Vielmehr können Hauseigentümer und Hausbesitzer,
- wenn ihnen dies beispielsweise deshalb nicht recht ist, weil sie die vor ihrer Haustür abgelegten oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter dann wegräumen müssen,
von dem Herausgeber der Blätter verlangen,
- es zu unterlassen, die Anzeigenblätter vor dem Hauseingang abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen und
- diesen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch gerichtlich durchsetzen.
Das hat das Amtsgericht (AG) Magdeburg mit Urteil vom 29.11.2017 – 150 C 518/17 – entschieden.
Begründet hat das AG dies damit, dass die
Ablage von kostenlos verteilten Anzeigenblätter oder von Werbe(hand)zetteln vor Hauseingangstüren
- gegen den erklärten Willen eines Hauseigentümers bzw. Besitzers,
eine unzulässige Beeinträchtigung seines Eigentums bzw. Besitzes darstelle (Quelle: Pressemitteilung des AG Magdeburg vom 22.06.2018).
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