Tag Unterlassungsanspruch

OLG Frankfurt entscheidet: Innerhalb des engsten Familienkreises besteht kein Unterlassungsanspruch gegen

…. ehrverletzende Äußerungen.

Mit Urteil vom 17.01.2019 – 16 W 54/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt darauf hingewiesen,

  • dass innerhalb des engsten Familienkreises ein ehrschutzfreier Raum besteht, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen oder per WhatsApp Nachricht auszutauschen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen

und deshalb in einem Fall,

  • in dem die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter behauptet hatte, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle,

entschieden, dass

  • der Schwiegersohn keinen Anspruch auf Unterlassung und Verbreitung dieser Äußerungen innerhalb des engsten Familienkreises habe.

Danach genießen Äußerungen,

  • die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären,

in privaten Vertraulichkeitsbeziehungen,

  • wozu auch der engste Familienkreis gehört,

verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 30.01.2019).

Die Unsitte, dass kostenlose Anzeigenblätter wiederholt einfach vor der Hauseingangstür abgelegt werden, muss nicht hingenommen werden

Vielmehr können Hauseigentümer und Hausbesitzer,

  • wenn ihnen dies beispielsweise deshalb nicht recht ist, weil sie die vor ihrer Haustür abgelegten oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter dann wegräumen müssen,

von dem Herausgeber der Blätter verlangen,

  • es zu unterlassen, die Anzeigenblätter vor dem Hauseingang abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen und
  • diesen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch gerichtlich durchsetzen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Magdeburg mit Urteil vom 29.11.2017 – 150 C 518/17 – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit, dass die

  • wiederholte

Ablage von kostenlos verteilten Anzeigenblätter oder von Werbe(hand)zetteln vor Hauseingangstüren

  • gegen den erklärten Willen eines Hauseigentümers bzw. Besitzers,

eine unzulässige Beeinträchtigung seines Eigentums bzw. Besitzes darstelle (Quelle: Pressemitteilung des AG Magdeburg vom 22.06.2018).