Tag Hauseigentümer

Was man wissen sollte, wenn man Mitarbeitern einer Firma, von denen man zuhause aufgesucht worden ist, einen Auftrag

…. zur Durchführung von Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten erteilt (hat).

Mit Urteil vom 09.08.2018 – 21 O 175/18 – hat das Landgericht (LG) Coburg darauf hingewiesen, dass, wenn

  • Mitarbeiter einer Firma bei Hauseigentümern erscheinen,
  • dem Hauseigentümer anbieten bestimmte Reparaturarbeiten am oder im Haus vorzunehmen und

vom Hauseigentümer ein entsprechender Auftrag dazu erteilt wird,

  • ein in einem solchen Fall zustande gekommener (Werk)Vertrag vom Hauseigentümer ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.

Ein solches Widerrufsrecht nach §§ 355, 312b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht bei Verträgen – mit Ausnahme der unter § 312g Abs. 2 und Abs. 3 BGB aufgeführten – (vgl. hierzu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 14.11.2017 – 6 U 12/16 –),

  • die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit eines Privatperson (Verbraucher) und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmens ist oder
  • für die unter diesen Umständen der Verbraucher ein Angebot angegeben hat.

Dabei kommt es nicht darauf an,

  • ob der Verbraucher die Firma zu sich bestellt hatte oder
  • ob er im Gespräch „überrumpelt“ wurde.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sogar 1 Jahr und 14 Tage.

Erklärt werden kann der Widerruf, sofern

  • es sich nicht um dringliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gehandelt hat,
  • die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt wurden,

auch noch nach bereits vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten, weil

  • es dann dem Unternehmer zuzumuten ist, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen.

Ist ein Vertrag vom Verbraucher wirksam widerrufen worden, schuldet der Verbraucher

  • keinen Lohn und
  • für Arbeiten, die er nicht ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hatte, auch keinen Wertersatz.

Die Unsitte, dass kostenlose Anzeigenblätter wiederholt einfach vor der Hauseingangstür abgelegt werden, muss nicht hingenommen werden

Vielmehr können Hauseigentümer und Hausbesitzer,

  • wenn ihnen dies beispielsweise deshalb nicht recht ist, weil sie die vor ihrer Haustür abgelegten oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter dann wegräumen müssen,

von dem Herausgeber der Blätter verlangen,

  • es zu unterlassen, die Anzeigenblätter vor dem Hauseingang abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen und
  • diesen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch gerichtlich durchsetzen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Magdeburg mit Urteil vom 29.11.2017 – 150 C 518/17 – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit, dass die

  • wiederholte

Ablage von kostenlos verteilten Anzeigenblätter oder von Werbe(hand)zetteln vor Hauseingangstüren

  • gegen den erklärten Willen eines Hauseigentümers bzw. Besitzers,

eine unzulässige Beeinträchtigung seines Eigentums bzw. Besitzes darstelle (Quelle: Pressemitteilung des AG Magdeburg vom 22.06.2018).