Ist wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall Schadensersatz zu leisten, hat der Geschädigte
- nach § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
die Wahl, ob er den Kraftfahrzeugsachschaden
- fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder
- konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten
abrechnet.
Wird die
Abrechnung der Reparaturkosten gewählt, besteht regelmäßig Anspruch auf
- Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten,
unabhängig davon,
- ob das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Dem
- ebenfalls in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten
Wirtschaftlichkeitsgebot,
- nach dem er im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann,
genügt der Geschädigte im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die
- von einem von ihm eingeschalteten Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelten
- üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie
- der Ersatzteilkosten
zugrunde legt.
Allerdings ist dann, wenn der Schadensersatzpflichtige den Geschädigten
– auch noch im Rechtsstreit – auf eine
Reparaturmöglichkeit in einer
- mühelos und
- ohne Weiteres zugänglichen freien
Fachwerkstatt verweisen kann,
- indem er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht
und
- indem er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden,
auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.
Ferner ist, worauf der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hingewiesen hat,
- wegen des Verbots sich durch Schadensersatz zu bereichern,
auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung dann, wenn eine
- sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs in dem Umfang erfolgt ist, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat,
der Schadensersatz auf die
Bruttokosten begrenzt.
Der VI. Zivilsenat des BGH hat ergänzend dazu nun
entschieden, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung,
- (trotz der Gefahr, dass es bei ihm zu einer nach der Senatsentscheidung vom 03.12.2013 (s,o) unzulässigen Bereicherung durch den Unfall kommt),
der Geschädigte
- nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen,
vielmehr unabhängig davon, der
- objektiv zur Herstellung des Fahrzeugs erforderliche Betrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen
zu ermitteln ist und die Forderung eines Geschädigten auf Ersatz der fiktiven Fahrzeugreparaturkosten sich nur dadurch
als unschlüssig erweisen kann, dass er
zu einer
- gleichwertigen, aber günstigeren Reparaturmöglichkeit in einer ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Werkstatt
vorträgt.
Hinweis:
Jedoch muss dann,
- zum Ausschluss einer möglichen Bereicherung des Geschädigten durch den Unfall und
- damit zur Feststellung der Höhe des dem Geschädigten objektiv tatsächlich entstandenen Schadens,
der Haftpflichtversicherer des Schadensersatzpflichtigen
- was nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung war,
von einem seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnenden Geschädigten
- nach § 119 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
entsprechende Auskünfte verlangen können.
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