EuGH entscheidet wann bei Verstößen gegen den Datenschutz davon Betroffene Anspruch auf Schadensersatz haben

EuGH entscheidet wann bei Verstößen gegen den Datenschutz davon Betroffene Anspruch auf Schadensersatz haben

Mit Urteil vom 04.05.2023 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-300/21 entschieden, dass ein

  • bloßer

Verstoß gegen die 

  • Datenschutzgrundverordnung (DAGVO) 

für sich genommen noch keinen

  • Schadensersatzanspruch

begründet, vielmehr der in Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO vorgesehene Schadenersatzanspruch neben einem 

  • Verstoß gegen die DSGVO

weiter voraussetzt, einen 

  • materiellen oder immateriellen Schaden, 

der aus diesem Verstoß resultiert und einen 

  • Kausalzusammenhang 

zwischen dem Schaden und dem Verstoß. 

Allerdings darf bei einem entstandenen 

  • immateriellen 

Schaden,

  • den der Betroffene beweisen muss, 

der Schadensersatzanspruch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen 

  • bestimmten Grad an Erheblichkeit 

erreicht haben muss.

Ein Schadensersatzanspruch darf also nicht deshalb abgelehnt werden, weil der entstandene Schaden nicht 

  • besonders

intensiv ist.

Ferner hat der EuGH festgestellt, dass die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes, 

  • die einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden sicherstellen sollen, 

Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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