dem Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO und den sich aus Art. 17 und Art. 18 DSGVO ergebenden Ansprüchen einen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen? 
  • 4. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich? 
  • 5. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters bzw. seiner Mitarbeiter ein relevantes Kriterium darstellt? 
  • 6. Falls Fragen 1a), 1b) oder 3 bejaht werden: 

    Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens als anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadensersatz ein Unterlassungsanspruch zusteht? (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Übrigens:
Dass ein bloßer Verstoß gegen die DAGVO für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch 

  • nach Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO 

begründet, vielmehr neben dem Verstoß weiter einen aus diesem Verstoß resultierenden

  • materiellen oder immateriellen 

Schaden voraussetzt, hat der 

entschieden und nach dem

soll ein immaterieller Schaden wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, von dem Betroffenen individuell darzulegende, 

  • persönliche bzw. psychologische 

Beeinträchtigungen voraussetzen und dafür der pauschale Vortrag, 

  • wie Gefühle eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit, insgesamt also das Gefühl der Angst entwickelt und Aufwand an Zeit und Mühe gehabt zu haben, 

nicht ausreichen.


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