Was, wer in einem (Fach)Geschäft eine neue Bettmatratze kauft, wissen sollte

Was, wer in einem (Fach)Geschäft eine neue Bettmatratze kauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 30.01.2024 – 510 C 7814/23 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover die Klage einer Frau abgewiesen, die, nachdem sie im Geschäft der Beklagten eine Schlafzimmereinrichtung 

  • einschließlich Bett und Matratze 

für ihre Tochter,

  • die zuvor für wenige Minuten zur Probe auf der Matratze gelegen war, 

gekauft und der Verkäufer die Möbel sowie die Matratze,

  • für die im Kaufvertrag der Härtegrad H5 angegeben war, 

geliefert hatte, den Kaufvertrag deswegen wieder 

  • rückabwickeln

wollte, weil

  • sie sowie ihre Tochter die Matratze jetzt als zu hart empfanden und 
  • für das Gewicht ihrer Tochter, für die das Schlafzimmer erkennbar bestimmt war, ein Härtegrad von H2 angemessen gewesen wäre.

Die Klageabweisung begründete das AG damit, dass die Matratze nicht mangelhaft sei, da die Klägerin genau das bekommen habe,  

  • was vertraglich vereinbart war, 
  • nämlich eine Matratze des Härtegrades H5,

sie um Aufklärung und Beratung über den Härtegrad der ausgesuchten Matratze nicht gebeten habe und da

  • ein Verkäufer einer Matratze Kunden nicht ungefragt über den Härtegrad einer Matratze aufklären müsse, 

von dem Verkäufer auch eine 

  • Aufklärungspflicht

nicht verletzt worden sei, so dass die Klägerin 

  • den Kaufvertrag weder habe anfechten, 
  • noch von dem Kaufvertrag habe zurücktreten 

können (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).   

Fazit:
Da danach Käufer bei einem Matratzenkauf im Geschäft des Verkäufers nicht 

  • unaufgefordert

über den Härtegrad der jeweiligen Matratze aufgeklärt und beraten werden müssen, sollten Käufer gegebenenfalls 

  • ausdrücklich einen entsprechenden Beratungswunsch äußern 

und/oder, unter Hinweis darauf, dass Käufern bei einem 

  • Matratzenkauf im Internet 

das Recht zusteht, ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung 

  • gemäß § 312g Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zu widerrufen (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.07.2019 – VIII ZR 194/16 –), den Verkäufer zur Vereinbarung eines 

  • 14-tägigen

Rückgaberechts zu veranlassen.