Wichtig zu wissen insbesondere für Jäger: Die Schlüssel zu einem Waffenschrank müssen in einem Behältnis aufbewahrt werden, das 

…. seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Mit Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Fall, in dem, 

  • während seines Urlaubs, 

in das Haus eines 

  • Jägers

eingebrochen worden war und die Täter aus dem dabei

Read More

Wichtig zu wissen, wenn der zur Finanzierung des privaten Autokaufs abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag

…. wirksam widerrufen und nach dem Widerruf das finanzierte Auto an einen Dritten veräußert worden ist.

Mit Beschluss vom 24.06.2022 – 4 U 36/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass Käufer eines Autos, die

  • zur (Teil)Finanzierung des Kaufpreises – vermittelt durch das Autohaus –

einen 

  • Verbraucherdarlehensvertrages

bei einem Kreditinstitut abgeschlossen und diesen nach

Read More

Was, wer die Mithaftung für die Verpflichtung aus einem Darlehensvertrag übernimmt (Schuldbeitritt), wissen sollte

Mit Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass auf einen 

  • Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag 

die Vorschriften 

  • der §§ 491 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

über Verbraucherdarlehensverträge entsprechende Anwendung finden und dass, wenn für den gesicherten Darlehensvertrag 

  • ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen 

wäre, ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB auch bei dem

  • Schuldbeitritt eines Verbrauchers 

nicht besteht, 

  • also in einem solchen Fall der Verbraucher seine (Mit)Haftungserklärung nicht wirksam widerrufen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei wertender Betrachtung ein Beitretender 

  • ebenso

schutzwürdig ist, als wenn er 

  • den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder 
  • im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre 

und aufgrund dessen der Schutz eines Beitretenden zu einer Verbindlichkeit 

  • nicht geringer sein, 
  • aber auch nicht weiter gehen kann, 

als der Schutz desjenigen, der eine 

  • solche Verbindlichkeit 

eingeht.

Wichtig zu wissen für alle Autokäufer, die zur Finanzierung des Autokaufs einen Verbraucherkreditvertrag

…. abgeschlossen haben – Der Gerichtshof der Europäischen Union stärkt ihre Rechte und lässt, wenn 

  • der Inhalt des Kreditvertrages zu ungenau oder 
  • eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkredite vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist,

den Widerruf des Kreditvertrages durch die Autokäufer 

  • auch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung noch 

zu.      

Nach dem Urteil der Sechsten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 kann der Käufer eines Autos, der einen 

  • ausschließlich zur Finanzierung des Autokaufs dienenden 

Verbraucherkreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen hat, den Kreditvertrag

  • nicht nur innerhalb von vierzehn Kalendertagen, sondern 

auch noch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung 

  • widerrufen,

mit der Rechtsfolge, dass er, 

  • sofern der Kreditvertrag noch läuft, ab dem Widerruf keine weiteren Darlehensraten mehr an die Bank zahlen muss 

und

  • Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs sowie 
  • abzüglich der Nutzungsvorteile

verlangen kann

  • von der Bank, 
    • Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten, 

sowie 

  • vom Autoverkäufer 
    • eine eventuell an diesen geleistete Kaufpreisanzahlung,

wenn beispielsweise 

  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form angegeben ist, 
    • dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und 
    • dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist,
  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 in dem Kreditvertrag 
    • der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und 
    • der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben ist

oder

  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag 
    • die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angegeben ist, 
    • so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Was, wer einen Online-Partnervermittlungsvertrag abschließen will, wissen sollte

Mit Urteil vom 17.06.2021 – III ZR 125/19 – hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass 

  • § 656 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

der bestimmt, dass

  • durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit, d.h. ein Vergütungsanspruch des Vermittlers nicht begründet wird, 
  • das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat,

zwar

  • auf Eheanbahnungs- und auch auf Partnerschaftsanbahnungsverträge 

nicht aber

  • auf Online-Partnervermittlungsverträge 

entsprechend anwendbar ist, mit der Rechtsfolge, dass durch den Abschluss eines Online-Partnervermittlungsvertrags,

  • im Gegensatz zu dem Abschluss eines Eheanbahnungs- oder Partnerschaftsanbahnungsvertrages, 

die Agentur einen Vergütungsanspruch erlangt.

Für einen Kunden,

  • der bei einer Agentur einen Online-Partnervermittlungsvertrag abschließt, 
    • beispielsweise in Form einer Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 €,

bedeutet das, dass durch den 

  • Abschluss eines solchen Vertrags 

die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung erwirbt, der Kunde aber,  

  • wenn er den Widerruf des Vertrages rechtzeitig und wirksam erklärt,

gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung verlangen kann, sich hiervon allerdings, 

  • sofern er von der Partnervermittlungsagentur verlangt hat, mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, 

abziehen lassen muss, den 

  • gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB 

geschuldeten Wertersatz 

  • für die von der Partnervermittlungsagentur bis zum Widerruf erbrachte Leistung, 

der, 

  • unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen, 

in der Regel zeitanteilig zu berechnen ist (hierzu und zur Hauptleistungspflicht einer Online-Partnervermittlungsagentur vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 169/20 –).

Demnach würde, 

  • bei Zugrundelegung der Daten in dem obigen Beispielsfall und 
  • einem erfolgten Widerruf 2 Tage nach Vertragsschluss,

der Wertersatz 

  • den der Kunde der Agentur schuldet bzw. sich abziehen lassen muss 

(265,68 € : 365 Tage x 2 Tage =) 1,46 € betragen (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Wichtig zu wissen für Autokäufer, die einen Autokauf zu privaten Zwecken durch einen gleichzeitig abgeschlossenen

…. Verbraucherdarlehensvertrag finanzieren wollen bzw. finanziert haben.

Wer einen Autokauf für private Zwecke durch einen 

  • gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491, 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

finanziert, muss bei Abschluss des Darlehensvertrages schriftlich über sein Recht belehrt werden, dass er 

  • diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen 

kann (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB). 

Ist 

  • keine Widerrufsbelehrung oder
  • eine fehlerhafte, unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung 

erfolgt, 

beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen (§ 356b Abs. 2 Satz 1 BGB),

  • so dass ein Widerruf auch später noch möglich sein kann. 

Wird das Widerrufsrecht 

  • nicht rechtsmissbräuchlich, sondern

wirksam ausgeübt, können die bis zum Widerruf 

  • geleisteten

Raten zurückgefordert werden, muss 

  • dem Darlehensgeber das finanzierte Auto aber übergeben werden und 
  • wird der Ratenrückzahlungsanspruch erst fällig, wenn
    • dem Darlehensgeber das Auto §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB übergeben worden ist bzw. 
    • der Darlehensgeber sich hinsichtlich der Übernahme des Autos in Annahmeverzug befindet, was ein Anbieten des Autos in Annahmeverzug begründender Weise voraussetzt. 

Ferner sind Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, dass 

  • vereinbarte Darlehenszinsen bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrages dem Darlehensgeber gezahlt werden müssen, 

dass, 

  • wenn der Darlehensnehmer hierauf gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB hingewiesen wurde, gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 BGB für einen Wertverlust, den das Auto durch eine längere Nutzung erlitten hat, Wertersatz geleistet werden muss 

und dass, 

  • wenn Darlehensnehmer nach Erklärung des Widerrufs, weil sie nicht sicher davon ausgehen konnten, dass der Widerruf wirksam ist, vorsorglich weitere Darlehensraten gezahlt haben, sie diese aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zurückverlangen können (Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 13.01.2021 – 3 U 47/20 –). 

Wer einen abgeschlossenen Mitgliedsvertrag bei der Online-Partnervermittlung Parship fristgerecht widerrufen und

…. vor dem Widerruf Leistungen gewünscht und erhalten hat, sollte wissen, was ihm hierfür von Parship in Rechnung gestellt werden darf. 

Ist mit der die 

  • Partnervermittlungs-Website Parship 

betreibenden PE Digital GmbH ein Vertrag abgeschlossen worden, beispielsweise über eine, 

  • die automatisierte Erstellung einer Auswahl von Partnervorschlägen aus demselben Bundesland, ausgehend von einem etwa 30-minütigen Persönlichkeitstest zu partnerschaftsrelevanten Eigenschaften, Gewohnheiten sowie Interessen und 
  • das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Kontakten zu anderen Nutzern beinhaltende,

Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate zu einem Preis von 523,95 Euro und wird der Vertragsschluss nachfolgend fristgerecht 

  • beispielsweise nach vier Tagen,

widerrufen, gilt, wenn der Kunde den Beginn der Ausführung des geschlossenen Vertrages 

  • bereits während der Widerrufsfrist 

gewünscht hatte, für den Wertersatz, den die PE Digital GmbH für 

  • schon vor dem Widerruf 

erbrachte Leistungen verlangen kann

aufgrund der Richtlinie 2011/83/EU Folgendes: 

Die PE Digital GmbH darf 

  • für vor dem Widerruf gewünschte und erbrachte Leistungen 

grundsätzlich lediglich den, 

  • unter Berücksichtigung der für die vertragliche Hauptleistung und die Nebenleistungen vereinbarten Preise bzw. des für alle dieser Leistungen vereinbarten Gesamtpreises zu ermittelnden,  

zeitanteiligen Betrag in Rechnung stellen,

  • in dem obigen Beispielsfall wäre das, ausgehend von dem vereinbarten Gesamtpreis von 523,95 Euro für zwölf Monate, der davon auf vier Tage entfallende Betrag (523,95 Euro : 365 Tage x 4 Tage = 5,74 Euro),

und kann nur dann, 

  • wenn in dem geschlossenen Vertrag ausdrücklich vorgesehen war, dass 
    • eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und 
    • gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, 

den vollen für eine solche Leistung vorgesehenen Betrag verlangen. 

Übrigens:
War der Gesamtpreis für eine Mitgliedschaft überhöht, was, so der EuGH, unter Berücksichtigung

  • des Preises für die Dienstleistung, den die PE Digital GmbH anderen unter den gleichen Bedingungen anbietet und 
  • des Preises einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung

zu beurteilen ist, ist, 

  • statt des überhöhten Gesamtpreises 

als Grundlage für die Ermittlung des Wertersatzes der Marktwert heranzuziehen. 

Wichtig zu wissen für Verbraucher, die einen im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben

Mit Urteil vom 04.06.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-301/18 

  • – betreffend die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG –

entschieden, dass, wenn Verbraucher einen im Fernabsatz (i.S.v. § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Bank oder Sparkasse geschlossenen (Immobilien)Darlehensvertrag später wirksam widerrufen, 

  • beispielsweise wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung,

sie  

  • vorbehaltlich der Beträge, die sie selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie genannten Bedingungen an die darlehensgebende Bank bzw. Sparkasse zahlen müssen,

von der Bank bzw. Sparkasse nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie

  • die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen können, 
  • nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Das bedeutet, Banken und Sparkassen müssen in diesen Fällen kein Entgelt dafür leisten, dass sie mit den, 

  • von dem Verbraucher bis zu seinem Widerruf zur Vertragserfüllung gezahlten,

Geldbeträgen wirtschaften konnten, sie also somit auch dann,

  • wenn ein Verbraucher in Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen vollständig gezahlt hat, 

im Fall eines nachfolgenden Widerrufs durch den Verbraucher, diesem lediglich 

  • die Tilgungsbeträge und 
  • die Darlehenszinsen 

erstatten müssen.

Was, wer eine Vorsorgevollmacht erteilt oder erteilt bekommen hat, über die Voraussetzungen der Bestellung

…. eines Kontrollbetreuers zur Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten und die Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht, wissen sollte.

Nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Betreuer auch

  • zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten

bestellt werden.

Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht

  • für eine Kontrolle des Bevollmächtigten

gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber

  • aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

nicht mehr in der Lage ist,

  • den Bevollmächtigten zu überwachen und
  • gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen.

Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.

Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt (hat), dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann,

  • um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden,

kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass

  • der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB).

  • Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.

Notwendig ist der konkrete,

  • d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte

Verdacht, dass

  • mit der Vollmacht

dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.

Dies kann der Fall sein,

  • wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist,

oder

  • wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.
Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Soll dem Kontrollbetreuer

  • auch der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf

übertragen werden, setzt dies

  • zusätzlich tragfähige Feststellungen

voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht

  • eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und
  • in erheblicher Schwere

befürchten lässt.

Sind

  • behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung

festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch,

  • durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer

auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken,

  • insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie
  • die Ausübung bestehender Weisungsrechte.

Nur wenn

  • diese Maßnahmen fehlschlagen oder
  • es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden,

ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf,

  • der die ultima ratio darstellt,

verhältnismäßig (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 –).

Was man wissen sollte, wenn nach dem Tod des Erblasser ein von ihm eigenhändig errichtetes Testament

…. nicht (mehr) auffindbar ist.

Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig.

Auch besteht im Falle der Unauffindbarkeit eines Testamentes keine Vermutung dafür, dass es

  • vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

als widerrufen anzusehen ist

  • Denn auch (Original-) Testamente werden unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt und es ist auch nicht lebensfremd, dass Testamente oder Kopien von Testamenten auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht, später aber zufällig an einem Ort gefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie eines Testamentes nicht unbedingt zu rechnen war.

Demzufolge gilt:

Ist ein Testament nicht mehr auffindbar, muss derjenige, der sich auf dieses unauffindbare Testament beruft,

  • die formgültige Errichtung (§§ 2247 Abs. 1, 2265 BGB) und den Inhalt des Testaments beweisen

und

  • trägt insoweit im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins die Feststellungslast.

Bewiesen werden kann die formgerechte Errichtung des Testaments und dessen Inhalt

  • mit allen zulässigen Beweismitteln,

wobei allerdings an diesen Nachweis,

  • wegen der für die Errichtung des Testaments geltenden Formvorschriften,

strenge Anforderungen zu stellen sind.

Ausreichen als Nachweis kann

  • eine Kopie des Originaltestamentes,

wenn mit ihr

  • und ggf. einem graphologischem Gutachten

die formgerechte Errichtung des Originaltestamentes nachgewiesen werden kann.

Ist nachgewiesen, dass

  • ein Testament ursprünglich wirksam in der Form der §§ 2247 Abs. 1, 2265 BGB errichtet wurde,

hat derjenige,

  • der aus dem Widerruf des Testaments Rechte herleiten will,

diesen Widerruf zu beweisen,

  • entweder mit Beweismitteln, mit denen sich der Widerruf direkt beweisen lassen kann, wie insbesondere etwa die zerstörte Urkunde
  • oder mittels Indizien, die den Schluss auf einen Widerruf zulassen.

Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit des Originaltestaments besagt für sich allein nämlich noch nicht und begründet insbesondere

  • keine tatsächliche Vermutung oder
  • einen Erfahrungssatz,

dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

Denn die Vermutung,

  • dass mit der Vernichtung eines Testaments dessen Aufhebung beabsichtigt ist (§ 2255 S. 2 BGB),

setzt ihrerseits voraus, dass

  • eine Vernichtung des Testaments festgestellt ist.

Übrigens:
Auch bei einem gemeinschaftlichen Testament steht den Testatoren für den Widerruf ihres Testaments die Form des § 2255 BGB zur Verfügung, so dass ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich auch durch Vernichtung aufgehoben werden kann.

Allerdings gilt dabei Folgendes:

Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament (§ 2271 BGB) durch Vernichtung der Urkunde gemäß § 2255 BGB setzt voraus, dass

  • beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.

Da somit

  • eine einseitige Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen in der Form des § 2255 BGB oder
  • eine spätere „Genehmigung“ einer einseitigen Zerstörung

nicht möglich sind, setzt der Nachweis des Widerrufs insbesondere voraus, dass die Möglichkeit,

  • dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat,

ausgeschlossen werden kann (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 31.10.2019 – 31 Wx 398/17 –, OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016 – 2 Wx 550/16 –).

Was Vor- und Nacherben eines Erblassers wissen sollten, wenn der Erblasser (auch) eine über seinen Tod hinaus

…. wirkende Vollmacht erteilt hat(te).

Mit Beschluss vom 29.05.2019 – 8 W 160/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden, dass, wenn ein Erblasser

  • einem anderen eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht erteilt und
  • den Bevollmächtigten als nicht befreiten Vorerben eingesetzt hat,

der trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe,

  • bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Nacherben,

auch den Nacherben wirksam vertreten,

  • also durch ein vor Eintritt der Nacherbfolge gleichzeitig im Namen des Vor- und des Nacherben vorgenommenes Rechtsgeschäft,

sämtliche Erben einschließlich der Nacherben,

  • soweit diese selbst vor Eintritt der Nacherbfolge in ihrer Eigenschaft als Nacherben handeln können,

berechtigen und verpflichten kann und dabei

  • nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterworfen ist,
  • sondern in seiner vom Erblasser abgeleiteten Verfügungsmacht nur den Beschränkungen unterliegt, die ihm vom Erblasser selbst direkt auferlegt wurden.

Allerdings kann sich aus einer Verfügung des Bevollmächtigten,

  • sofern sich diese für den Nacherben als nachteilig erweist,

ein Anspruch des Nacherben gegen den Bevollmächtigten erwachsen,

  • ohne dass deswegen aber die Gültigkeit der Verfügung des Bevollmächtigten in Frage gestellt wird.

Was, wer einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen und diesen später widerrufen hat, wissen und

…. beachten sollte.

Mit Beschluss vom 27.11.2018 – 4 U 40/18 – hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin darauf hingewiesen, dass Verbraucher,

  • die einen Darlehensvertrag geschlossen und
  • später der Bank gegenüber den Widerruf hinsichtlich ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen erklärt haben,

sich dann nicht (mehr) auf ihren erklärten Widerruf berufen können, wenn

  • sie sich nach dem Widerruf – trotz Zweifeln an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages – auf eine Konditionenanpassungsvereinbarung einlassen
    • – die die Fortführung des Darlehens zu geänderten Bedingungen unter Fortbestand von nicht abgeänderten weiteren Bestimmungen beinhaltet –
  • ohne sich gleichzeitig ihre Rechte aus dem bereits zuvor erklärten Widerruf ausdrücklich vorzubehalten.

Behalten sich Verbraucher die Rechte aus ihrem bereits zuvor erklärten Widerruf nämlich nicht vor, kann der nachträgliche Abschluss eines Konditionenanpassungsvertrages,

  • im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Fortführung der Darlehensverträge zu geänderten Konditionen,

als ein bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages angesehen werden, mit der Folge, dass

  • die Verbraucher nunmehr daran gehindert sind, sich darauf zu berufen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag sich durch ihre Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.