Mit Urteil vom 04.05.2023 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-300/21 entschieden, dass ein
Verstoß gegen die
- Datenschutzgrundverordnung (DAGVO)
für sich genommen noch keinen
begründet, vielmehr der in Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO vorgesehene Schadenersatzanspruch neben einem
weiter voraussetzt, einen
- materiellen oder immateriellen Schaden,
der aus diesem Verstoß resultiert und einen
zwischen dem Schaden und dem Verstoß.
Allerdings darf bei einem entstandenen
Schaden,
- den der Betroffene beweisen muss,
der Schadensersatzanspruch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen
- bestimmten Grad an Erheblichkeit
erreicht haben muss.
Ein Schadensersatzanspruch darf also nicht deshalb abgelehnt werden, weil der entstandene Schaden nicht
intensiv ist.
Ferner hat der EuGH festgestellt, dass die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes,
- die einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden sicherstellen sollen,
Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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