…. zur Durchführung von Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten erteilt (hat).
Mit Urteil vom 09.08.2018 – 21 O 175/18 – hat das Landgericht (LG) Coburg darauf hingewiesen, dass, wenn
- Mitarbeiter einer Firma bei Hauseigentümern erscheinen,
- dem Hauseigentümer anbieten bestimmte Reparaturarbeiten am oder im Haus vorzunehmen und
vom Hauseigentümer ein entsprechender Auftrag dazu erteilt wird,
- ein in einem solchen Fall zustande gekommener (Werk)Vertrag vom Hauseigentümer ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.
Ein solches Widerrufsrecht nach §§ 355, 312b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht bei Verträgen – mit Ausnahme der unter § 312g Abs. 2 und Abs. 3 BGB aufgeführten – (vgl. hierzu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 14.11.2017 – 6 U 12/16 –),
- die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit eines Privatperson (Verbraucher) und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmens ist oder
- für die unter diesen Umständen der Verbraucher ein Angebot angegeben hat.
Dabei kommt es nicht darauf an,
- ob der Verbraucher die Firma zu sich bestellt hatte oder
- ob er im Gespräch „überrumpelt“ wurde.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sogar 1 Jahr und 14 Tage.
Erklärt werden kann der Widerruf, sofern
- es sich nicht um dringliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gehandelt hat,
- die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt wurden,
auch noch nach bereits vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten, weil
- es dann dem Unternehmer zuzumuten ist, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen.
Ist ein Vertrag vom Verbraucher wirksam widerrufen worden, schuldet der Verbraucher
- keinen Lohn und
- für Arbeiten, die er nicht ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hatte, auch keinen Wertersatz.
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