Tag Geschädigter

BGH überträgt die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Mit Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

fortentwickelten Grundsätze 

  • zum Werkstattrisiko 

auf 

  • überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen 

übertragen, den der Geschädigte mit der

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Der BGH wird am 28.11.2023 über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos entscheiden, d.h., wer 

…. das Risiko trägt, wenn 

  • der Geschädigte sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hat reparieren lassen und 
  • der ersatzpflichtige Unfallverursacher einwendet, dass die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht sei. 

Dabei wird es um folgende Fragen gehen:

In der Sache VI ZR 38/22, in der die Reparaturrechnung der Werkstatt,

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Was Geschädigter und einstandspflichtiger Schädiger wissen sollten, wenn um den Ersatz des Verdienstausfallschadens

…. gestritten wird.

Ein Geschädigter, der, 

  • beispielsweise bei einem Verkehrsunfall,

eine seine

  • Arbeitskraft beeinträchtigende Gesundheitsverletzung 

erleidet, kann von dem 

  • einstandspflichtigen Schädiger

auch einen

  • Verdienstausfallschaden

ersetzt verlangen.

Allerdings obliegt es, 

  • als Ausfluss der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger, seine

  • verbliebene Arbeitskraft 

in den Grenzen des Zumutbaren 

  • so nutzbringend wie möglich zu verwerten 

und wenn die (verbliebene) Arbeitskraft, die durch das schädigende Ereignis herabgesetzt worden ist, durch 

  • zumutbare Maßnahmen 

wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann, dass er, 

  • soweit er dazu im Stande ist und
  • sofern (nach prognostischer Beurteilung) dann auch eine realistische Chance (Möglichkeit) auf eine zumutbare Berufstätigkeit am Arbeitsmarkt – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen – besteht,

zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung die 

  • nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden und 
  • die eine sichere Aussicht einer wesentlichen Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Wiederherstellung bietenden Mittel – Therapieen oder sonstigen ärztlichen Behandlungen –  

anwendet, d.h., dass sich ein Geschädigter zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung beispielsweise auch einer Operation unterziehen muss, sofern sie 

  • einfach und gefahrlos, 
  • nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und 
  • sich weiter auch die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.

Verstößt der Geschädigte gegen die 

  • ihm obliegende Schadensminderungspflicht, 

werden die von dem Geschädigten  

  • unter Einsatz der von ihm angenommenen Arbeitskraft erzielbaren (fiktiven) Einkünfte

ermittelt und auf den Schaden angerechnet, also der Anspruch des Geschädigten  

  • entsprechend gekürzt. 

Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.

Übrigens:
Dafür, ob der Geschädigte 

  • überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang die Möglichkeit hatte oder gehabt hätte,
  • verbliebene oder neu gewonnene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt gewinnbringend einzusetzen, 

ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet.

Der Geschädigten,

den insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, 

muss darlegen, 

Wichtig zu wissen, wenn, wegen der Beschädigung seines PKWs bei einem Verkehrsunfall, der Geschädigte Ersatz

…. für die ihm während der Reparaturdauer entgangene Nutzungsmöglichkeit von dem einstandspflichtigen Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung möchte.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW 

  • reparaturbedürftig

beschädigt worden ist, hat der Geschädigte 

  • während der Zeit, die für die Reparatur erforderlich ist,

Anspruch auf Ersatz der ihm 

  • entgangenen Nutzungsmöglichkeit, 

wenn er 

  • keinen Ersatzwagen anmietet und 
  • über einen Nutzungswillen sowie 
  • über eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt,

beispielsweise, weil er das Fahrzeug 

  • für seinen Arbeitsweg nutzen wollte und 
  • es auch hätte nutzen können.

Dieser Ersatzanspruch kann allerdings 

  • nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit 

  • ausgeschlossen oder 
  • gemindert

sein. 

So muss sich ein Geschädigter 

  • aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit 

im Rahmen des Zumutbaren auf die 

  • Nutzung anderer Fahrzeuge 
    • wie etwa eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens 

verweisen lassen. 

Auch obliegt es dem Geschädigten, sollte die Reparatur seines Kraftfahrzeugs beispielsweise eine 

  • ungewöhnlich lange Zeit 

in Anspruch nehmen, sich nach dem 

  • Grund

für die außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen, auf eine 

  • zügige Erledigung des Reparaturauftrages 

hinzuwirken und sich, 

  • wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparaturleistung in angemessener Zeit erbringen wird,

nach einem alternativen Reparaturbetrieb umzusehen.

Kommt ein Geschädigter dieser Obliegenheit 

  • nicht nach und 
  • ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal,

liegt, 

  • worauf das Amtsgericht (AG) Bautzen mit Urteil vom 16.09.2021 – 21 C 570/20 – hingewiesen hat,

ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor, wobei im Streitfall der Schädiger für 

  • eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch den Geschädigten und 
  • deren Kausalität für den Schaden

die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Geschädigten jedoch eine 

  • sekundäre Darlegungslast 

trifft, der zufolge er vortragen muss, 

  • welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.

BGH entscheidet wann die formularmäßige Abtretung eines Schadensersatzanspruchs erfüllungshalber unwirksam ist

…. hier: Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erfüllungshalber

  • an den von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.

Mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Geschädigte eines Verkehrsunfalles ein

  • Kfz-Sachverständigenbüro

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr Kraftfahrzeug beauftragt und es in dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular unter

  • „Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber)“

u.a. geheißen hatte,

  • „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […]
    Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab.
    Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.
    Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt.
    Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

entschieden, dass diese formularmäßige Anspruchsabtretung „erfüllungshalber“ an das Kfz-Sachverständigenbüro

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
  • der sich daraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragsgegners,

unwirksam ist.

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, wie der Senat ausgeführt hat, darin, dass die formularmäßige Abtretungserklärung zugleich die Regelung enthält,

  • „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

und aus ihr für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird,

  • unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und
  • welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat,

da offen bleibt, ob der Auftraggeber die Forderung zurückerhält,

  • bereits bei Zahlungsanforderung durch das Sachverständigenbüro,
  • gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder
  • erst danach.

Sachverständige sind verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn ihr Honorar über dem ortsüblichen Honorar liegt

Das sollten Gutachter, die nach Verkehrsunfällen Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge erstellen sowie Geschädigte, die Gutachter mit der Erstellung von Gutachten beauftragen und der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer für den das Gutachten bestimmt ist, wissen.

Wendet sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter wegen der Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug an einen Sachverständigen,

  • der derartige Gutachten zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auf dem Markt anbietet,

muss der Sachverständige,

  • wenn er für die Erstellung des Gutachtens ein Honorar verlangen will,
  • das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt,

den Geschädigten über das Risiko aufklären,

  • dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet.

Ist der Geschädigte von dem Sachverständigen über dieses Risiko aufgeklärt worden, ist es dann Sache des Geschädigten, sich kundig zu machen, etwa indem er

  • Kontakt zum gegnerischen Haftpflichtversicherer aufnimmt,
  • weitere Angebote einholt oder
  • sich anwaltlich beraten lässt.

Verletzt ein Gutachter seine Aufklärungspflicht macht er sich schadensersatzpflichtig und der Geschädigte, der eine Honorarvereinbarung unterzeichnet hat, kann in diesem Fall die Differenz zwischen dem ortsüblichen und dem vereinbarten Honorar als Schaden geltend machen.

  • Dem Geschädigten steht zunächst ein Anspruch gegen den Gutachter auf Freistellung von der Honorarverpflichtung zu, soweit diese über das ortsübliche Honorar gemäß § 632 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinausgeht.
  • Hat der Geschädigte das Honorar bereits vollständig an den Gutachter gezahlt, steht ihm als Schadensersatz ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des überschießenden Betrags zu.

Der Schadensersatzanspruch

  • erlischt auch nicht dadurch, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten das Honorar nach einem Rechtsstreit aufgrund des zu ihrem Nachteil ergangenen Urteils in vollem Umfang erstattet hat,

sondern kann, wenn er vom Geschädigten an die gegnerische Haftpflichtversicherung abgetreten wurde, von dieser auch dann noch geltend gemacht werden.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16 – entschieden.

Zurückgegriffen zur Ermittlung, in welcher Bandbreite sich eine ortsübliche Sachverständigenvergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB bewegen darf, kann, so der Senat, u.a. auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz- Sachverständigen e. V., und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des TÜV, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen beziehen.

Für Geschädigte empfiehlt es sich daher gleich einen Sachverständigen zu beauftragen, der auch Gerichtsgutachten erstellt oder einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.

Was ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der vom Schädiger die Kosten des Schadensgutachtens erstattet haben will, wissen sollte

Wer nach einem von einem anderen verursachten Verkehrsunfall bei dem sein PKW beschädigt wurde

  • über die Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten anfertigen lässt und
  • vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstattet haben möchte,

muss wissen, dass ihm,

  • weil er nur solche Kosten eines Schadensgutachtens erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig sowie notwendig erscheinen und
  • er im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann,

im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliegt.

  • Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und auch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
  • Allerdings verbleibt für ihn dabei dann das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen nämlich als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erweisen, mit der Folge, dass der Geschädigte dann

  • nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen kann,
  • deren Höhe im Streitfall das Gericht gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bemessen hat.

Die Plausibilitätskontrolle entsprechend den vorstehenden Grundsätzen durch den Geschädigten schließt auch eine gesonderte Überprüfbarkeit

  • einzelner Positionen von neben dem Grundhonorar geltend gemachten Nebenkosten (wie Fahrtkosten, Kosten für Fotografien und Kopien, Schreibgebühren sowie Porto- und Telefonkosten)

aus der Sachverständigenrechnung mit ein.

Eine solche Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Nebenkosten ist einem Geschädigten zumutbar, weil

für jeden Geschädigter somit unschwer erkennbar ist, ob die von seinem Sachverständigen berechnete Nebenkosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten oder nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – und Landgericht (LG) Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15 –).

Zur Vermeidung des Risikos, möglicherweise einen Teil der Sachverständigenkosten nicht erstattet zu bekommen, empfiehlt es sich daher,

  • sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die Kosten zu informieren und
  • gegebenenfalls einen Sachverständigen zu wählen,
    • der auch Gerichtsgutachten erstellt oder
    • einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.

Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Anmietung eines Mietwagens zu vermitteln muss angenommen werden

Ein Geschädigter, dessen Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, kann,

  • wenn er auf ein ihm „ohne weiteres“ zugängliches Angebot der generischen Haftpflichtversicherung, ihm einen klassengleichen Mietwagen zu vermitteln, nicht eingeht,
  • sondern stattdessen bei einer (anderen) Autovermietung ein seinem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug anmietet,

nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen,

  • die ihm bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der gegnerischen Haftpflichtversicherung entstanden wären.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, kann ein Geschädigter, dessen Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erforderlichen Herstellungsaufwand

  • grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen,
  • die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Hierbei ist der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten,

  • im Rahmen des ihm Zumutbaren
  • von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 – und vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –).

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise dann offen bleiben, wenn feststeht,

  • dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre,
  • so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 –).